Im konkreten Fall ging es um einen seit Jahren laufenden Kündigungsrechtsstreit zwischen einer Düsseldorfer katholischen Klinik und einem katholischen Chefarzt. Der leitende Mediziner hatte sich in seinem Arbeitsvertrag zur Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtet.
Kündigung nach Scheidung und Wiederheirat
2005 ließ er sich von seiner ihm katholisch angetrauten Frau scheiden. Als der Chefarzt 2008 seine neue Partnerin standesamtlich heiratete, erfolgte die Kündigung. Er habe damit gegen die katholischen Grundwerte verstoßen, lautete der Vorwurf. Der Chefarzt hielt die Kündigung für rechtswidrig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt gab ihm zunächst recht - die katholische Klinik dürfe nicht mit zweierlei Maß messen. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil allerdings wieder auf und verwies den Fall ans BAG zurück. Die katholische Kirche habe das Recht, ihre eigenen Mitglieder schärfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder. Das BAG sah jedoch in dem Fall die Möglichkeit, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nach EU-Recht verletzt sein könne und verwies ihn das das EuGH.
EuGH-Anwalt: Gekündigter katholischer Chefarzt wurde diskriminiert
Dieses entschied nun: Für einen katholischen Chefarzt dürften keine schärferen ethischen Vorgaben gelten als für Andersgläubige oder Konfessionslose. Für Kollegen und Patienten spielten die medizinischen Fähigkeiten eine Rolle und nicht der Familienstand. Mit dem Gutachten des Generalanwalts errang der Chefarzt einen Etappensieg.