Alle, die selbst bestimmen wollen, was mit ihrem Vermögen nach dem Tod passiert, für die ist ein Testament unumgänglich. Denn nur so können einzelne Vermögensgegenstände verteilt werden, aber auch das gesamte Hab und Gut – eben so, wie es den individuellen Vorstellungen für die Zeit nach dem irdischen Leben entspricht. Damit es gültig ist, müssen ein paar formale Dinge beachtet werden.
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Das Testament muss von Hand geschrieben sein
Das Erbrecht ist nicht digital: Der Text muss von Hand verfasst sein. Und zwar von der ersten bis zur letzten Zeile. Deshalb genügen ein Blatt Papier und ein Stift für ein gültiges Testament. Der letzte Wille muss mit der Hand aufgeschrieben und am Schluss mit dem vollständigen Namen unterschrieben werden.
Wer den Text auf dem Computer tippt und nur per Hand unterschreibt, hat das Testament ungültig errichtet. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Erbregeln. Erbrechts-Spezialisten raten dazu, auch den Ort und das Datum einzufügen. So gibt es keine Verwechslungen mit späteren oder früheren Verfügungen.
Möglichst klare Formulierungen nutzen
Das Testament sollte möglichst so formuliert sein, dass klar wird, was gemeint ist. Und das braucht schon seine Zeit. Erbrechts-Experten empfehlen, für die Erben einen zusätzlichen Begleitbrief beizulegen, um Erklärungen hinzuzufügen, warum im Testament welche Regelung getroffen wurde.
Das hat mehrere Vorteile: Das Testament wird nicht mit unnötigen Informationen überfrachtet und die Erben können möglicherweise die Entscheidung nachvollziehen.
Zeit nehmen für die Formulierung
Je mehr Erben es gibt und vor allem: je mehr es zu vererben gibt, desto komplizierter wird so ein Testament. Insofern hat das eigenhändige Testament gewisse Tücken. Wer nicht klar genug formuliert, riskiert Streit unter den Erben. Dann muss im schlimmsten Fall ein Gericht den Inhalt auslegen und entscheiden, was wohl gemeint war. Der Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Martin Lang, empfiehlt deshalb, zunächst einmal seine Gedanken und Vorstellungen privat aufzuschreiben.
Eine andere Option ist, das Testament im Notariat oder bei einer Anwältin, beziehungsweise einem Anwalt formulieren zu lassen. "Wenn der Vererbende dann aber weiß, dass sich in seinem Leben wohl nichts mehr grundlegend ändern wird, soll er das Testament bei Gericht hinterlegen", so Lang.
Das öffentliche Testament beim Notar
Die Alternative ist das öffentliche Testament, das beim Notar erstellt wird. Notarinnen und Notare bringen den letzten Willen zu Papier und legen es dem Vererbenden zur Unterschrift vor. Sie beraten über alle Fallstricke, die zum Beispiel zu Streit zwischen Erben führen können. Und das Notartestament hat den Vorteil, dass die Erben keinen Erbschein benötigen.
Die Arbeit des Notars gibt es allerdings nicht kostenlos. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Beispiel: Bei einem Erbe von 50.000 Euro, bekommt der Notar bei einem Einzeltestament 165 Euro, bei einem gemeinschaftlichen Testament, zum Beispiel mit dem Ehepartner, 330 Euro. Die Höhe der Gebühren sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz festgeschrieben.
Zurechnungsfähigkeit bestätigen lassen
Aus der Praxis weiß der Rechtsanwalt Lang, dass enttäuschte Erben sich an jeden Strohhalm klammern. Sie bestreiten im Zweifel auch die Zurechnungsfähigkeit des Verstorbenen oder sie vermuten, dass der Vererbende unter Druck gesetzt wurde.
Auch hier liegt ein weiterer Vorteil des öffentlichen Testaments: Der Notar kann die Testierfähigkeit feststellen. Das heißt, er oder sie kann bezeugen, dass der Erblasser bei klarem Verstand war, als er oder sie ihren letzten Willen formuliert hat.
