Die Zahl der an oder mit Covid-19 Verstorbenen hat in den letzten Tagen traurige Höchststände erreicht. Für manche Menschen ist das Anlass zu erneuten Spekulationen: Werden womöglich Menschen, die an anderen Ursachen verstorben sind, nachträglich zu Corona-Toten deklariert?
Vor allem eine Erzählung hält sich dabei hartnäckig: Bestimmte Menschen hätten ein Interesse daran, Verstorbene zu Corona-Toten zu deklarieren - weil sie dafür Geld bekämen. Schon im Sommer wurden solche Behauptungen verbreitet, Belege gab es dafür keine.
Jetzt taucht das Gerücht in leicht abgewandelter Form wieder auf, meist in einer der zwei folgenden Varianten:
- In BR24-Kommentarspalten behaupten Leserinnen und Leser, Ärzte würden Angehörige von Nicht-Covid-Toten fragen, ob sie als Todesursache "COVID-19" angeben dürfen. Angeblich könnten sie selbst oder das Krankenhaus dann mehr Geld abrechnen.
- Ein anderer Leser fragt die Redaktion per Mail, ob es stimme, dass Bestattungskosten übernommen würden, "wenn im Totenschein als Todesursache 'Covid' angegeben ist". Von wem die Kosten in einem solchen Fall übernommen werden sollten, sagt er nicht.
Was ist dran an den Behauptungen? Der #Faktenfuchs hat nachgefragt.
Ärzte fragen nicht die Angehörigen, was sie diagnostizieren dürfen
Der #Faktenfuchs konfrontiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit der Behauptung, Ärzte könnten für Covid-19-Tote mehr Geld abrechnen. Die DKG kennt diese Behauptung bereits: Sie ist falsch. Die Gesellschaft hat sie erst kürzlich in einem Facebook-Post entkräftet.
Richtig ist: Stirbt ein Mensch, dann muss ein Arzt eine Leichenschau durchführen. Die Untersuchung dient dazu, den Todeszeitpunkt und die Todesursache zu bestimmen und den Tod des Verstorbenen offiziell zu dokumentieren. Die durch die Untersuchung festgestellten Todeszeichen werden im sogenannten Totenschein festgehalten, der später zur Beantragung der Sterbeurkunde des Verstorbenen beim zuständigen Standesamt eingereicht werden muss. Stirbt ein Mensch zu Hause, müssen die Angehörigen einen Arzt rufen. Verstirbt ein Mensch im Krankenhaus, nimmt einer der dort tätigen Ärzte die Leichenschau vor.
In beiden Fällen gilt jedoch: "Ein Arzt oder eine Ärztin fragt nicht die Angehörigen, was er oder sie diagnostizieren darf", sagt Jörn Wegner, Sprecher der DKG, am Telefon. Schließlich sei es Teil des ärztlichen Berufes, Diagnosen zu stellen und bei der Leichenschau dementsprechend die Todesursache festzustellen. Ein herbeigerufener Arzt, der etwa zuhause die Leichenschau vornimmt, könne dann entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die vorgenommene Leistung abrechnen: in dem Fall also die Leichenschau. Hierbei richte sich die Vergütung aber nach dem Zeitaufwand, nicht nach der Todesursache.
Krankenhäuser können für Covid-19 nicht mehr Geld abrechnen
Auch Krankenhäuser könnten im Fall einer Covid-19-Diagnose als Todesursache nicht mehr Geld abrechnen als bei einer anderen Todesursache, sagt Wegner. Zwar gebe es seit Februar 2020 für die Diagnose "Covid-19" einen eigenen ICD-Code. Mit diesen ICD-Codes werden Krankheiten und Gesundheitsprobleme international einheitlich klassifiziert. Auch in der deutschen Entsprechung der ICD gibt es seit Februar einen eigenen Covid-19-Code.
Geld lasse sich für Krankenhäuser damit im Todesfalle jedoch nicht verdienen, versichert Wegner: Denn in Krankenhäusern werde nicht nach Todesursachen, sondern nach sogenannten DRG-Fallpauschalen abgerechnet. Die DRG (Diagnosis Related Groups) ließen sich am besten als "Behandlungspakete" beschreiben:
"Zu jeder DRG gibt es bestimmte Behandlungen und eine bestimmte Aufenthaltsdauer auf der Station. Dieses Paket wird dann pauschal vergütet. Muss der Patient länger im Krankenhaus bleiben, gibt es einen kleinen Zuschlag, wird er früher entlassen, wird die Vergütung etwas verringert.” Jörn Wegner, Sprecher der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Bei Covid-19-Fällen könnten zum Beispiel Beträge für Beatmung, Pflege oder Medikation abgerechnet werden. Die Höhe der Beträge ergibt sich dabei aus dem Fallpauschalenkatalog.
Sie gelten aber für die Behandlung von lebenden Covid-19-Patienten. Verstirbt ein Patient im Krankenhaus, erlösche seine Mitgliedschaft in der Krankenkasse und damit auch das Vergütungsprinzip über die DRGs, erklärt Wegner. Analog zur Gebürhenordnung für Ärzte könnten Krankenhäuser daher für die Leichenschau gesonderte Entgelte aufstellen. Diese müssen dann die Hinterbliebenen bzw. das Bestattungsinstitut tragen (das sie im Normalfall an die Angehörigen weitergibt). Auch die Höhe dieser Vergütungen ist aber nicht von der Todesursache abhängig.
