Dieser Text wurde am 17.12.2021 erstmals veröffentlicht. Die neuen Regelungen zu den Booster-Impfungen haben wir am 21.12.2021 aktualisiert. Zudem haben wir den Abschnitt zum Genesenenstatus am 17.02.2022. überarbeitet.
Immer wieder werden in den sozialen Netzwerken Stimmen laut, die die Impfquote anzweifeln. Unter anderem hatte das Robert Koch-Institut im Oktober eingeräumt, die Impfquote unterschätzt zu haben. Nun gibt es weitere Zweifel und Unklarheiten. So fragen sich User auf Twitter, wo in der Statistik denn die Genesenen auftauchen.
Das offizielle Impfdashboard des Robert Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums gibt Auskunft darüber, wie viele Menschen mindestens einmal geimpft (73 Prozent der Bevölkerung bzw. 60,7 Millionen Menschen, Stand: 16.12.2021) wurden, davon sind 58,2 Millionen Menschen bereits vollständig geimpft (70 Prozent der Bevölkerung, Stand: 16.12.2021). Außerdem gibt es darüber Auskunft, wie viele Menschen ihre Auffrischungsimpfung (22,9 Millionen Menschen, Stand 16.12.2021) erhalten haben und auch, wie viele Menschen derzeit in Deutschland noch keine Impfung (27 Prozent der Bevölkerung bzw. 22,5 Millionen Menschen, Stand: 16.12.2021) erhalten haben. Außerdem heißt es dort, dass für 4,8 Prozent der Bevölkerung (etwa vier Millionen Menschen, Stand: 16.12.2021) aufgrund des Alters bislang kein Impfstoff zugelassen ist, dies betrifft Kinder im Alter bis einschließlich vier Jahren.
RKI-Definitionen zum Impfstatus
Um zu klären, welcher Impfstatus in der Statistik unter welcher Bezeichnung auftaucht, fasst das Robert Koch-Institut zusammen: Als vollständig geimpft gelten "Personen, die mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten Impfstoffdosis mindestens 14 Tage vergangen sind.” In der EU sind zur Zeit vier Impfstoffe folgender Hersteller zugelassen: Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca und Johnson & Johnson. Wer beispielsweise mit dem russischen Impfstoff Sputnik V oder dem Corona-Impfstoff des chinesischen Herstellers Sinovac geimpft ist, zählt hierzulande als ungeimpft und fällt nicht unter die 2G-Regel.
Das gilt für Genesene
Update vom 17. Februar 2022:
Als "genesen" gilt seit dem 15. Januar 2022 eine Person dann, wenn sie einen positiven PCR- oder einen vergleichbaren Test nachweisen kann. Dieser Test muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen. De facto gilt man also einen Monat nach seinem positiven Test als genesen und das für zwei weitere Monate.
Diese Entscheidung hatte nach einer neuen Regel das RKI getroffen. Das Institut begründete dies damit, dass laut wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Corona-Infektion nicht mehr so lange vor einer erneuten Infektion mit der Omikron-Variante schütze.
Diese Verkürzung betrifft aber "ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen". Das bedeutet: Der Genesenenstatus für drei Monate gilt nur für Personen, die sich vor und nach ihrer Infektion kein einziges Mal haben impfen lassen.
Alle anderen Personen mit der Kombination Infektion-Impfung/Impfung-Infektion gelten als vollständig geimpft. Diese Personen müssen aber beachten, dass ihre Impfzertifikate bei Reisen innerhalb der EU nach neun Monaten nicht mehr gültig sind.
Allerdings ist die Verkürzung des Genesenenstatus derzeit rechtlich umstritten. Einzelne Gerichte haben aufgrund von Klagen die Verkürzung für rechtswidrig erklärt, allerdings nur für die jeweiligen Kläger.
Textversion Stand 21.12.2021:
Als genesen gelten Corona-Infizierte ab 28 Tage nach einem positiven PCR-Test - und zwar für einen Zeitraum von sechs Monaten. Um eine Genesung nachzuweisen, wird ein gesicherter positiver PCR-Test zum Zeitpunkt der Infektion benötigt, ein Antikörpertest ist nicht ausreichend.
Genesene müssen nur einmal mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft werden, um im Anschluss als “vollständig geimpft” zu gelten und ebenso im Impfdashboard erfasst zu werden. Für die Gewährung nur einer Impfdosis kann die Corona-Infektion sowohl durch den PCR-Test, als auch durch einen gesicherten Antikörpertest nachgewiesen werden. Diese Impfung wird regulär sechs Monate nach der Diagnose empfohlen, ist allerdings schon vier Wochen nach “Abklingen der Symptome möglich”. Menschen, die sich nach ihrer ersten Impfdosis mit Corona infizieren, benötigen nach der Infektion noch eine weitere Dosis, um als “vollständig geimpft” zu gelten.
