Von den Corona-Maßnahmen ist fast nichts mehr übrig. Die von Bayern verhängten Regeln wurden zum 1. März 2023 alle aufgehoben. Bundesweit gelten nur noch wenige Masken-Vorschriften, etwa für Besucher und Besucherinnen von Pflegeheimen und Krankenhäusern.
Wie sieht es im Berufsleben aus? Ein Überblick, was an Corona-Regeln noch oder nicht mehr gilt, ob Corona-infizierte Beschäftigte zur Arbeit müssen und ob der Arbeitgeber noch besondere Pflichten für den Gesundheitsschutz hat.
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Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar ausgelaufen
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde vom Bundeskabinett zum 1. Februar 2023 beendet. Denn die Infektionen waren zurückgegangen, schwere Infektionen seltener und die Immunität in der Bevölkerung mittlerweile recht hoch.
Die SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung hatte den Arbeitgebern betriebliche Hygienekonzepte vorgeschrieben und dabei unter anderem den Mindestabstand von 1,5 Metern, das Maske-Tragen, Handyhygiene und das Lüften gelistet.
Telefonische Krankschreibung noch bis 31. März
Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann telefonisch bis zu sieben Tagen krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung ist möglich. Diese Corona-Sonderreglung gilt noch bis zum 31. März 2023. Arztpraxen hätte damit "weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden", schrieb der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Pressemitteilung.
Generell gilt die Empfehlung, dass Kranke nicht zur Arbeit gehen sollen: "Wer Symptome hat und krank ist, bleibt daheim, um andere nicht anzustecken", formuliert es das bayerische Gesundheitsministerium. Doch was ist, wenn der Corona-Test positiv ist, sich die Person aber gesund fühlt und keine Symptome hat?
Positiver Corona-Test? Über Krankschreibung entscheidet der Arzt
Die Frage, ob eine positiv getestete Person, die keine Symptome hat, arbeiten muss, hängt letztlich von der Frage ab, ob sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erhält. Denn ein positiver Corona-Test ersetzt keine Krankschreibung.
"Grundsätzlich muss ein symptomloser Patient, der an Corona erkrankt ist, nicht krankgeschrieben werden. Es bestehen zudem keine Isolationspflichten mehr. Der Arzt/die Ärztin wird das vom Einzelfall abhängig machen." Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf BR24-Anfrage
Ein Kriterium könne laut dem KBV-Sprecher beispielsweise sein, ob der Patient beruflich mit vielen Menschen direkten Kontakt hat.
Die Entscheidung liegt also beim Arzt bzw. der Ärztin. Hierbei zählen grundsätzlich medizinische Aspekte und ärztliches Ermessen. Der Arzt habe "nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung" auszusprechen, heißt es in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns. Und in der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie-Richtlinie werden unter anderem als Kriterien aufgeführt, dass die Person "auf Grund von Krankheit" ihre Tätigkeit nicht ausüben kann, eine Verschlimmerung der Erkrankung zu befürchten ist oder "auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes" die Gesundheit so geschädigt werden könnte, dass Arbeitsunfähigkeit entsteht.
Den telefonischen Kontakt zum Arzt, "um das weitere Vorgehen abzustimmen", empfiehlt auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wenn ein Selbst- oder Schnelltest positiv ausfällt.
Infiziert zur Arbeit? Möglich, aber nicht empfohlen
Seit dem 1. März 2023 gelten für positiv Getestete "keine verpflichtenden Schutzmaßnahmen mehr", stellt das Landesamt für Gesundheit (LGL) auf BR24-Anfrage fest. Wer Corona-positiv ist, darf außer Haus. Allerdings:
"Für die Dauer der Infektion wird weiterhin geraten, die allgemein gültigen Verhaltensempfehlungen zur Infektionsprävention insbesondere die AHA+L Regeln einzuhalten und bei Kontakt zu anderen Personen – insbesondere in Innenräumen und bei Nicht-Einhaltung von Mindestabständen – eine FFP2-Maske oder mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zum Schutz aller Beteiligten zu tragen." Landesamt für Gesundheit (LGL)
Die AHA+L-Regeln bedeuten: Abstand, Hygiene, Maske und Lüften.
Wer positiv getestet, aber nicht krankgeschrieben ist, muss demnach zur Arbeit. Egal, welcher Art der Test ist. Strenger geht es bei der Arbeit mit vulnerablen Gruppen zu. Hier müssten laut LGL die Verfahrensweisen und Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Einrichtung beachtet werden.
Infiziert zur Arbeit kann eine Konsequenz aus weggefallenen Maßnahmen und ärztlichem Urteil sein. Die Empfehlung des LGL für Personen ohne Symptome wäre aber eine andere: freiwillig in Selbstisolation, Kontaktpersonen informieren und wenn möglich von zu Hause aus arbeiten. Die Homeoffice-Pflicht ist zwar bereits 2022 ausgelaufen. Aber der Arbeitgeber kann es weiterhin ermöglichen.
Wer testet sich (ohne Symptome) noch auf Corona?
Mittlerweile gibt es keine von der Regierung verhängte Corona-Testpflicht mehr, auch Besucher und Mitarbeiter in Kliniken müssen keinen negativen Testnachweis mehr vorlegen. Lediglich aufgrund ihres Hausrechts können Einrichtungen eine Testpflicht anordnen. Personen, die sich auf Covid-19 testen, machen das nun in der Regel aus freien Stücken machen - einer der möglichen Gründe ist, dass sie Kontaktperson von einer an Covid-19 erkrankten Person sind.
Einen generellen Anspruch auf einen PCR-Test nach positivem Schnelltest oder Selbsttest gibt es seit 1. März 2023 nicht mehr. Ärzte können gegebenenfalls einen PCR-Test veranlassen - auch bei Personen ohne Symptome.
Infektionsschutz: Was müssen Arbeitgeber tun?
Betriebe haben generell eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auch nach dem Ende der Corona-Schutzverordnung. Der Arbeitgeber muss für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. "Arbeitsschutz ist immer Chefsache!" schreibt die Bayerische Gewerbeaufsicht auf ihrer Webseite. Wichtigstes Instrument sei eine Gefährdungsbeurteilung, aus der dann die Maßnahmen abgeleitet werden.
Für Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko gilt weiterhin "das Einhalten entsprechender Arbeitsschutzmaßnahmen" - darauf weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hin. Solche Tätigkeiten können in der Pflege oder der Behandlung infizierter Personen bestehen, und dabei gehe es nicht nur um Corona, sondern zum Beispiel auch um Grippeviren. Die Vorkehrungen seien vom Arbeitgeber festzulegen und könnten unter anderem das Tragen von Atemschutzmasken bedeuten. Außerdem, so heißt es vom Landesamt für Gesundheit, können Einrichtungen nach Hausrecht weiterhin eine Masken- oder Testpflicht anordnen.
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