Besonders nach aufsehenerregenden Straftaten kommt ein Vorwurf immer wieder auf: Straftäter würden zu oft als schuldunfähig eingestuft.
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Besonders nach aufsehenerregenden Straftaten kommt ein Vorwurf immer wieder auf: Straftäter würden zu oft als schuldunfähig eingestuft.

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#Faktenfuchs: Es gibt nicht immer mehr Schuldunfähige

#Faktenfuchs: Es gibt nicht immer mehr Schuldunfähige

Besonders nach schweren Gewalttaten benutzen Unbeteiligte vorschnell oft einen juristischen Begriff: "schuldunfähig". Der Vorwurf: Immer mehr Straftäter in Deutschland erhielten diesen Status leichtfertig oder täuschten ihn sogar vor.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Infoblock am .

"Ohne Schuld keine Strafe", lautet einer der Grundsätze des deutschen Rechtssystems. Was zunächst wie eine Binsenweisheit klingen mag, wird komplexer, wenn man die zahlreichen Einzelfälle betrachtet, die tagtäglich vor deutschen Strafgerichten verhandelt werden. Nur wenn jemand "schuldhaft" gehandelt hat, gesteht die deutsche Gesellschaft dem Staat das Recht zu, die Tat auch mit Geld- oder sogar Gefängnisstrafen zu belegen.

Jemand der "schuldunfähig" ist, kommt dagegen nicht ins Gefängnis. Dafür erwarten ihn andere Maßnahmen wie die geschlossene Psychiatrie. Besonders nach aufsehenerregenden Gewalttaten - insbesondere islamistischen Terrorakten - stand zuletzt immer wieder schnell ein Vorwurf im Raum: Zu viele Straftäter würden leichtfertig für schuldunfähig deklariert und deswegen nicht angemessen bestraft. Außerdem steige die Zahl der Schuldunfähigen immer weiter an.

Solche Aussagen kamen zum Beispiel nach der Messerattacke in einem ICE in der Oberpfalz im November auf. Der #Faktenfuchs hat diese Behauptungen überprüft.

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Im Internet tauchen Vorwürfe auf, dass zu viele Straftäter als schuldunfähig gelten.

Was heißt "schuldunfähig" eigentlich?

Was überhaupt "Schuld" ist, ist eine nicht leicht zu beantwortende Frage. Es gibt aber eine speziellere Frage, die die Komplexität reduziert, nämlich "Wer ist schuldfähig?". Das deutsche Strafrecht beantwortet diese Frage für volljährige Personen unter anderem mit zwei Paragraphen. In diesen wird beschrieben, unter welchen besonderen Umständen eine Person nicht nach gängigen Maßstäben beurteilt wird, obwohl sie eine Tat unstrittig begangen hat.

Der Paragraph 20 des Strafgesetzbuches (StGB) beschreibt die "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen":

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

"Krankhafte seelische Störungen" sind Störungen, die körperlich bedingt sind, wie Demenzen, schizophren-affektive Psychosen oder genetisch bedingte Erkrankungen wie das Down-Syndrom. Eine "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" ist eine vorübergehende Störung, die aufgrund einer starken Belastung auftritt - das klassische Beispiel ist die Eifersuchtstat im Affekt. "Schwere andere seelische Störungen" sind nicht körperlich bedingt, sondern anderweitig im Laufe des Lebens erworben, zum Beispiel das weite Feld der Persönlichkeitsstörungen.

Der Begriff "seelische Störung" ist aber zugleich missverständlich für Laien. Denn schuldunfähig kann auch jemand sein, der zum Beispiel aufgrund einer Abhängigkeit schwer alkoholisiert oder anderweitig berauscht ist. Wegen der damit einhergehenden toxischen Beeinträchtigung des Körpers wird dies unter "krankhafte seelische Störung" eingeordnet. Landläufig werden immer wieder Promillegrenzen kolportiert, ab denen dies der Fall sei. Doch entscheidend ist immer die Betrachtung des Einzelfalls, also die Gewöhnung an Alkohol, die Ausfallerscheinungen oder die Schwere der Tat.

