Ein Spielzeughaus und die Nachbildung von Euro-Geldscheinen liegen auf einem Abgabenbescheid für die Entrichtung der Grundsteuer.
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Viele Eigentümer fragen sich derzeit, ob sie gegen ihren Grundsteuerbescheid Einspruch einlegen können. (Symbolbild)

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Kann ich gegen die Grundsteuer in Bayern Einspruch einlegen?

Kann ich gegen die Grundsteuer in Bayern Einspruch einlegen?

Noch weiß kaum jemand in Bayern, wie viel Grundsteuer er oder sie ab dem nächsten Jahr zahlen muss. Aber wenn es so weit ist - kann man sich dann dagegen wehren? Die Antwort lautet: ja und nein.

Über dieses Thema berichtet: Wirtschaft am .

In fast allen bayerischen Gemeinden sind die Grundsteuerbescheide inzwischen verschickt - aber die eigentlichen Zahlungsaufforderungen dürften noch auf sich warten lassen. Trotzdem fragen sich viele Eigentümer, ob sie gegen ihren Grundsteuerbescheid Einspruch einlegen können. Schließlich haben Eigentümerinnen und Eigentümer in vielen anderen Bundesländern ihre Grundsteuererklärung unter Vorbehalt eingereicht, auch der Bundesfinanzhof hat sie gestärkt.

Bayerische Extrawurst bei Grundsteuer

Allerdings: So wie Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat auch Bayern ein eigenes Grundsteuersystem eingeführt, das sich vom Bundesmodell unterscheidet. Deshalb gelten auch für die Widerspruchsmöglichkeiten andere Regeln.

Grob gesagt, wird nach dem Bundesmodell der angenommene Marktwert des jeweiligen Grund- oder Immobilienbesitzes für die Berechnung herangezogen. Steigt also über die Jahre der Wert des brandenburgischen Hauses am See, dann steigt über die Jahre auch der Betrag an Grundsteuer, der gezahlt werden muss. In Bayern hingegen wird nur die Fläche als maßgeblich angesehen. Da die sich nicht verändert, verändert sich auch der Grundsteuerbetrag nicht.

So weit, so eigentümerfreundlich. Das bedeutet aber auch: Wer Grundbesitz in Bayern hat, hat nach dem ergangenen Grundlagenbescheid nur einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen. Dieser Grundlagenbescheid dürfte mittlerweile bei allen angekommen sein. In dem steht die festgestellte Quadratmeterzahl, nach der letztlich auch die Grundsteuer bemessen wird. Soll heißen: Gegen die Messung konnte man Einspruch erheben, gegen die tatsächliche Summe aber wird man als Einzelperson nichts mehr unternehmen können.

Entspricht die Quadratmeterzahl im Bescheid auch der Realität?

Es lohnt sich also, geschwind einen Blick auf den Messbescheid zu werfen, der irgendwann seit Januar eingegangen sein müsste. Entspricht die dort festgelegte Quadratmeterzahl dem Grund oder der Immobilie, dann heißt es nur noch: geduldig sein. Voraussichtlich bis Ende 2024 dürfte es noch dauern, ehe die Städte und Gemeinden ihre neuen Hebesätze bekannt geben und damit auch die Grundsteuerbescheide verschicken.

Entspricht die Quadratmeterzahl allerdings nicht der Realität, dann sollte man sich schnellstmöglich an das zuständige Finanzamt wenden. Vom Landesamt für Steuern heißt es: "Ganz grundsätzlich gilt: Auch wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Gemeinde schriftlich angezeigt werden. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden."

Einnahmen sollen "aufkommensneutral" sein

Beim Eigentümerverband Haus und Grund ahnt man, dass die Grundsteuer noch zu Ärger führen könnte. Der Vorsitzende Rudolf Stürzer hat bereits angekündigt, dass man sich im Verband stark machen werde, sollten die Gemeinden nicht dem Grundsatz folgen, dass die Einnahmen durch die neue Grundsteuer "aufkommensneutral" zu sein haben. Sprich: Mit der neuen Grundsteuer sollen die Kommunen nicht erheblich mehr Geld einnehmen als bisher.

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