Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag über das sogenannte Thermofenster, eine Technik im Zusammenhang mit der Abgasreinigung bei Dieselfahrzeugen, entschieden. In den konkreten Fällen ging es um Klagen in Österreich gegen Volkswagen und zwei Autohändler. Die Kläger forderten eine Erstattung des Kaufpreises.
EuGH: Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht ausgeschlossen
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das sogenannte Thermofenster in Dieselfahrzeugen unzulässig, wenn die Abgasreinigung nur in einer engen Temperatur-Spanne voll funktionsfähig ist. Wenn die Emissionen nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius voll gereinigt würden, außerhalb dieses Bereichs aber nicht, handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, urteilte der EuGH am Donnerstag. Eine solche Vertragswidrigkeit sei auch nicht geringfügig, erklärte das Gericht. Folglich sei eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Motoren des VW-Konzerns vom Typ EA 189 betroffen
Die Entscheidung betrifft Motoren des Volkswagen-Konzerns vom Typ EA 189. In diesen Motoren war im Diesel-Skandal eine illegale Abschalteinrichtung festgestellt worden, mit der die Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden, auf der Straße aber nicht. VW hatte diesen Mechanismus mit einem Software-Update behoben, der aber mit dem Argument der Motorschonung ein Thermofester enthält. Dieses erklärte der EuGH nun für unzulässig.
Thermofenster können Stickoxidemissionen steigen lassen
Bei einem Thermofenster wird die Abgasrückführung temperaturabhängig gesteuert. Bei bestimmten Temperaturen, die je nach Hersteller und Motor unterschiedlich sein können, wird die Abgasreinigung reduziert oder gar abgeschaltet, was zur Folge hat, dass die Stickoxidemissionen steigen. Die Auto-Hersteller argumentieren, dass das zur Schonung des Motors notwendig sei.
Nationale Gerichte am Zug
Die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs ist für nationale Gerichte bindend, weswegen sie Auswirkungen auf Fälle in der ganzen EU haben kann. Im konkreten Fall müssen die österreichischen Gerichte nun prüfen, ob das Thermofenster in den konkreten Fällen zum Motorschutz notwendig war und ob es keine andere Lösung gab.
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