In Paragraph 21 des StGB mit dem Titel "Verminderte Schuldfähigkeit" wird festgelegt, dass Strafmilderungen möglich sind, falls jemand nicht komplett, sondern nur teilweise schuldunfähig ist: "Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."

Wie kommt man zu diesem Status?

Ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung ist per se schuldunfähig. Und zwar alle Kinder unter 14 Jahren. Jugendliche (14 bis 18 Jahre) sind nach dem Jugendgerichtsgesetz bedingt schuldfähig. Bei volljährigen Personen wird die Schuldfähigkeit erst einmal als Normalzustand vorausgesetzt. Das heißt, nur die Personen werden auf Schuldunfähigkeit hin überprüft, die besonderen Anlass dazu geben.

Wird eine Person angeklagt, eine Straftat begangen zu haben, können sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das zuständige Gericht einen solchen Anlass sehen. Beispielsweise, falls die Person offensichtlich geistig verwirrt oder zum Tatzeitpunkt stark berauscht war.

In diesem Fall kommen Expertinnen und Experten wie Claudia Limmer und Felix Segmiller ins Spiel. Limmer ist Maßregelvollzugsleiterin am psychiatrischen kbo-Isar-Amper-Klinikum Region München, einer der größten Einrichtungen in Deutschland. Dort verantwortet sie die Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie nach § 64 StGB, das heißt eine Entziehungsanstalt für Suchtkranke. Segmiller ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in der Psychiatrie Augsburg-Süd. Das Fachgebiet beider Experten ist die forensische Psychiatrie. Dieses Teilgebiet, auch "gerichtliche Psychiatrie" genannt, befasst sich mit straffällig gewordenen Personen, ihrer Begutachtung, Unterbringung und Therapie.

Limmer oder Segmiller erstellen über die Person, die möglicherweise schuldunfähig ist, ein Gutachten und legen dieses der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vor. Segmiller, dessen Arbeitsschwerpunkt auf der Begutachtung liegt, hat im letzten Jahr rund 30 Gutachten zum Thema Schuldunfähigkeit erstellt. In diese Gutachten fließen Informationen aus verschiedenen Quellen ein.. "Das Ganze beginnt zunächst damit, dass ich die Aktenlage bekomme und mir dann vor der Begutachtung erst ein Bild anhand der Aktenlage mache", sagt Segmiller.

Oft seien die fraglichen Angeklagten auch schon früher in medizinischer Versorgung gewesen, so dass es Informationen aus deren Vergangenheit gebe, sagt Claudia Limmer: "Gerade bei psychisch Kranken ist es so, dass sie vor Begehung der Straftaten häufig schon mit dem psychiatrischen Versorgungssystem in Kontakt gekommen sind und wir deswegen schon viele Anhaltspunkte für diese Erkrankung im Vorfeld haben."

Die wichtigste Informationsquelle für ein solches Gutachten ist das persönliche Gespräch mit dem oder der Angeklagten. Die Länge dieser Gespräche kann ganz unterschiedlich ausfallen, sagt Segmiller: "Von der Dauer der Begutachtung ist natürlich alles drinnen zwischen 30 Minuten und 10 Stunden und mehr. Es gibt natürlich immer wieder Probanden, die die Begutachtung abbrechen. Manche möchten sie auch gar nicht und lehnen sie von Anfang an ab. Andere sind sehr wortkarg und dergleichen."

Das Gutachten zur Schuldunfähigkeit ist bis zum Ende eines Gerichtsprozesses nur ein vorläufiges. Denn bei der Beweisaufnahme könnten sich neue Informationen ergeben, etwa durch Zeugenaussagen, sagt Claudia Limmer: "Wir sind die letzten der Beweisaufnahme und wir hören alle Zeugen vorher an, weil es könnten sich ja dann neue Anknüpfungstatsachen ergeben, die meine Einschätzung oder die Einschätzung der Sachverständigen dann auch wieder ändern würden. Das gibt es ab und zu, dass tatsächlich ganz andere Fakten noch mal bekannt werden."

Wie wird festgestellt, ob jemand schuldunfähig ist?

Die Gutachterinnen und Gutachter gehen nach einem mehrstufigen Verfahren vor, an dessen Ende sie einschätzen, ob die fragliche Person schuldunfähig ist. Zuerst erheben sie eine Diagnose der Person.

