30.12.2021, München: Einsatzkräfte der Polizei stehen auf dem Odeonsplatz vor der Feldherrnhalle, falls sich "Spaziergänger" versammeln sollten. Immer mehr bayerische Kommunen verbieten unangemeldete Versammlungen und «Spaziergänge» zum Protest gegen Corona-Maßnahmen oder verfügen strenge Auflagen.
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30.12.2021, München: Einsatzkräfte der Polizei stehen auf dem Odeonsplatz vor der Feldherrnhalle, falls sich "Spaziergänger" versammeln sollten.

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München: Neue Allgemeinverfügung gegen Corona-Protestzüge

München: Neue Allgemeinverfügung gegen Corona-Protestzüge

Für kommenden Montag und Mittwoch hat die Stadt München eine erneute Allgemeinverfügung vorgelegt, nach der ungenehmigte Protestzüge gegen die Corona-Politik verboten sind. Bei Nichtbeachtung drohen Teilnehmern Bußgelder in Höhe von 3.000 Euro.

In einer erneuten Allgemeinverfügung zur präventiven Gefahrenabwehr untersagt die Stadt München erneut alle unangemeldeten stationären oder sich fortbewegenden Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen die Corona-Maßnahmen. Die Allgemeinverfügung gilt am 10. und 12. Januar im gesamten Stadtgebiet.

Bußgelder bis 3.000 Euro

Die Allgemeinverfügung diene dazu, so die Stadt in einer Pressemitteilung, einem Wildwuchs an in keiner Weise vertretbaren Demos mit zum Teil gewaltbereiten Teilnehmenden vorzubeugen, bei denen weder Mindestabstände eingehalten noch Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Die Teilnahme an nicht im Vorfeld angemeldeten und auflagenkonformen Protesten gegen die Pandemiebekämpfung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird laut Stadt polizeilich verfolgt. Gegen jeden einzelnen Teilnehmer könne ein Bußgeld bis 3.000 Euro verhängt werden, heißt es in der Meldung weiter.

Anmeldefrist von 48 Stunden für Demos

Demonstrationen, die sich gegen die Pandemiebekämpfung richten, können laut Stadt aber weiterhin nach vorheriger fristgerechter Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat und gemäß der dort erlassenen Auflagen durchgeführt werden, soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestünden. Gesetzlich ist grundsätzlich eine Anmeldefrist von 48 Stunden vor beabsichtigtem Beginn einzuhalten, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzuberechnen sind. Den behördlichen Auflagen ist strikt Folge zu leisten, so die Vorgabe.

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