Soweit die Definitionen, doch über die Zahl der ungeimpften Genesenen gibt die Statistik keine spezifische Auskunft, was User auf Twitter bemängeln.
Zählen Genesene zu den Ungeimpften?
Wie groß der Anteil der Genesenen an den Ungeimpften ist, darüber gibt es keine offiziellen Angaben des Robert Koch-Instituts. Laut einem Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums werden diese Daten nicht offiziell erhoben. Dementsprechend können der offiziellen Statistik keine Aussagen über die Zahl der ungeimpften Genesenen entnommen werden.
Die RKI-Definitionen von "genesen" bzw. "vollständig geimpft" bedeuten aber, dass Genesene in der Statistik als "ungeimpft" auftauchen, wenn sie vor ihrer Coronainfektion noch nicht geimpft waren. Genesene bleiben solange in der Gruppe der Ungeimpften, bis sie ihre Impfdosis erhalten. Nach drei Monaten erlischt der Status "genesen".
In Bayern gab es zuletzt Kritik daran, dass bei der Berechnung der Inzidenz nach Impfstatus des Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) Infizierte mit “ungeklärtem Status” automatisch in die Gruppe der Ungeimpften fielen. Inzwischen weist das LGL die Inzidenz nach Impfstatus jedoch nicht mehr aus.
Erlischt ohne Boosterimpfung der Impfstatus?
Des Weiteren gibt es zur Zeit viele Spekulationen über den Gültigkeitszeitraum der Corona-Impfung. Nicht zuletzt, weil der neue Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sich derzeit stark für die Auffrischungsimpfung ausspricht. Im heute journal des ZDF sagte Lauterbach am 8.12.2021: "Wenn wir tatsächlich die Omikron-Welle hier in Deutschland hätten, dann wäre 2G dann erreicht, wenn man quasi die dritte Impfung hat.”
Disclaimer: An dieser Stelle wurde der Text aufgrund neuer Regelungen am 21.12.2021 aktualisiert.
Am 21.12.2021 teilte die EU-Kommission mit, dass ab 1. Februar eine neue Regelung in Kraft treten wird. Demnach sollen dann die EU-Impfzertifikate ohne Booster-Impfung nach der Grundimmunisierung nur noch neun Monate gültig sein. Theoretisch können die EU-Länder noch ein Veto einlegen, dies wird jedoch so gut wie ausgeschlossen, da die Regelung laut einem Kommissionssprecher mit den Staaten abgestimmt wurde.
Stiko-Boosterempfehlung für alle über 18
Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt bereits jetzt allen Menschen über 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung, vor allem aber Risikogruppen.
Update: Am 21.12. hat die Stiko ihre Booster-Empfehlung geändert: Aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante wird nun ein Zeitabstand von drei Monaten bis zur Auffrischungsimpfung empfohlen.
Impfstatus von Patienten in Krankenhäusern
Der Impfstatus von Corona-Patienten in den Krankenhäusern sorgt ebenfalls für Fragen und Behauptungen im Netz. Eine BR24-Leserin fragte den #Faktenfuchs beispielsweise per Mail, ob Krankenhäuser Patienten, deren letzte Impfung gegen Corona länger als sechs Monate zurückliegt, als Ungeimpfte führen. Auch auf Twitter kursieren solche Behauptungen.
Krankenhäuser sind seit 13.07.2021 entsprechend einer Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, Informationen zu Covid-Patienten dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dazu zählen neben Namen und Kontaktdaten auch der Impfstatus sowie der verwendete Impfstoff. Krankenhäuser können also nicht, wie auf Twitter behauptet, Menschen, die mit Johnson&Johnson oder Astrazeneca geimpft wurden, als ungeimpft melden. Sie könnten auch keine eigenen Definitionen festlegen, schreibt ein Sprecher des LMU Klinikums dem #Faktenfuchs. Es würden “ausschließlich die offiziellen Definitionen eingesetzt”.
