Die Zinsflaute trifft Lebensversicherungs-Kunden hart. Die alten Verträge sind noch die attraktivsten, aber auch hier wird der Rotstift angesetzt. Verbraucherschützer wollten das nicht hinnehmen und sind bis vor den Bundesgerichtshof gegangen.
Wie stark müssen Versicherte an Gewinnen beteiligt werden?
Konkret geht es darum, wie stark Lebensversicherungskunden an den so genannten Bewertungsreserven von festverzinslichen Wertpapieren beteiligt werden müssen. Dabei handelt es sich vereinfacht gesagt um Gewinne, die Versicherer erwirtschaften, indem sie die Kundengelder am Kapitalmarkt anlegen. Wird die Lebensversicherung fällig, steht dem Versicherten grundsätzlich die Hälfte an diesen Gewinnen zu.
Einzelne Versicherte dürfen benachteiligt werden
Seit einer Neuregelung aus dem Jahr 2014 dürfen die Versicherer diese Ausschüttung kürzen, wenn nur so sichergestellt ist, dass die Garantiezusagen für alle Versicherten trotz Zinsflaute dauerhaft eingehalten werden können. Davon hängt ab, wie viel Geld Alt-Kunden zum Laufzeit-Ende aus den sogenannten Bewertungsreserven bekommen. Im Klartext: Die Versicherer dürfen einzelne Versicherte benachteiligen, um damit zugesagte Garantien für alle Versicherungskunden einzuhalten.
Bund der Versicherten sieht Teilerfolg
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies verfassungsgemäß ist. Für den klagenden „Bund der Versicherten“ ist das Urteil dennoch ein Teilerfolg. Denn im konkreten Fall des betroffenen Kunden muss die Versicherung dem Landgericht und dem Kunden mit Berechnungen im Einzelnen nachweisen, dass die Garantien ohne diese Kürzungen nicht sichergestellt werden könnten.