Ein Wohnmobil zieht einen Bootsanhänger hinter sich her
Bildrechte: picture alliance / dpa | Oliver Berg

Ärger absehbar: Neue LKW-Maut kann auch Wohnmobile treffen

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Neue Lkw-Maut kann in einigen Fällen auch Wohnmobile treffen

Wer ein Wohnmobil fährt, ist auf den ersten Blick von der gerade erweiterten deutschen Lkw-Maut nicht betroffen. Mehrzweck-Wohnmobile allerdings können schon darunterfallen. Und auch Wohnmobil-Gespanne werden bei größeren Anhängern mautpflichtig.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Auch in Bayern haben die Sommerferien begonnen und viele Menschen sind mit ihren Wohnmobilen unterwegs. Für einige von ihnen bedeutet das seit kurzem, dass sie auch in Deutschland LKW-Maut bezahlen müssen. Denn seit Anfang Juli gilt die Lkw-Maut auch für Fahrzeuge in der Gewichtsklasse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse.

Eigentlich geht es dabei ausdrücklich um Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Das heißt ein Großteil der rund 160.000 Wohnmobile in Deutschland in dieser Gewichtsklasse unterliegen nicht dieser neuen Maut-Regelung. Außer sie befördern mit dem Fahrzeug eben entgeltlich oder geschäftsmäßig Transportgut. Aber auch, wenn nicht gegen Geld Güter transportiert werden, kann es das eine oder andere Wohnmobil mit der LKW-Maut treffen. Nämlich beispielsweise dann, wenn die Nutzfläche des Fahrzeuges die Wohnfläche übersteigt oder Anhänger im Spiel sind.

Mautbrücken lösen Nacherhebungsverfahren aus

Wer nicht prophylaktisch handelt, wird dann möglicherweise Post von Toll Collect erhalten, wenn das Fahrzeug von einer Mautbrücke erfasst und als möglicherweise mautpflichtig eingestuft wurde. Das ist das sogenannte Nacherhebungsverfahren. Immerhin werden durch die Mautbrücken täglich rund 80.000 Stichproben mit frontalen und seitlichen Fotos erhoben.

Auch hier muss dann der Nachweis per Fahrzeugschein, Fotos und Skizze erbracht werden, dass es sich um ein Wohnmobil handelt. Geschaut wird dabei auf den festen Einbau von Betten, Koch- und Waschgelegenheiten, Toiletten und Wohnraum und deren Verhältnis zur Nutzfläche.

Mehrzweckwohnmobile müssen auf Anteil der Wohnfläche achten

Neben diesen „reinen Wohnmobilen“ (Definition Bundesamt für Logistik und Mobilität) gibt es aber auch noch „Mehrzweckwohnmobile“. Diese haben neben dem Wohnbereich auch noch einen relevanten Transportbereich oder auch eine große (!) Heckgarage, also eine Nutzfläche, um darin beispielsweise Pferde, Kutschen oder auch (Klein)wagen, Motorräder oder Quads zu transportieren. Hier werden für die Einschätzung, ob die LKW-Maut fällig wird, die Wohn- und Nutzfläche zueinander ins Verhältnis gesetzt. Bei der Berechnung der Wohnfläche zählen übrigens das Fahrerhaus, auch wenn darüber Betten in sogenannten Alkoven untergebracht sind, und Ausschübe, sogenannte Slide -Outs, nicht.

Ist die Nutzfläche größer als die Wohnfläche, hat also mehr als 50 Prozent Anteil, muss Maut bezahlt werden. Dann, so heißt es beim Bundesamt, überwiege „beim Gesamteindruck des Fahrzeugs die Zweckbestimmung für den Transport von Gütern auf Straßen. Dies begründet eine Mautpflicht.“ Und zwar egal, ob der Laderaum gefüllt oder leer ist, und egal, ob Kutschen, Pferde oder PKW zum Privatvergnügen an Bord sind.

Allein das Vorhandensein einer (kleineren) Heckgarage macht ein „reines Wohnmobil“ aber noch nicht zu einem Mehrzweckwohnmobil. Auf BR-Anfrage heißt es beim Balm: „Bloßer Stauraum innerhalb der typischen Wohnbereiche von Wohnmobilen und die üblichen - der Funktion des Kofferraums beim PKW vergleichbaren - Unterbringungsmöglichkeiten des Wohnmobils für das Reisegepäck (u.a. auch Campingzubehör, Fahrräder) sind nicht gemeint.“

Bei Mehrzweckwohnmobilen zählt Transportanhänger zur Nutzfläche

Genau hinschauen bei der Berechnung der Nutzfläche bei einem Mehrzweckwohnmobil müssen Fahrer, die noch einen Transportanhänger mitnehmen. Zum Beispiel für ein Boot, einen Pkw, Motorräder, Pferde, Kutschen oder auch ein Segelflugzeug. Denn die Fläche des Anhängers wird bei der Fahrt als Gespann zur Nutzfläche hinzuaddiert.

Das wiederum kann dann zu einer Mautpflicht führen, selbst, wenn das Zugfahrzeug allein nicht mautpflichtig ist. Addiert werden dann nämlich Nutzfläche vom Zugfahrzeug und die des Anhängers und ins Verhältnis zur Wohnfläche gesetzt. Ist die Wohnfläche kleiner, muss Maut bezahlt werden.

Dieser Artikel ist erstmals am 08.07.2024 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell und da einige zu diesem Zeitpunkt noch offene Fragen mittlerweile geklärt werden konnten, haben wir diese Details noch ergänzt, weitere Stellen aktualisiert und den Artikel erneut publiziert.

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