Seit mehr als 20 Jahren gibt es wegen Prämiensparverträgen Streit zwischen Banken und Kunden. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Punkt geklärt und schafft Klarheit.
Was genau ist ein Prämiensparvertrag?
Prämiensparen war vor allem in den 1990er Jahren und frühen 2000ern eine beliebte Geldanlage. Je länger Kundinnen und Kunden regelmäßig Geld einzahlten, desto höhere Prämien kamen - neben den Zinsen - zusätzlich noch dazu. Vor allem Sparkassen, sowie Volks- und Raiffeisenbanken hatten Prämiensparverträge im Angebot. Beispielsweise unter den Bezeichnungen "Vorsorgeplan", "S-Prämiensparen" flexibel oder "VRZukunft".
Was ist das Problem bei Prämiensparverträgen?
Kurz nach dem Jahrtausendwechsel und mit Beginn der Finanzkrise wurden die Vertragskonditionen für die Banken zum Problem. Durch die Niedrigzinspolitik der EZB wollten die Geldinstitute die Prämien nicht mehr finanzieren. Sie kündigten vielen Kunden einseitig. Seitdem streiten Banken und Kunden, gemeinsam mit Verbraucherschützern, über diese Verträge.
Dass einseitige Kündigungen nicht ohne Weiteres erlaubt sind, hat der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren entschieden. Mindestens einmal müsse die im Vertrag stehende maximale Prämie erreicht werden. Erst danach sei eine Kündigung des Vertrags möglich – falls nicht konkrete Laufzeiten ausgemacht waren.
Worüber der BGH nun geurteilt hat
Ein anderer wichtiger Streitpunkt: Die Verträge enthielten zwar eine fix vereinbarte Prämie, aber die Zinsen konnten die Banken variabel gestalten, etwa durch den vertraglichen Hinweis: "Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekannt gegeben". Auch hier gibt es eigentlich schon seit Jahren ein Urteil: Diese Floskeln sind ungültig, weil Kundinnen und Kunden Planungssicherheit haben müssen.
Unklar war allerdings, woran sich die Zinsen stattdessen hätten orientieren sollen. Genau diese Frage hat der BGH nun aber beantwortet – und Urteilen der Oberlandesgerichte Dresden und Naumburg recht gegeben: Die Richter hatten die Umlaufrendite börsennotierter Bundesanleihen mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit als Grundlage für den Zins genutzt, um Nachzahlungsansprüche gegenüber den Sparkassen zu errechnen.
Wer ist vom Urteil betroffen?
Die Verhandlung am BGH hat offiziell nur die Urteile der OLG Dresden und Naumburg bestätigt. Dort hatten die örtlichen Verbraucherzentralen wegen der Zinsfestlegung eine Musterfeststellungsklage gegen dortige Sparkassen eingereicht.
Die Verbraucherzentralen hatten sich im Rahmen der Klage zwar eine andere Grundlage für die Zinsen gewünscht. Aber schon diese Entscheidung hilft allen Betroffenen. Denn endlich ist ein höchstrichterliches Urteil gefallen. Das kann nun in allen weiteren Streitigkeiten als Grundlage herangezogen werden.
Wie kann ich Ansprüche durchsetzen?
Auch für Kunden, die sich nicht der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, hat das Urteil eine Bedeutung. Sie können sich jetzt an die Sparkassen und VR-Banken wenden und die entsprechende Zinsanpassung fordern. Viele Verbraucherzentralen bieten auf ihren Homepages entsprechende Musterbriefe.
Zudem fordern die Verbraucherzentralen die Banken auf, sich aktiv an die betroffenen Anleger zu wenden. Es sei für die Institute eine Chance, verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen.
Die Höhe der Nachzahlung ist in den einzelnen Fällen unterschiedlich. Die Maximalforderung hätte laut Verbraucherzentralen durchschnittlich rund 4.000 Euro bedeutet. Das BGH-Urteil dürfte wohl zu geringeren Nachzahlungen führen.
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