"Und das Ziel der Exploration ist zunächst mal: Gibt es überhaupt eine Diagnose? Also wenn Sie keine Diagnose stellen können, dann hat sich eigentlich im Grunde die Begutachtung im Großen und Ganzen bis auf wenige Ausnahmefälle erledigt, weil ohne Diagnose stellt sich die Frage der Schuldfähigkeit nach unserem System einfach nicht", sagt Limmer.

Limmer sucht also nach einer Erkrankung oder Störung. Diese Diagnose muss sich unter den vier sogenannten Eingangsmerkmalen des § 20 StGB befinden: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung. Ein klassisches Beispiel für eine solche Diagnose wäre eine paranoide Schizophrenie.

Dieser Punkt ist bei der Abgrenzung zu anderen Verhaltensweisen wichtig. Übersteigerte Ideologien oder ein Verhalten, das von der gesellschaftlichen Norm stark abweicht, fallen nicht in den Bereich der Schuldunfähigkeit. Denn sie erfüllen nicht die Kriterien für ein Krankheitsbild. "Man muss ganz klar sagen, dass beispielsweise der ganze religiöse Fanatismus vielfach einfach keine psychiatrische Diagnose erfüllt und insofern sind diese Personen dann auch voll schuldfähig", erklärt Segmiller.

Nach der Diagnose folgt die Analyse des Zustands während der Tat

Nun erfolgt im Gutachten der entscheidende Schritt: Es wird analysiert, ob die Person durch ihre Erkrankung oder Störung zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war. Die forensischen Psychiater sprechen hier von Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit. Zur Steuerungsfähigkeit gibt es ein Beispiel des bekannten bayerischen Psychiaters Norbert Nedopil: Eine Person ist gerade kurz davor, eine Straftat zu begehen. Da legt ihm eine Polizistin die Hand auf die Schulter. Jeder andere Mensch würde sich zurückhalten, der Schuldunfähige die Tat trotzdem begehen, weil ihm die Steuerungsfähigkeit fehlt. Die Einsichtsfähigkeit ist wiederum nicht gegeben, wenn die Person überhaupt nicht in der Lage war, die Straftat als solche zu erkennen.

Im Gutachten sei diese Analyse der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit vor dem Hintergrund der Erkrankung "der entscheidende Schritt", sagt Limmer. "Hat denn diese Diagnose überhaupt dazu beigetragen oder hat das auf den Täter dergestalt eingewirkt, dass die Steuerungsfähigkeit entweder erheblich vermindert oder gar aufgehoben ist?" Denn ein Täter kann auch eine psychische Erkrankung haben, die ihn zum Tatzeitpunkt aber überhaupt nicht beeinträchtigt, sagt Segmiller: "Das heißt ich kann auch Diagnose plus Eingangsmerkmal haben und kann aber trotzdem voll schuldfähig sein." Ein Täter kann also eine krankhafte seelische Störung oder Intelligenzminderung aufweisen und trotzdem bestraft werden.

Ein Beispiel für einen Schuldunfähigen ist der schizophrene Täter, der sich sich von seiner Umwelt bedroht und verfolgt fühlt. Er hört Stimmen, hat also akustische Halluzinationen. "Und er hört zum Beispiel ‘Töte diesen Menschen, sonst wirst du getötet’. Das gibt es, das ist ein Fall aus der Praxis. Und der Täter ist dann natürlich so ängstlich, dass er selber sterben muss, dass er dann eben diesen Stimmen folgt und auch ein Messer einpackt und auf den anderen einsticht", sagt Claudia Limmer.

Das sieht zuerst einmal nach einer geplanten Tat aus, entspringt aber letztlich der schizophrenen Erkrankung. "Und er kann sich nicht steuern, weil er ja Angst hat. Er handelt quasi in seiner Welt aus der Notwehr heraus", sagt Limmer. Die Steuerungsfähigkeit fehlt in diesem Fall, der Täter ist teilweise oder komplett schuldunfähig.

Täuschung der Gutachter ist schwer

Eine weitere Behauptung: Den Status "schuldunfähig" könne man leicht erlangen, wenn man sich genau informiere. De facto würde das bedeuten, die Gutachter zu täuschen.