Doch weist Anwalt Lang darauf hin, dass dies im Fall eines Streits, also wenn die Testierfähigkeit von den Erben später infrage gestellt wird, nur ein Indiz sei. Deshalb rät Erbrechtsanwalt Lang: "Bevor sie ein Testament errichten, sollten Erblasser ihre Testierfähigkeit von einem Facharzt, besser nicht dem Hausarzt, bestätigen lassen. Dann sind sie auf der sicheren Seite."
Wo bewahre ich mein Testament auf?
Während das öffentliche Testament immer beim Amtsgericht hinterlegt wird, haben Erblasser, die sich für ein privates Testament entscheiden, die Wahl, wo ihr letzter Wille zu finden sein soll. Das private Testament sollte jedenfalls so aufbewahrt werden, dass die Erben es auch finden. Also am besten rechtzeitig Bescheid sagen, wo das Testament deponiert wurde. Das ist aber nur dann zu raten, wenn man sich mit seinen Angehörigen gut verstanden hat, so Rechtsanwalt Martin Lang.
Kommen da Zweifel auf, liegt das Testament beim Amtsgericht sicher und gut verwahrt. So kann es auch nicht verloren gehen. Dafür sind aber Gebühren zu zahlen, nämlich einmalig 75 Euro und darüber hinaus 18 Euro für den Eintrag ins Testamentsregister der Bundes-Notarkammer.
Wie weit kann ich vorsorgen?
Im Testament formuliert der Erblasser seinen freien Willen. Das kann auch unangenehme Konsequenzen haben. Klassische Fälle sind hier, wenn die Verwandtschaft enterbt und das Vermögen zum Beispiel einer karitativen Einrichtung oder der besten Freundin zugutekommen soll.
Ganz enterben kann man die Verwandtschaft allerdings nicht. Diese ist nach wie vor über die sogenannten Pflichtteile mit im Boot. Diese Pflichtteile entsprechen der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Dies müssen die Pflichtteils-Berechtigten gegenüber dem Erben beantragen und dieser ist verpflichtet, den Betrag auszuzahlen.
Eine Vorsorgemaßnahme ist zum Beispiel die sogenannte "Nacherbschaft". Der Erblasser kann so weit in die Zukunft hineinregieren und festlegen, wer das Haus bekommt, wenn seine Kinder sterben. Damit kann er oder sie verhindern, dass der Familiensitz in fremde Hände gerät. Auch besteht die Möglichkeit, einen Ersatz-Erben zu bestimmen. Etwa für den Fall, dass die eigentlichen Erben vor dem Erbfall versterben.
Was bringt der Erbschein?
Handelt es sich nicht um ein notarielles Testament, ist nach dem Tod zunächst unklar, wer alles zu den Erben gehört. Mithilfe des Erbscheins wird diese Frage geklärt. Er ist ein Zeugnis für den Erben, das ihn als alleinigen oder im Falle einer Erbengemeinschaft, als Teilerben ausweist.
Ein Erbschein ist Pflicht, um ein Grundstück oder ein Konto auf den Namen des Erben umschreiben zu lassen. Auch wer nur Geld vom Konto des Erblassers abheben will, braucht einen Erbschein, es sei denn, der Erblasser hat bereits zu Lebzeiten eine Kontovollmacht ausgefüllt, die über den Tod hinaus gültig ist.
Woher bekomme ich einen Erbschein?
Den Erbschein bekommt man beim Nachlassgericht. Neben dem Antrag ist die Abgabe einer "Versicherung an Eides statt" über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder notariell beurkundet werden müssen.
Für die eidesstattliche Versicherung und für die Erteilung des Erbscheins fallen Gebühren an, die sich am Nachlasswert des jeweiligen Erben orientieren. Eine Erbengemeinschaft kann einen gemeinsamen Erbschein beantragen, dessen Kosten dann untereinander aufgeteilt werden. Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro, verlangt das Nachlassgericht jeweils 935 Euro für den Erbschein und die eidesstattliche Versicherung.
Dieser Artikel ist erstmals am 21.01.2024 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.
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