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BGH-Urteil: Keine pauschale Regel für Gewerbe-Mieten im Lockdown

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BGH-Urteil: Keine pauschale Regel für Gewerbe-Mieten im Lockdown

BGH-Urteil: Keine pauschale Regel für Gewerbe-Mieten im Lockdown

Mieter gewerblich genutzter Räume können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Folge des Corona-Lockdowns Anspruch auf eine Mietanpassung haben. Es müssten aber immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Gewerbetreibende haben bei einer Pandemie-bedingten Schließung ihrer Geschäftsräume grundsätzlich Anspruch auf Mietminderung. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Wie hoch der Abschlag ist, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Dabei sind staatliche Hilfen für das Unternehmen ebenso zu berücksichtigen wie zum Beispiel die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt. Beide Seiten - Mieter und Vermieter - seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage alleine Verantwortung. Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete seien aber zu pauschal.

Musterfall aus Sachsen

Grundlage für die BGH-Entscheidung ist ein Musterfall aus Sachsen. Es geht um eine Filiale des Textil-Discounters "Kik" im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7.850 Euro will. Das Oberlandesgericht Dresden hatte jedoch entschieden, dass der Textil-Discounter nur etwa die Hälfte zahlen muss. Es gehe um "weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie". Das Risiko einer solchen Systemkrise könne nicht einer Vertragspartei allein zugewiesen werden.

Kik steht nicht alleine da. Mit den behördlich angeordneten Schließungen im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie waren vielen Geschäften von einem Tag auf den anderen die Einnahmen weggebrochen. Feste Kosten wie die Miete fielen hingegen weiter an. Manche Vermieter zeigten Entgegenkommen, andere nicht.

Bisher keine einheitliche Linie

Im Dezember 2020 hatte der Gesetzgeber klargestellt, dass gewerbliche Mieter eine Anpassung ihres Mietvertrags verlangen können, wenn sie wegen Corona-Maßnahmen schließen müssen oder ihr Geschäft nur mit starken Einschränkungen öffnen dürfen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Mieter und Vermieter einen Vertrag wohl nicht geschlossen hätten, wenn schon klar gewesen wäre, was die Zukunft bringt.

Damit haben Geschäftsinhaber aber nicht automatisch Anspruch darauf, dass ihnen ein Teil der Miete erlassen wird. Der Vermieter kann auch nur einen Aufschub gewähren. Die Gerichte haben bisher keine einheitliche Linie.

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