Werden die Bestattungskosten im Fall von Covid-19 übernommen?
Auch die Behauptung, Angehörige könnten Geld sparen, wenn die Todesursache "Covid-19" heißt, ist falsch. Das versichert Stephan Neuser, Jurist und Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Bestatter, auf #Faktenfuchs-Anfrage.
Tatsächlich ist laut Neuser sogar das Gegenteil richtig: Verstirbt ein Mensch an oder mit einer Corona-Infektion, könnten Bestatter sogar höhere Kosten in Rechnung stellen - schließlich müssen sie auch besondere Infektionsschutzmaßnahmen einhalten.
Denn, das teilt das Bayerische Gesundheitsministerium auf Anfrage mit: "Nach Informationen des Robert Koch-Instituts existieren keine belastbaren Daten zur Ansteckungsfähigkeit von COVID-19-Verstorbenen. Aus diesem Grund muss ein mit SARS-CoV-2 infizierter Verstorbener als ansteckend angesehen werden." SARS-CoV-2 werde zwar "hauptsächlich über Tröpfchen und Aerosole" übertragen, also zum Beispiel durch den Kontakt mit beim Niesen oder Husten ausgestoßenen ansteckenden Sekreten. Theoretisch möglich seien aber auch Schmierinfektion und eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen.
Immmerhin: Viren benötigten für ihre Vermehrung zwingend lebende Zellen. Eine Vermehrung des Virus in der Erde sei somit nicht zu befürchten. Um eine mögliche Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhinden, müssten Bestatter jedoch entsprechende Hygienemaßnahmen beachten, wenn sie in direkten Kontakt mit dem Leichnam kämen - insbesondere dann, wenn dabei Aerosole und Tröpfchen ausgestoßen werden könnten.
Auch Stephan Neuser, Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Bestatter, sagt: "Die Infektion endet nicht mit dem Tod. Der Umgang mit infektiösen Verstorbenen und der damit einhergehende Arbeits- und Materialaufwand ist deutlich höher als bei Verstorbenen, die nicht infektiös sind. Diese aufwendigen Dienstleistungen und Materialkosten können und sollten in Rechnung gestellt werden."
Wer übernimmt die Kosten?
Bezahlen muss die Bestattung auch bei einer Covid-19-Infektion zunächst einmal derjenige, der sie in Auftrag gegeben hat. Im Normalfall sind das die Angehörigen. Sollten diese nicht zugleich auch Erben sein, können sie die Kosten an den oder die Erben weitergeben - unabhängig von der Todesursache. Nur in Ausnahmefällen, wenn demjenigen, der letztlich zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet ist, nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen, übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten der Bestattung. Das teilt ein Sprecher des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf #Faktenfuchs-Anfrage mit.
Der Sprecher fügt hinzu: "Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in der Todesbescheinigung als Todesursache Covid-19 angegeben worden ist. Sonderregelungen in Bezug auf die Tragung der Kosten für die Beerdigung an Covid-19 verstorbenen Personen gibt es nicht."
Fazit: An der Todesursache "Covid-19" lässt sich für Angehörige oder Krankenhäuser kein Geld sparen bzw. verdienen. Im Todesfall muss ein herbeigerufener Arzt die Leichenschau vornehmen und dabei die Todesursache feststellen. Dies tut er anhand einer Untersuchung, nicht auf Weisung der Angehörigen. Die vorgenommene Leistung (Leichenschau) kann ein Arzt entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Die Höhe berechnet sich dabei nach dem Zeitaufwand, nicht nach der Todesursache. Im Krankenhaus stellt einer der dort beschäftigten Ärzte die Todesursache fest. Sondervergütungen für Covid-19 als Todesursache gibt es nicht. Wie die Behandlungskosten für lebende Covid-19-Patienten vergütet werden, entscheidet sich anhand der sogenannten DRG-Fallpauschalen. Die Vergütung für die Kosten der Leichenschau kann das Krankenhaus den Angehörigen oder den Bestattern in Rechnung stellen, sie orientieren sich an der GOÄ. Auch hier hat die Todesursache keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten.
Auch an der Behauptung, Angehörige müssten die Bestattungskosten im Fall, dass ein Verwandter an oder mit Covid-19 stirbt, nicht selbst tragen, ist nichts dran. Für die Bestattung müssen entweder die Auftraggeber oder die Erben zahlen. Nur in Ausnahmefällen, wenn diesen die Kosten nicht zugemutet werden können, springt der Sozialhilfeträger ein. Daran ändert auch eine Corona-Diagnose nichts. Allerdings können die Bestattungskosten im Fall einer Sars-Cov-2-Infektion höher ausfallen als üblich: Aufgrund der Ansteckungsgefahr, die von Corona-Toten noch ausgehen könnte, können die Bestatter mehr Materialkosten und einen höheren Arbeitsaufwand in Rechnung stellen.
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