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Mit Vorbereitung könne sich jeder schuldunfähig stellen, wird behauptet. Das ist aber extrem schwer, sagen Experten.

Die beiden Experten sagen dazu: Das sei verdammt schwer. "Hundertprozentig ausschließen kann man das nicht", sagt Claudia Limmer zwar. Als Gutachterin habe sie aber verschiedene Methoden, um Simulanten herauszufiltern. "Dann gibt es natürlich psychologische Tests, die ebenso Aggravation oder Simulation herausfinden können durch geeignete Fragestellungen. Da sind Fragen eingestreut, die jeder mit Nein beantworten würde. Aber Leute, die simulieren, antworten dann mit Ja, weil das sehr sozial erwünscht ausschaut", erläutert sie.

Segmiller hatte erst vor einigen Wochen einen Fall, bei dem ihm jemand einen schweren Rausch vorgaukeln wollte: "Es hat einfach überhaupt nicht zusammengepasst und es hat auch nicht zu den toxikologischen Untersuchungen gepasst. Man wird schon häufig angelogen, das darf man klar sagen. Ich erlaube mir aber zu sagen, dass man das in den meisten Fällen erkennt."

Sowohl Limmer als auch Segmiller sind sich sicher: Über einen längeren Zeitraum fliege eine Simulation fast immer auf. Bei Zweifeln kann das Gericht eine Unterbringung zur Beobachtung anordnen, maximal sechs Wochen ist das möglich. "Und das hält niemand aufrecht - sechs Wochen lang irgendein System, das man sich ausgedacht hat, in dem man ja auch nicht zu Hause ist, weil man das quasi gar nicht wirklich nachvollziehen kann. Und da wird es dann nahezu unmöglich, das so zu simulieren", sagt Limmer.

Die jahrelange Fachausbildung sei schließlich nicht umsonst, sagt Segmiller. Sich als Laie bestimmte Merkmale anzutrainieren, sei schlicht zu schwierig: "Das kann man auch nicht über simple Wikipedia-Einstudierung oder über irgendwelche Fachbücher so leicht machen. Das klappt einfach in der Regel nicht."

Die Zahl der Schuldunfähigen ist nicht nennenswert gestiegen

Viele der Kommentare zu diesem Thema enthalten auch Varianten der Behauptung: "Es gibt deutlich mehr Schuldunfähige als in der Vergangenheit."

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Die Zahl der Schuldunfähigen nehme deutlich zu, so die Behauptungen. Die Statistik gibt das allerdings nicht her.

Doch diese Behauptung ist falsch, wie der Blick in die sogenannte Strafverfolgungsstatistik zeigt. In dieser Statistik werden alle Gerichtsverfahren in einem Jahr aufgelistet und ihr Ausgang. Die aktuellste Strafverfolgungsstatistik liegt für das Jahr 2019 vor.

Der #Faktenfuchs hat diese Behauptung in der Vergangenheit schon einmal überprüft: Im Jahr 2017 waren 0,09 Prozent aller Abgeurteilten nach § 20 schuldunfähig. Vermindert schuldfähig nach § 21 waren 2017 2,34 Prozent.

💡 BR24 erklärt "abgeurteilt/verurteilt"

Verurteilte sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt oder deren Straftat nach dem Jugendstrafrecht zum Beispiel mit einer Jugendstrafe geahndet wurde.

Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen oder deren Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen wurden. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (zum Beispiel Einstellung, Freispruch) getroffen wurden.

Die Zahlen haben sich in den vergangenen zwei Jahren nicht nennenswert verändert. Im Jahr 2019 waren es 0,1 Prozent aller Abgeurteilten, die als "schuldunfähig" befunden wurden. In absoluten Zahlen: 891.795 Abgeurteilte und 1.227 Schuldunfähige, also circa eine von 1.000 Angeklagten.

Vermindert schuldfähig waren 1,9 Prozent aller Abgeurteilten, insgesamt 16.795 Personen unter allen Abgeurteilten. Der #Faktenfuchs hat schon vor zwei Jahren die Zahlen seit 2007 untersucht, sein damaliges Fazit ist also immer noch richtig: "Der Anteil der Schuldunfähigen an allen Abgeurteilten ist seit 2007 konstant."

