Geschminkter Mann mit langen Haaren hält eine Pistole in der Hand.
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Täuschend echte Waffenattrappen sind verboten.

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Faschingskostüme: Was erlaubt ist und was nicht

Faschingskostüme: Was erlaubt ist und was nicht

Pirat, Polizist, Cowboy - zu Fasching kann man sein Alltags-Ich abstreifen und in eine andere Identität schlüpfen. Doch Vorsicht: Längst nicht alle Verkleidungen und Accessoires sind erlaubt. Unter Umständen drohen Bußgelder.

Über dieses Thema berichtet: Fränkisch vor 7 am .

Egal ob Karneval, Fasching oder Fastnacht – die 5. Jahreszeit bietet jedem die Gelegenheit, in eine andere Persönlichkeit zu schlüpfen und ordentlich über die Stränge zu schlagen, solange man nichts Verbotenes tut. Der Kreativität beim Kostüm sind keine Grenzen gesetzt - zumindest fast keine, denn komplette Narrenfreiheit gilt auch im Fasching nicht.

Vorsicht bei Messern, Waffenattrappen und Co.

Bei aller Detailliebe - man sollte es nicht übertreiben. Als Pirat zum Beispiel das Hackebeil aus dem Messerblock mitzuführen, kann Konsequenzen haben. Andere Feiernde sollen schließlich keine Angst bekommen oder gar in Panik ausbrechen.

Aber auch Waffen-Attrappen können zum Problem werden, nämlich dann, wenn sie mit echten Waffen verwechselt werden können. Dann handelt es sich um sogenannte "Anscheinswaffen", die nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Lediglich Waffen, die erkennbar Spielzeug sind, dürfen verwendet werden. Das regelt § 42 a des deutschen Waffengesetzes.

Das heißt: Wer auf seinen "Colt" für ein authentisches Cowboy-Feeling nicht verzichten möchte, sollte darauf achten, dass auf den ersten Blick erkennbar ist, dass es sich um eine Attrappe aus Pappmaché, buntem Plastik etc. handelt. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bestraft werden kann.

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Die Waffenattrappe darf nicht zu echt aussehen

Echte Polizeiuniformen sind tabu

Wer eine Uniform trägt und als Gesetzeshüter feiern möchte, muss darauf achten, dass sein Kostüm nicht zu authentisch ist. Es ist nicht gestattet, Dienstkleidung von Polizisten im Original zu tragen, auf der Hoheitszeichen abgebildet sind wie zum Beispiel das Bayern-Wappen oder bei der Bundespolizei das Deutschland-Wappen. In so einem Fall spricht man im Amtsdeutsch vom "Missbrauch von Abzeichen".

Durch ein Verbot soll verhindert werden, dass es zu Verwechslungen mit "echten" Polizeibeamten in Uniform komme, so bussgeldkatalog.org. Bei der Uniformierung muss eindeutig zu erkennen sein, dass es sich um ein Kostüm handelt. Das regelt § 132a des Strafgesetzbuchs (StGB).

Verfassungsfeindliche Symbole sind verboten

Verboten sind auch historische Nazi-Uniformen mit Hakenkreuzen, SS-Symbole oder verbotene Abkürzungen, wie zum Beispiel SGH, das für "Sieg Heil" steht. Auch andere verfassungsfeindliche Symbole sind tabu.

Was alles verboten ist, regelt der § 86 des Strafgesetzbuches "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen". Neben Zeichen der nationalsozialistischen Ideologie sind beispielsweise auch Ku-Klux-Klan-Kostüme nicht erlaubt.

Vermummungsgebot: Sind Karnevalsmasken verboten?

Grundsätzlich gilt in Deutschland ein Vermummungsverbot, das in § 17a Versammlungsgesetz geregelt ist. Danach ist es verboten, sich bei öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, durch eine Maske, Schal etc. zu vermummen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Identität einer Person zweifelsfrei festgestellt werden kann. Wird das Verbot missachtet, macht man sich strafbar und es droht sogar eine Gefängnisstrafe.

Strenggenommen sind Faschingsmasken und ähnliches bei öffentlichen Veranstaltungen also verboten und dürfen nicht getragen werden. Allerdings können Behörden hier auch eine Ausnahme machen, "wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist", schreibt der § 17a vor.

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Solche Masken im Straßenverkehr - eine schlechte Idee.

Masken sind im Straßenverkehr tabu

Im Straßenverkehr hört die behördliche Toleranz allerdings auf. Ob Maske von Hase, Pferd oder Politiker - die Straßenverkehrsordnung (§ 23) ist da eindeutig: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf keine Beeinträchtigung in seinem Sichtfeld oder beim Gehör haben.

Eine Maske aber kann das Sichtfeld deutlich einschränken, sodass sich auch die Unfallgefahr erhöht. Kommt es zum Crash, kann die Versicherung dem Unfallverursacher eine Teilschuld zusprechen. Schlimmstenfalls erlischt der Versicherungsschutz. Seit 2017 herrscht zudem ein Vermummungsverbot im Straßenverkehr. Das heißt: Schminke ist erlaubt, Masken sind tabu.

Freizügige Kostüme - öffentliches Ärgernis?

Manche mögen's heiß - sprich freizügig. Aufpassen sollten diejenigen, die sich zu nackig oder exhibitionistisch in der Öffentlichkeit tummeln.

Sie müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar einer Anzeige rechnen, denn hier setzt das deutsche Strafrecht deutliche Grenzen: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erzeugen.

Im Video: Warum verkleiden wir uns so gerne?

Mit gelber Perücke verkleidete Frau
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Warum verkleiden wir uns so gerne?

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