In dem vom EuGH behandelten Rechtsstreit geht es um eine Polizeianwärterin in Griechenland, die an der Vorgabe einer Mindestgröße von 1,70 Metern für alle Beamten scheiterte. Sie klagte gegen die Ablehnung und argumentierte, die Vorschrift diskriminiere Frauen, weil diese von Natur aus oft kleiner seien als Männer.
"Mittelbare Diskriminierung"
Das sah der EuGH genauso. Es handele sich um eine "mittelbare Diskriminierung", da sie viel mehr Frauen als Männer benachteilige, erklärten die Luxemburger Richter. Diese Form der Diskriminierung ist nach Angaben des Gerichts nicht in jedem Fall verboten. Doch müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein: ein rechtmäßiges Ziel, etwa das Funktionieren der Polizei, und die Mittel zum Erreichen des Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Dies müssten nationale Gerichte prüfen.
Größe ist nicht immer wichtig
Dass dies hier der Fall ist, bezweifelt der EuGH. Zwar könnten bestimmte Tätigkeiten in der Polizei Gewalt und besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich machen, aber eben nicht alle. Beistand für den Bürger und Verkehrsdienst erforderten dies offenkundig nicht. Zudem könne das Funktionieren der Polizei auch mit Maßnahmen erreicht werden, die weniger Nachteile für Frauen hätten.
Die geforderte Mindestgröße für Polizisten ist auch in Deutschland immer wieder Anlass für Streit und Prozesse.