Eine Explosion der Zahlen sei nicht zu erkennen, meint auch Claudia Limmer. Sie hat eine Theorie, weshalb solche Aussagen aufkommen: "Da kommt natürlich dazu, dass es häufig sehr spektakuläre Fälle sind, auf die man durch die Presse aufmerksam wird, weswegen es dann auch in der Öffentlichkeit zu einer gewissen Resonanz führt."

Was passiert, wenn jemand für "schuldunfähig" befunden wird?

Die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Gerichte müssen den Einschätzungen der Gutachten nicht folgen. Selten kommen sie zu anderen Schlüssen, aber das komme schon vor, sagen Limmer und Segmiller. Befindet die Justiz die Angeklagten für voll oder teilweise schuldunfähig, gibt es mehrere Möglichkeiten.

Bei einer verminderten Schuldfähigkeit kann das Strafmaß heruntergesetzt werden. Der Abgeurteilte erhält nicht dieselbe Strafe wie eine voll schuldfähige Person. Exakt könne man es nicht beziffern, aber oft werde das Strafmaß um ein Drittel bis ein Viertel reduziert, sagt Segmiller.

Bei einer voll schuldunfähigen Person kann das Verfahren komplett eingestellt werden, die Person bleibt ohne Strafe. Und sie kann auch ohne weitere Auflagen auf freiem Fuß bleiben. 2019 gab es 343 solcher Fälle in Deutschland. Das sind knapp 28 Prozent der Verfahren bei vollständig Schuldunfähigen. "Das sind tatsächlich nur diese Bagatelldelikte, wo beispielsweise irgendjemand schwarz fährt oder beim Aldi für 30, 40 Euro was stiehlt", sagt Segmiller.

Ein anderes Beispiel nennt Claudia Limmer: "Jemand nimmt normalerweise keine Drogen oder trinkt keinen Alkohol und hat sich dann aus welchem Grund auch immer bewusstseinserweiternde Substanzen zugeführt und wird dadurch psychotisch." Der beispielhafte Täter wäre nicht schuldfähig, bekommt also keine Freiheitsstrafe. Und weil er kein Suchtproblem hat, sind auch für die Zukunft keine weiteren entsprechenden Taten zu erwarten. Ansonsten würde nämlichen andere freiheitsentziehende Maßnahmen auf ihn zukommen.

Der Maßregelvollzug

Deutlich öfter als eine komplette Verfahrenseinstellung ordneten die Gerichte für die schuldunfähig Abgeurteilten weitere Maßnahmen an. Die häufigste ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 2019 war dies 793 Mal der Fall. Außerdem können die Schuldunfähigen in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, bei den voll Schuldunfähigen betraf dies 2019 91 Fälle. Bei den vermindert Schuldfähigen wurden 847 von knapp 16.800 Personen in die Entziehungsanstalt geschickt.

Die Unterbringung für Straftäter in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt heißt "Maßregelvollzug". Dieser wird angeordnet, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass vom Straftäter auch in Zukunft weitere "erhebliche rechtswidrige Taten" zu erwarten sind "und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist" - so heißt es im § 63 StGB, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelt. Der folgende § 64 zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sagt sinngemäß, dass eine solche Einweisung nur dann erfolgt, wenn eine Heilung der Sucht in Aussicht ist.

Claudia Limmer und Felix Segmiller beurteilen genau diese Zukunftsaussichten in vielen ihrer Gutachten. Manchmal fragt das Gericht nicht nach einer Prognose, zum Beispiel bei einem simplen Ladendiebstahl. Meistens ist dieser Blick in die Zukunft aber sehr wichtig, weil es um die Frage geht: Haft in der JVA oder Maßregelvollzug? "Wir schauen, was ist denn in der Zukunft von unserem Täter zu erwarten? Und erst das entscheidet dann tatsächlich über mögliche Maßregeln der Besserung und Sicherung", sagt Limmer.

Haben es Schuldunfähige im Maßregelvollzug "schöner" als Häftlinge?

Eine unterschwellige Behauptung, die sich immer wieder aus den Äußerungen herauslesen lässt, ist: Wer schuldunfähig sei, müsse nicht die Konsequenzen seiner Tat tragen. Impliziert wird damit, dass ein Maßregelvollzug "besser" für den Straftäter sei als eine Haft in der JVA.

