Symbolbild: Richterinnen und Richter des 2. Senat in am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - Verkündung der Entscheidung über den Anleihenkauf der EZB am 5. Mai 2020
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Symbolbild: Richterinnen und Richter des 2. Senat in am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

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Verfassungsgerichte und Corona: Nicht immer "pro Regierung"

Verfassungsgerichte und Corona: Nicht immer "pro Regierung"

Die Verfassungsgerichte der Länder und das Bundesverfassungsgericht müssen sich aktuell mit zahlreichen Fällen rund um die Corona-Maßnahmen befassen. Nicht immer entscheiden sie im Sinne der Regierung. Der #Faktenfuchs hat sich die Fälle angesehen.

Immer wieder werden Grundrechte eingeschränkt. Das ist nicht ungewöhnlich und im Grundgesetz auch so vorgesehen - vor allem weil Grundrechte gegeneinander abgewogen werden müssen. Zum Beispiel: Meinungsfreiheit gegen Würde des Menschen. Eine Person zu beleidigen (Meinungsfreiheit) schränkt die Würde des Betroffenen ein. Gerichte können dann das eine Grundrecht, die Meinungsfreiheit, zu Gunsten des anderen Grundrechts, der Menschenwürde, einschränken.

  • Dieser Artikel stammt aus 2020. Alle aktuellen #Faktenfuchs-Artikel finden Sie hier

Durch die Corona-Pandemie sind aktuell mehrere Grundrechte eingeschränkt. Darunter Freiheitsrechte wie Bewegungs- oder Reisefreiheit, die Versammlungsfreiheit oder die Berufsfreiheit.

Aufgrund dieser teilweise weitreichenden Einschnitte in die Grundrechte beschäftigen sich Gerichte mit den Corona-Verordnungen. Darunter auch die Verfassungsgerichte der Länder und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

60 Fälle bei Bayerischem Verfassungsgerichtshof

Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an Verfassungsgerichte wenden und einen Eingriff in die persönlichen Grundrechte prüfen lassen. Allerdings muss zuvor in der Regel der normale Rechtsweg bestritten worden sein, das heißt, dass die Klägerin oder der Kläger mit dem Fall vor "normalen Gerichten" (in der Regel Verwaltungsgerichten) geklagt haben muss. Hatte er dort keinen Erfolg, kann er sich an das Verfassungsgericht wenden.

Beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof seien bislang rund 60 Fälle in Bezug auf die Corona-Maßnahmen eingegangen, sagt eine Gerichtssprecherin. Die AfD-Fraktion im bayerischen Landtag teilte per Pressemitteilung mit ein sogenanntes Organstreitverfahren beim Verfassungsgerichtshof eingereicht zu haben. Der Unterschied so sogenannten Popularklagen, also Klagen, die von Einzelpersonen eingereicht werden, ist, dass in diesem Fall die gesamte Fraktion Klägerin ist. Die AfD-Fraktion kritisiert, dass das Parlament bei den Corona-Maßnahmen nicht miteinbezogen wurden.

Verfassungsgerichte: Urteile brauchen Zeit

Urteile vor Verfassungsgerichten brauchen viel Zeit. Das Bundesverfassungsgericht schreibt in seinem Jahresbericht für das vergangene Jahr, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer bei mehr als 60 Prozent aller Verfahren mehr als ein Jahr beträgt. Bei großen Verfahren dauere es noch deutlich länger.

Im Falle der Corona-Maßnahmen heißt das, dass es womöglich Jahre dauern kann, bis tatsächlich geklärt ist, ob die Maßnahmen grundgesetzkonform sind, beziehungsweise ob sie es waren oder nicht.

Bei besonders dringenden Sachen gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Eilantrag zu stellen. Dabei hat der Kläger die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob die Vorschrift, gegen die er oder sie klagt, durch das Gericht vorübergehend außer Kraft gesetzt werden kann. Gibt das Verfassungsgericht einem Eilantrag statt, bedeutet das: Bis ein Urteil vom Verfassungsgericht gesprochen wird, ist die Regelung, gegen die geklagt wird, außer Kraft gesetzt.

