Grundsätzlich gilt bei allen Wahlen zu Gemeinderäten: Jeder Wahlvorschlag, also jede Liste, darf höchstens so viele Bewerber enthalten wie der Gemeinderat Mitglieder hat. Ist der Rat acht Mitglieder stark, stehen demnach höchstens acht Kandidaten auf jeder Liste. Und: Jeder Wähler und jede Wählerin hat genauso viele Stimmen wie der Gemeinderat Sitze hat – in unserem Beispiel also ebenfalls acht.
So weit, so gut. Es kann aber eine Ausnahmen geben, falls die Parteien bzw. Wählergruppen oder die Gemeinden diese rechtliche Möglichkeit nutzen.
Ausnahme: Mehrheitswahl
Normalerweise funktionieren die Stadt- und Gemeinderatswahlen nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Das heißt, jede Partei bzw. Wählervereinigung erhält so viele Sitze, wie ihr nach dem prozentualen Stimmanteil zustehen. Diese Sitze werden dann mit den Bewerbern auf der entsprechenden Liste besetzt: Wer die meisten Stimmen bekommen hat, kommt als Erster zum Zug, der oder die Zweitplatzierte als Zweiter und so weiter.
Was aber ist, wenn in einer Gemeinde keine oder nur eine einzige Liste zur Wahl steht? Dann greift das Mehrheitswahlsystem. Das heißt, der gesamte Gemeinderat wird von oben her mit den Kandidaten besetzt, die die meisten, die zweitmeisten usw. Stimmen erhalten haben.
In diesem Fall müssen Sie drei Dinge beachten:
- Sie müssen sich nicht an den Wahlvorschlag (falls überhaupt vorhanden) halten. Sondern Sie können jeden beliebigen Bürger und jede Bürgerin Ihrer Gemeinde wählen – sofern er oder sie das passive Wahlrecht hat. Wer nicht auf die Liste steht, muss dann handschriftlich und identifizierbar auf dem Stimmzettel hinzugefügt werden.
- Jeder Wähler und jede Wählerin hat doppelt so viele Stimmen wie der Gemeinderat Sitze. Der Hintergedanke: Dadurch kann sich die Gesamtmenge der Kandidaten erhöhen.
- Sie können nicht kumulieren – jeder Kandidat kann nur eine Stimme bekommen.
Alle weiteren Informationen zum Wahlrecht bei den bayerischen Kommunalwahlen finden Sie hier.
Redaktioneller Hinweis: Durch eine Gesetzesänderung vom 31. Juli 2023 entfällt die Möglichkeit in Gemeinden bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner, sowohl die Anzahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zur wählenden Gemeinderatsmitglieder zu erhöhen als auch die Stimmenzahl zu verdoppeln. Den entrechenden Absatz haben wir gestrichen.