Der Maßregelvollzug  Deutlich öfter als eine komplette Verfahrenseinstellung ordneten die Gerichte für die schuldunfähig Abgeurteilten weitere Maßnahmen an. Die häufigste ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 2019 war dies 793 Mal der Fall. Außerdem können die Schuldunfähigen in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, bei den voll Schuldunfähigen betraf dies 2019 91 Fälle. Bei den vermindert Schuldfähigen wurden 847 von knapp 16 800 Personen in die Entziehungsanstalt geschickt.  Die Unterbringung für Straftäter in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt heißt "Maßregelvollzug". Dieser wird angeordnet, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass vom Straftäter auch in Zukunft weitere "erhebliche rechtswidrige Taten" zu erwarten sind "und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist" - so heißt es im § 63 StGB, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelt. Der folgende § 64 zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sagt sinngemäß, dass eine solche Einweisung nur dann erfolgt, wenn eine Heilung der Sucht in Aussicht ist.  Claudia Limmer und Felix Segmiller beurteilen genau diese Zukunftsaussichten in vielen ihrer Gutachten. Manchmal fragt das Gericht nicht nach einer Prognose, zum Beispiel bei einem simplen Ladendiebstahl. Meistens ist dieser Blick in die Zukunft aber sehr wichtig, weil es um die Frage geht: Haft in der JVA oder Maßregelvollzug? "Wir schauen, was ist denn in der Zukunft von unserem Täter zu erwarten? Und erst das entscheidet dann tatsächlich über mögliche Maßregeln der Besserung und Sicherung", sagt Limmer.  Haben es Schuldunfähige im Maßregelvollzug "schöner" als Häftlinge?  Eine unterschwellige Behauptung, die sich immer wieder aus den Äußerungen herauslesen lässt, ist: Wer schuldunfähig sei, müsse nicht die Konsequenzen seiner Tat tragen. Impliziert wird damit, dass ein Maßregelvollzug "besser" für den Straftäter sei als eine Haft in der JVA.
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Ist der Maßregelvollzug angenehmer als die Haft? Diese Behauptung taucht beim Thema Schuldunfähigkeit immer wieder auf.

Claudia Limmer und Felix Segmiller bewerten diese Behauptung als falsch. Beide weisen nämlich auf einen zentralen Unterschied zwischen einer Gefängnisstrafe und einem Maßregelvollzug im psychiatrischen Krankenhaus hin: Der Maßregelvollzug ist zeitlich nicht begrenzt.

"Wenn Sie jetzt eine Straftat begehen, und dann haben Sie fünf Jahre Freiheitsstrafe bekommen, dann ist das jetzt unschön. Aber dann führen Sie sich vielleicht gut und sind Ersttäter zum Beispiel. Da hätten sie sogar die Möglichkeit, deutlich früher entlassen zu werden", sagt Limmer. Im worst case sei es eine "Unterbringung, die weit über die eigentlich zu verhängende Freiheitsstrafe bis hin zu einem 'echten lebenslang' hinausgeht".

Felix Segmiller sagt zur Unterbringung nach § 63:

"Ich kenne auch viele Straftäter, die genau das nicht möchten und deren Rechtsanwälte das auch partout vermeiden möchten. Ganz offen muss man sagen, dass häufig die Zeit im Maßregelvollzug die ursprünglichen Haftstrafen übersteigt."

Während seiner Zeit in der forensischen Klinik Günzburg habe er eine Reihe von Personen gesehen, die im Falle einer Haftstrafe schon längst auf freiem Fuß gewesen wären. "Aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit und der Unterbringung waren die teilweise vier bis sieben Jahre länger da".

Fazit

Die Zahlen der Schuldunfähigen in Deutschland sind nicht gestiegen. Den Status der Schuldunfähigkeit kann man nicht einfach durch simuliertes Verhalten erlangen, sagen Experten. Schuldunfähige werden auch nicht automatisch "leichter" bestraft, da bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug - also in der Psychiatrie oder einer Entziehungsanstalt - die Länge dieser Maßnahme erst einmal nicht feststeht.

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