Das Auswahlverfahren für Medizin ist laut Bundesverfassungsgericht in einigen Bereichen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Bund und Länder müssen deshalb bis Ende 2019 die Auswahlkriterien neu regeln, die es neben der Abiturnote gibt, wie die Karsruher Richter entschieden. (Az. 1 BvL 2/14 und 1 BvL 4/14). Demnach muss unter anderem sichergestellt werden, dass Eignungsgespräche an Universitäten bundesweit in "standardisierter und strukturierte Form" stattfinden, um die Chancengleichheit der Studierenden zu wahren.
Aktuell gibt es im Fach Humanmedizin 62.000 Bewerber für knapp 11.000 Studienplätze. Deshalb gilt ein sogenannter Numerus Clausus: 20 Prozent der Studienplätze werden zentral über die Abiturnote vergeben, 20 Prozent über Wartezeiten und 60 Prozent über unterschiedliche Kriterien der jeweiligen Hochschulen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den Richtern in Karlsruhe zwei Fälle von Bewerbern vorgelegt, die trotz langer Wartezeit keinen Studienplatz im Fach Humanmedizin bekommen haben.