Die bisher zu den Corona-Maßnahmen gestellten Eilanträge haben die Verfassungsgerichte innerhalb weniger Tage beschieden. Bei besonders eiligen Fällen - beispielsweise bei Abschiebungen oder Demonstrationen - können Verfassungsgerichte innerhalb weniger Stunden über Eilanträge entscheiden. In anderen Fällen dauert es mehrere Wochen.

Eilanträge: Folgenabwägung zwischen Maßnahmen und Grundrechtseingriffen

Bei Eilanträgen handelt es sich um eine Folgenabwägung, wie Juristen sagen. Das Gericht muss entscheiden, was schlimmer wäre: Eine Maßnahme zu stoppen - oder sie nicht zu stoppen und damit einen Grundrechtsverstoß weiter in Kauf zu nehmen.

In der Corona-Krise hieße das: Das Gericht muss abwägen, ob die bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie schwerer wiegen als die Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Oder ob die Grundrechtseinschnitte schwerwiegender für die Gesellschaft sind, als eine Ausbreitung des Virus, wenn beispielsweise die Bewegungsfreiheit wieder vollständig hergestellt würde.

In Bezug auf die Corona-Maßnahmen entschieden die Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht über mehrere Eilanträge. Häufig wiesen sie die Beschwerden dabei ab. In Bayern waren es vier Eilanträge, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof abwies und damit die Maßnahmen der Landesregierung nicht aussetzte. Das heißt jedoch nicht, dass die Maßnahmen grundsätzlich verfassungskonform sind, da es sich bei Eilanträgen nicht um endgültige Entscheidungen handelt.

Verfassungsgerichte: Nicht immer "pro Regierung"

Da bundesweit bislang die überwiegende Mehrheit der Eilanträge von den jeweiligen Verfassungsgerichten der Länder abgewiesen wurde, sprach Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) davon, dass die Politik "die richtige Balance" hinbekommen habe. Söder weiter: "Vor jedem Verfassungsgericht übrigens haben all die Maßnahmen bislang Bestand gehabt." Diese Behauptung trifft auf Bayern zu, jedoch nicht auf "jedes Verfassungsgericht", wie Söder behauptete. Denn in ganz Deutschland gaben mehrere Verfassungsgerichte Eilanträgen statt.

So hob der saarländische Verfassungsgerichtshof Ende April die im Saarland besonders strengen Ausgangsbeschränkungen in Teilen auf.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit April, dass eine Kundgebung in Stuttgart nicht pauschal von den Behörden verboten werden dürfe. Vielmehr sei genau zu prüfen, unter welchen Auflagen diese stattfinden könne. Die Folge der Entscheidung aus Karlsruhe: Die Behörde in Stuttgart erlaubte die Kundgebung unter strengen Hygieneauflagen.

Und der Berliner Verfassungsgerichtshof erklärte am Dienstag die Bußgelder für Verstöße gegen Abstandsregeln für teilweise verfassungswidrig.

Darüber hinaus mahnte der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner zweiten (negativen) Entscheidung über einen Eilantrag, die "gravierenden Grundrechtseinschränkungen" immer wieder zu überprüfen und die geltenden Maßnahmen "gegebenenfalls unter Auflagen - (weiter) zu lockern".

Bislang fällte noch kein Verfassungsgericht ein endgültiges Urteil über die Corona-Maßnahmen. In den Verhandlungen müssen die Richter klären, ob die Maßnahmen und Gesetze die Verbote und die Eingriffe in die Grundrechte rechtfertigen.

Fazit

Aktuell befassen sich Verfassungsgerichte in ganz Deutschland mit den geltenden Corona-Maßnahmen. Bislang entschieden sie aber nur über Eilanträge. Mit einigen Ausnahmen lehnten die Verfassungsgerichte diese Eilanträge ab und setzten damit die Corona-Maßnahmen nicht aus.

Endgültige Entscheidungen, ob die Maßnahmen verfassungskonform sind, sind das jedoch nicht. Denn bis es in diesen Fällen zu Urteilen kommt, wird es noch Monate, wenn nicht Jahre dauern. Erst dann wird man mit Gewissheit sagen können, ob Markus Söders Behauptung, die Politik habe "die richtige Balance" gefunden, stimmt - zumindest aus juristischer Sicht.

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