Krankenhäuser müssen Impfstatus von Corona-Patienten melden
Von den Gesundheitsämtern werden die Daten weiter an das Robert Koch-Institut geleitet, erklärt ein Oberarzt der Uniklinik Augsburg schriftlich. Dort werde die Statistik zentral erfasst. Unabhängig davon gebe es auch Kliniken, die eigene anonymisierte Statistiken veröffentlichen, schreibt der Oberarzt aus Augsburg weiter. Dazu hätten die Krankenhäuser jedoch keine Verpflichtung. Laut einem Sprecher der Deutschen Krankenhausgesellschaft wenden die Krankenhäuser aber auch in ihren eigenen Statistiken die wissenschaftlich anerkannten Regeln an. Dabei handelt es sich um die bereits genannten offiziellen RKI-Definitionen von Geimpften und Ungeimpften, die auch in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung festgelegt sind. Und nach dieser gelten Menschen 14 Tage nach der letzten erforderlichen Corona-Impfung als vollständig geimpft.
Krankenhäuser verwenden RKI-Definitionen
Der #Faktenfuchs hat diesbezüglich stichprobenmäßig mehrere bayerische Krankenhäuser angeschrieben. Keines der befragten Krankenhäuser nutzt vom RKI abweichende Definitionen. So schreibt ein Sprecher der München Klinik, dass als “nicht geimpft” Patienten bezeichnet werden, die keine Impfung oder nur die erste Impfung erhalten haben. Auch Patienten, deren zweite Impfung bei Aufnahme noch innerhalb der Karenzzeit (zwei Wochen) liegt, gelten als ungeimpft, genau wie vom RKI definiert. Patienten im Krankenhaus, deren Impfung länger als sechs Monate her ist, gelten also trotzdem als geimpft. Eine Sprecherin des Universitätsklinikums Würzburg schreibt zudem, dass es sich dabei um in der EU zugelassene Impfstoffe handeln muss. Dazu zählen neben den Impfstoffen von Biontech/ Pfizer und Moderna auch der Impfstoff von Johnson&Johnson und Astrazeneca. Die Behauptung im Tweet ist also falsch.
Keine allgemeinen Vorschriften bei Impfstatus-Abfrage
Da der Impfstatus von Covid-Patienten in Krankenhäusern laut des Infektionsschutzgesetzes den Gesundheitsämtern gemeldet werden muss, wird dieser im Krankenhaus abgefragt. Allerdings gibt es laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft dabei keine konkreten Vorschriften darüber, wie der Impfstatus während einer Anamnese erfasst werden soll. Im Normalfall frage der Arzt oder die Ärztin danach, schreibt ein Sprecher der Deutschen Krankenhausgesellschaft auf Anfrage des #Faktenfuchs, dabei liege es im Ermessen des Arztes, ob ein Impfnachweis vorgezeigt werden müsse. Laut einer Sprecherin des Universitätsklinikums Würzburg ergibt sich für “den Patienten kein Vorteil aus einer Falschinformation der Beantwortung dieser Frage”. Auch ein Oberarzt der Uniklinik Augsburg schreibt, dass ein Arzt allgemein davon ausgehen könne, “dass der Patient während der Anamnese wahrheitsgemäß antwortet.” In Einzelfällen könne eine Überprüfung der Angaben jedoch sinnvoll sein.
Allerdings sind laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft viele Patienten bei der Einlieferung ins Krankenhaus nicht ansprechbar, hätten keinen Impfausweis dabei und auch keine Angehörigen, die Auskunft geben könnten: “Solche Patienten melden die Krankenhäuser mit unklarem Impfstatus. Diese Gruppe fällt in der Statistik des RKI-Wochenberichts allerdings komplett heraus.” Dennoch zeige die Erfahrung der Krankenhäuser, “dass sich Patienten mit unklarem Status in den meisten Fällen später als ungeimpft herausstellen”, schreibt ein Sprecher der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Fazit
Ungeimpfte Genesene tauchen im Impfdashboard des Robert Koch-Instituts (RKI) nicht als eine eigenständige Gruppe auf. Sie gelten solange als ungeimpft, bis sie eine Dosis der in der EU zugelassenen Corona-Impfstoffe erhalten haben. Dann sind sie laut Definition des RKI “vollständig geimpft”.
Update vom 21. Dezember 2021: Die EU-Kommission hat am 21. Dezember bekannt gegeben, dass am 1. Februar eine neue Regelung in Kraft treten wird. Demnach sollen Impfzertifikate ab diesem Zeitpunkt ohne Auffrischungsimpfung nur noch eine Gültigkeit von neun Monaten nach der Grundimmunisierung haben.
Krankenhäuser sind verpflichtet, den Impfstatus ihrer Corona-Patienten den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden. Dabei müssen sie sich an die Definitionen des RKI halten. Wie die Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern den Impfstatus der Corona-Patienten überprüfen, ist allerdings nicht geregelt. Ein Impfzertifikat muss dabei nicht zwingend vorgelegt werden.
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