Hausbesitzer müssen bei Schneefall und Vereisungen dafür sorgen, dass der Gehweg, der Weg zur Haustür und zum Briefkasten geräumt und gestreut sind. Falls kein Bürgersteig vorhanden ist, muss entlang des Grundstücks ein Fußgängerstreifen freigeräumt werden.
Bis wann muss man morgens Schnee geräumt haben?
Ab 7.00 Uhr werktags müssen die Wege sicher begehbar sein. Sonn- und feiertags darf man etwas länger schlafen, denn da muss der Gehweg "erst" ab 8.00 Uhr freigeräumt sein. Das Ganze kann sportlich sein, denn die Bürgersteige müssen bis zu einer Breite von 1 bis 1,50 Metern freigeräumt werden. Das hängt von der Kommune ab. Für Wege zur Haustür und zum Briefkasten reicht etwa ein halber Meter.
Mit einmal Freischaufeln ist es allerdings häufig nicht getan. Grundsätzlich gilt: Nachdem es aufgehört hat zu schneien, steht der Griff zur Schaufel an. Bei anhaltendem Schneefall muss in regelmäßigen Abständen geräumt werden. Ab 20.00 Uhr ist dann Schluss mit der Pflicht zum Schneeräumen – bis zum nächsten Morgen.
Ist Schneeräumen auch nachts erlaubt?
Schnee darf aber rund um die Uhr geräumt werden. Dabei ist es egal, ob man als Privatperson den Bürgersteig freischaufelt, ob der Hausmeister den Schnee räumt oder der kommunale Winterdienst im Einsatz ist. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) erlaubt ausdrücklich "den Betrieb von im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall notwendiger Geräte oder Maschinen".
Verbote, die die Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe regeln, greifen in dem Fall nicht. Wenn der Hausmeister also um 4.30 die Fräse anwirft, kann man ihn zwar fragen, ob das wirklich schon um diese Uhrzeit notwendig ist, untersagen kann man es ihm aber nicht.
Mieter oder Vermieter? Wer ist fürs Schneeräumen zuständig?
Die Räumpflicht muss nicht unbedingt der Hauseigentümer vornehmen. Er kann sie auch auf seine Mieter abwälzen (das sollte im Mietvertrag geregelt werden) oder einen Dienstleister in Anspruch nehmen. Denn schließlich muss ein freier Gehweg auch gewährleistet werden, wenn man selbst zum Beispiel bei der Arbeit ist.
Auch für ältere oder schwächere Menschen ist es sinnvoll, sich an einen netten Nachbarn zu wenden oder einen professionellen Räumdienst zu engagieren. Das Gute: Man kann das steuerlich geltend machen. Ältere Menschen sollten auf keinen Fall selbst Schnee räumen, denn die Kombination von körperlicher Anstrengung und Kälte kann ein großes Risiko für das Herz sein – vor allem bei Herzkranzverengungen.
Was droht, wenn jemand auf Eis und Schnee ausrutscht und sich verletzt?
Bei Glätte muss man zusätzlich mit "abstumpfenden Streumitteln" wie zum Beispiel Splitt, Sand oder Asche streuen oder das Eis entfernen. Die Streumittel muss man nach der winterlichen Pracht wieder zusammenfegen und entsorgen. Streusalz ist in vielen bayerischen Gemeinden für Gehsteige nicht erlaubt, weil es Pflanzen und Bäume schädigt.
Kommt es auf ungeräumten Gehwegen zu einem Unfall, kann es teuer werden. Wenn sich ein Fußgänger beim Ausrutschen verletzt, können Schmerzensgeld und Verdienstausfall fällig werden.
Schnee nicht zum Nachbarn schieben und auftürmen
Wenn richtig viel Schnee fällt, türmt sich das Geräumte zu Bergen. Wohin man als Privatperson das ganze Weiß schieben soll, ist dann nicht ganz klar. Eines aber ist sicher: Der Gehsteig muss passierbar sein. Menschen mit Kinderwagen, im Rollstuhl oder mit Rollator müssen durchkommen können.
Ist der Gehweg zu schmal für die Schneehaufen, kann der Schnee am Straßenrand aufgetürmt werden – und zwar so, dass der Verkehr nicht behindert wird. Zudem sind Radwege, Gullys und Hydranten freizuhalten. Man kann aber auch ein Eck in seinem Garten oder auf dem Gemeinschaftsparkplatz vereinbaren, wo man die Schneeberge auftürmt.
Auf keinen Fall sollte man den Schnee vor Nachbars Garage abladen. Mit diesem Sachverhalt haben sich bereits die Gerichte beschäftigt und Urteile gesprochen, die unbedachte Schneeschaufler zu Schadenersatz verdonnerten, weil der Nachbar durch die blockierte Garage einen Termin versäumt hat.
Im Audio: Schnee und Eis - Rosenheim bereitet sich auf Verkehrs-Chaos vor
Dieser Artikel ist erstmals am 02.12.2021 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel aktualisiert und erneut publiziert.
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