Mit dem Start in den Dezember greifen nach und nach drei Entlastungspakete, die die Politik für die Bürgerinnen und Bürger auf den Weg gebracht hat. Der Bundestag berät heute erstmals über die Energiepreisbremsen; Gas- und Fernwärmekunden wird von heute an einen Monat lang der Abschlag erlassen. Viele Beschäftigte erhalten in den nächsten Wochen eine Inflationsprämie vom Arbeitgeber, auch für Rentner gibt es Zusatzgeld. Das BR24-"Thema des Tages" gibt ein wenig Orientierung über die Maßnahmen:
Welche Einmalzahlung gibt es im Dezember?
Der Staat übernimmt bei Gas- und Fernwärmekunden die Abschlagszahlung für diesen Monat. Profitieren sollen Privathaushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden. Kitas, Jugendhilfe, Pflege- und Bildungseinrichtungen bekommen die Soforthilfe auch bei einem höheren Verbrauch.
Laut Energie-Branchenverband BDEW profitieren rund 20 Millionen Haushalte von der Soforthilfe. Hinzu kommen knapp sechs Millionen Fernwärmekunden. Die Entlastungen haben laut Bundesregierung einen Umfang "im höheren einstelligen Milliardenbereich" und sollen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert werden.
Wie funktioniert die "Dezemberhilfe"?
Haushalte, die einen direktem Vertrag mit einem Versorger haben, sind von der Abschlagszahlung befreit. Wer eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss nichts weiter zu tun - der Lieferant ist in der Pflicht. Wer einen Dauerauftrag erteilt hat, kann den für Dezember ändern; wer das nicht macht, soll eine Gutschrift erhalten oder den Betrag in der nächsten Abrechnung verrechnet bekommen. Wer monatlich überweist, kann das in diesem Monat ausfallen lassen. Wer versehentlich trotzdem zahlt, bekommt das Geld später erstattet: mit der Jahresabrechnung für 2022.
Wie hoch ist die Entlastung?
Individuell sehr unterschiedlich und etwas kompliziert zu berechnen: Multiplizieren Sie den Verbrauch aus der letzten Jahresrechnung mit dem Arbeitspreis zu Beginn des neuen Lieferjahres. Addieren Sie anschließend den Grundpreis. Diese Summe geteilt durch zwölf ergibt ungefähr die Entlastungssumme beim Gas. Kleine Entwarnung: Ausrechnen muss das in der Regel der Anbieter. Bei Fernwärme sollen der Betrag der Septemberrechnung und ein "pauschaler Anpassungsfaktor" herangezogen werden, der die Preissteigerungen bis Dezember berücksichtigt. Die Hilfszahlung muss nur dann versteuert werden, wenn ein Empfänger ein Jahreseinkommen von mehr als 75.000 Euro hat.
Und wenn Mieter die Versorgung über ihre Vermieter regeln?
Wenn Mieter die Versorgung über ihre Vermieter regeln, wird die Entlastung erst mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung weitergegeben. Das kann dauern: Vermieter haben nämlich ein Jahr Zeit, um die Abrechnung zu erstellen und vorzulegen. Aber: Sie müssen schon in diesem Monat über die geschätzte Gutschrift informieren.
Gibt es Sonderfälle?
Ja. Mieterinnen und Mieter, denen die Betriebskosten in den vergangenen neun Monaten erhöht wurden. Sie müssen den Erhöhungsbeitrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag recht neu geschlossen wurde. Auch hier gilt: Werden die Mieter nicht tätig, muss der Vermieter das zu viel gezahlte Geld bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen.
Wer geht generell leer aus?
Nutzer von Ölheizungen oder Holz-betriebenen Heizungen sollen den Dezember-Abschlag nicht erstattet bekommen. Über Härtefallregelungen wird noch diskutiert.
Was ist, wenn Mieter trotz der Hilfe im Dezember ihre Gasrechnung nicht zahlen können?
Das ist noch unklar. Die Expertenkommission empfiehlt neben einem Soforthilfe-Topf für Haushalte mit geringem Einkommen auch einen vorübergehenden Kündigungsschutz. Wer seine Energieschulden nicht zahlen kann, soll demnach mindestens ein halbes Jahr Zeit bekommen, bevor es zu ernsthaften Schwierigkeiten mit dem Vermieter kommt. Allerdings: Zahlen muss man am Ende trotzdem.
Und wenn Vermieter dann lange kein Geld sehen für ausgelegte Energiekosten?
Die Expertenkommissionen empfiehlt in diesem Fall eine zinslose Liquiditätshilfe. Auch das Geld hierfür soll aus dem eben erwähnten Soforthilfe-Topf kommen - er ist für Anfang des neuen Jahres geplant.
Was muss ich zur Inflationsausgleichsprämie wissen?
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen steuer- und abgabenfreien Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren - sie müssen es aber nicht. Es handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat auf den Weg gebracht haben. Viele Betriebe wollen das Geld in den nächsten Monaten auszahlen. Wichtig: Wenn die Prämie gezahlt wird - dann an alle Beschäftigten in gleicher Höhe, unabhängig von Position, Arbeitszeit, Elternzeit oder Krankenstand. Wer heuer leer ausgeht, kann auf die nächsten Jahre hoffen. Bis Ende 2024 kann die steuer- und abgabenfreie Prämie bezahlt werden.
Wann greifen eigentlich die Energiepreisbremsen?
Im kommenden Jahr greifen die Preisbremsen für Gas und Strom. Die Gaspreisbremse gilt - wie der Name schon verrät - für Gas-, aber auch für Fernwärme von März 2023 bis Ende April 2024 - rückwirkend soll es im März aber auch Entlastungen für Januar und Februar geben. Haushalte und kleinere Firmen sollen 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs für zwölf Cent pro Kilowattstunde bekommen.
Für Fernwärmekunden gilt ein gedeckelter Bruttopreis von 9,5 Cent. Darüber werden die vertraglich vereinbarten Preise fällig - es gibt also einen hohen Sparanreiz. Die Strompreisbremse funktioniert eigentlich genauso. Der Strompreis soll für Privathaushalte und kleine Firmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto gedeckelt werden - brutto bedeutet inklusive Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Auch hier gilt ein Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs, alles darüber hinaus wird deutlich teurer.
Was ist die Energiepreispauschale für Rentner?
Außerdem sollen Rentner im Dezember eine Energiepreispauschale von 300 Euro zur Milderung der gestiegenen Kosten erhalten. Die Pauschale bekommen alle Rentner mit Wohnsitz in Deutschland. Die Pauschale muss nicht beantragt werden, sondern wird Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Welche Steueränderungen sollen helfen?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Bundestag nun ein ganzes Sammelsurium von Steueränderungen beschlossen. Für Verbraucher unter anderem wichtig: Die Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer bei der Steuererklärung und die Homeoffice-Pauschale werden ab dem nächsten Jahr in einer Tagespauschale von sechs Euro (bisher fünf) zusammengeführt. Sie kann für 210 Tage geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten wird auf 1.230 Euro statt geplanter 1.200 Euro erhöht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt von 4.008 Euro auf 4.260 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
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