Abstand halten, die Vorfahrt achten und an der roten Ampel stehen bleiben. Diese Verkehrsregeln haben im Prinzip alle Autofahrer mal gelernt. Doch es gibt auch Verordnungen, die weniger bekannt und auch nicht immer auf den ersten Blick logisch sind.
Auto mit offenen Seitenscheiben abgestellt - Strafzettel
Wer an heißen Tagen mit dem Auto bei offenen Seitenscheiben unterwegs ist, sollte sie beim Parken unbedingt wieder schließen. Denn wer mit offenen Fenstern steht, riskiert eine Verwarnung in Höhe von 15 Euro.
Paragraph 14 der Straßenverkehrsordnung regelt: "Kraftfahrzeuge sind (...) gegen unbefugte Benutzung zu sichern". Das hat nicht nur den Hintergrund, das Eigentum des Fahrzeughalters zu schützen, sondern soll auch verhindern, dass Unbefugte einfach ein Auto nehmen und einen Unfall verursachen können.
Im Extremfall dürfte die Polizei ein Auto, das unzureichend gesichert ist, auch abschleppen. Übrigens: Das Cabrio offen zu parken ist erlaubt, wenn alle anderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Also absperren und Fenster hoch.
Barfuß Auto zu fahren ist nicht verboten, kann aber teuer werden
Ob nun mit Sneakers, Sandalen, in Flip-Flops oder barfuß: Genau geregelt ist es in Deutschland nicht, welches Schuhwerk am Steuer geeignet ist. Passiert aber ein Unfall weil sich zum Beispiel Badelatschen verhaken oder barfuß nicht ausreichend abgebremst wurde, kann der Versicherungsschutz unter Umständen nur eingeschränkt gelten. Versicherer können ihre Leistung wegen grober Fahrlässigkeit auch ganz verweigern.
Beim Autofahren ist es deswegen empfehlenswert Schuhe zu tragen, die dem Fuß guten Halt bieten und nicht von den Pedalen abrutschen. Bei Berufskraftfahrern sieht das übrigens anders aus: Dort sind durch die Berufsgenossenschaft feste Schuhe sogar vorgeschrieben.
Lichthupe auf der Autobahn: Ja, aber mit Einschränkungen
Auf der Autobahn wird die Benutzung der Lichthupe immer mit Dränglern und Rasern in Verbindung gebracht, die auf der linken Spur möglichst schnell vorbei ziehen wollen. Als Nötigung kann die Verwendung der Lichthupe durchaus ein Bußgeld nach sich ziehen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer bedrängt oder geblendet werden oder wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Lichthupe jedoch durchaus zulässig: In Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung steht, dass "Schall- und Leuchtzeichen" gegeben werden dürfen, wenn "außerhalb geschlossener Ortschaften überholt" wird. Zu hupen oder kurz aufzublenden ist auch erlaubt, wenn man damit bei sich selbst oder anderen auf einen Gefahr aufmerksam machen möchte. Auf Straßen in Deutschland gilt ansonsten prinzipiell das Rechtsfahrgebot.
Fußgänger bei Regen nass spritzen erlaubt – aber nur versehentlich
Egal, ob absichtlich oder versehentlich: Wer in Großbritannien mit dem Auto Fußgänger bei Regenwetter nass spritzt, kann umgerechnet ein Bußgeld zwischen 100 und 5.800 Euro aufgebrummt bekommen. In Deutschland ist die Rechtslage anders: Autofahrer sind nicht verpflichtet, vor einer Pfütze stark abzubremsen oder auszuweichen. Das liegt daran, dass plötzliche Fahrmanöver das Unfallrisiko erhöhen können.
Das Landgericht Itzehohe hat 2011 den Fall eines Fußgängers verhandelt, der Anspruch auf Reinigungskosten für seine nassgespritzte Kleidung geltend machen wollte. Das Gericht hat das abgelehnt – vielmehr müsse der Fußgänger bei entsprechender Witterung damit rechnen, von Fahrzeugen bespritzt zu werden und könne sich durch geeignete Kleidung schützen. Macht ein Autofahrer das hingegen absichtlich, dann könnten Betroffene Ansprüche geltend machen. Allerdings ist das schwer nachzuweisen.
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