Der Vermieter einer Hochzeitslocation hat erfolgreich die Zahlung der vereinbarten Tages-Miete in Höhe von 7363,04 Euro eingeklagt. Ein Paar hatte seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, nachdem die für Juni 2020 geplante Hochzeitsfeier in dem Schloss nicht stattfinden konnte. Grund: die Kontaktbeschränkungen im Zuge der Infektionsschutzverordnungen.
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Mieter von Hochzeitslocation wollen keine Ersatztermin
Die Beklagten wollten die Miete nicht zahlen, da der Vermieter seine Leistung nicht erfüllt habe. Der zuständige Richter der Zivilkammer führte dagegen aus, dass der Kläger nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern ausschließlich zur Überlassung der angemieteten Räume verpflichtet gewesen war. Trotz Corona sei die Nutzung der Räume durch die Mieter möglich gewesen.
Keine Rückmeldung auf Ersatztermine
Das Rücktrittsrecht besteht im vorliegenden Fall laut Richter nicht: Der Vermieter hatte der Hochzeitsgesellschaft alternative Termine angeboten, davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Hätte der Vermieter keine Anpassungen unternommen, so hätten die Beklagten vom Vertrag zurücktreten können. Doch das Paar habe laut Gericht keinerlei Rückmeldung auf die Ersatztermine gegeben und stattdessen das Ziel einer Vertragsauflösung verfolgt, die einseitig zu Lasten des Vermieters ging. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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