Chan-jo Jun
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Der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun

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Anwalt zu "Layla": "Selbst dümmster Song genießt Kunstfreiheit"

Der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun sieht den umstrittenen Partysong "Layla" von der Kunstfreiheit gedeckt. Kritik übt Jun an Bundesjustizminister Buschmann (FDP). Dieser habe ein behördliches Verbot konstruiert, das es so nicht gegeben habe.

Über dieses Thema berichtet: radioWelt am .

Der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun sieht den umstrittenen Partysong "Layla" von der Kunstfreiheit gedeckt. "Zunächst einmal genießt selbst der dümmste Song erst einmal das Grundrecht der Kunstfreiheit", sagte er im Interview mit der radioWelt auf Bayern 2. Aus juristischer Sicht könne die Stadt Würzburg als Veranstalter des Kiliani-Volksfestes aber selbst entscheiden, welche Lieder gespielt würden.

Die Frage sei, ob es etwa aus Gründen des Jugendschutzes einer Einschränkung bedürfe, so der Anwalt. "Dieses Lied ist ja noch nicht indiziert worden, und vermutlich würde es das auch nicht werden." Der Jurist betonte, dass es im Fall des Volksfestes um zwei unterschiedliche Diskussionen gehe, zum einen darum, ob die Stadt Würzburg als Veranstalter dieses Lied spiele oder nicht und zum anderen, ob es ein behördliches Verbot gegeben habe. Das sei nicht der Fall.

Kritik an Bundesjustizminister Buschmann

In diesem Zusammenhang kritisierte Chan-jo Jun Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP): "Der Bundesjustizminister hat ein behördliches Verbot konstruiert, was in Wirklichkeit nicht existiert." Marco Buschmann hatte sich auf Twitter zu Wort gemeldet. "Man muss Schlagertexte nicht mögen. Man kann sie sogar doof oder geschmacklos finden. Sie aber behördlich zu verbieten, finde ich, ist eins zu viel", twitterte der FDP-Politiker am Dienstagabend.

Chan-jo Jun: Es gab kein behördliches Verbot

Einen hoheitlichen Akt, eine behördliche Untersagung, habe es nie gegeben, betonte Chan-jo Jun. "In Wirklichkeit ist die Stadt Würzburg ja selbst der Veranstalter dieses Volksfestes und hat einfach entschieden, was auf der Playlist drauf ist oder nicht." Das sei juristisch ein großer Unterschied, deswegen sei es Unsinn, mit juristischen Argumenten von einem behördlichen Verbot zu sprechen, so der Anwalt.

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