Bars und Discos dürfen wieder öffnen, Ungeimpfte können mit negativem Test wieder ins Restaurant: Diese und weitere Corona-Lockerungen gelten in Bayern ab diesem Freitag (4. März). "Die Situation in den Krankenhäusern ist weiterhin beherrschbar", teilte der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) kurz vor den Anpassungen mit. "Wir können unseren Weg der planvollen, schrittweisen Öffnung ebenso maßvoll wie entschlossen weitergehen."
Bereits seit einigen Wochen ist endgültig klar, dass es in Bayern keine regionalen Lockdowns mehr geben wird. Allerdings wird längst nicht überall gelockert: Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben im Freistaat weiter bestehen, genau wie die Maskenpflicht im Schulunterricht. Was sich ändert und was jetzt alles gilt – ein Überblick.
Neu: Clubs, Discos und Bars dürfen öffnen
Seit November waren weite Teile des bayerischen Nachtlebens geschlossen, das ändert sich jetzt: Clubs, Diskotheken und "reine Schankwirtschaften" dürfen ab diesem Freitag wieder öffnen. Für Clubs und Discos gilt 2G plus – rein dürfen also doppelt Geimpfte und Genesene mit negativem Test sowie unter anderem Geboosterte ohne zusätzlichen Test. "Hier haben wir ein höheres Infektionsrisiko und brauchen deshalb zusätzliche Schutzmaßnahmen", erläuterte Holetschek.
Für alle Feierwilligen wichtig: Eine Maskenpflicht besteht für die Gäste laut der Staatskanzlei nicht. Ungeimpfte Menschen müssen dagegen in Sachen Nachtleben weiter warten.
Sogenannte reine Schankwirtschaften können im Freistaat ab 4. März ebenfalls wieder öffnen. Bei Anwendung der 3G-Regel gilt dort aber laut dem Kabinettsbeschluss ein Tanzverbot sowie ein Verbot von lauter Musikbeschallung. Unklar ist, wie viele Bars und Kneipen betroffen sind: Viele haben schon länger wieder geöffnet, weil sie ein (kleines) Speiseangebot haben – und daher nicht als reine Schankwirtschaft gelten. Bordelle dürfen in Bayern ab Freitag wieder Freier empfangen, ebenfalls mit der 2G plus-Regel.
Ungeimpfte dürfen wieder ins Restaurant oder Café
Auf die Öffnung von Clubs und Diskotheken ab 4. März hatten sich Bund und Länder bereits bei ihrem bisher letzten Corona-Treffen Mitte Februar geeinigt, Bayern setzt das jetzt um. Ebenfalls dort beschlossen: Bundesweit soll in der Gastronomie und Hotellerie ab diesem Datum die 3G-Regel gelten – statt wie bisher 2G.
Auch diese Vereinbarung realisiert die Staatsregierung für Bayern: Ab diesem Freitag dürfen also Ungeimpfte mit einem negativen Test wieder ins Restaurant, Café oder Hotel. Das dürfte aber nicht überall gelten: Kurzfristig teilte die Staatskanzlei mit, dass die gesamte Gastronomie alternativ zur 3G-Regel auch 2G plus für ihre Gäste anwenden darf. In diesem Fall haben also weiter nur Geimpfte und Genesene Zutritt, ohne Booster-Impfung brauchen sie in der Regel zusätzlich einen negativen Test. Dafür entfällt dann überall die Maskenpflicht und laute Musik sowie Tanzen sind möglich. Unter 3G-Bedingungen ist laute Musik in der Gastronomie nicht erlaubt, am Platz muss aber auch dann bereits keine Maske getragen werden.
Eine andere Einschränkung für Wirtshäuser & Co gibt es schon länger nicht mehr: Die bayerische 22-Uhr-Sperrstunde wurde zum 9. Februar abgeschafft.
Sportunterricht ab 7. März ohne Maske
Für Bayerns Schülerinnen und Schüler hat das Kabinett ebenfalls einen kleinen Lockerungsschritt beschlossen: An den Schulen im Freistaat fällt die Maskenpflicht im Sportunterricht weg. Das gilt nach den Faschingsferien, also ab kommendem Montag (7. März).
"Sonst im normalen Unterricht" bleibt die Maske laut Ministerpräsident Markus Söder (CSU) vorgeschrieben. Daran gibt es zunehmend Kritik, unter anderem von der Landtags-FDP. Auch Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) kündigte an, beim Thema Maske in der Schule "dranzubleiben". Er hoffe auf eine rasche Lockerung auch im übrigen Unterricht.
Andere Bundesländer sind schon weiter als Bayern: Unter anderem Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen haben angekündigt, dass die Maskenpflicht im Unterricht dort noch im März fällt.
Wo in Bayern jetzt 3G gilt
Die sogenannte 3G-Regel gilt in Bayern neben der neu dazugekommenen Hotellerie weiter für Hochschulen, Musikschulen, außerschulische Bildung sowie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Betroffen sind laut der aktuellen Corona-Verordnung des Freistaats auch Bibliotheken und Archive, Museen, Ausstellungen, Fitnessstudios, Solarien und "die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (z.B. Blasorchester, Laienschauspiel)". 3G gilt auch für "die eigene aktive sportliche Betätigung".
Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ getestete Ungeimpfte – diese Corona-Maßnahme betrifft in Bayern darüber hinaus den öffentlichen Personennahverkehr, den Regional- und Fernverkehr, touristische Bus- und Bahnreisen, Gedenkstätten, Ausflugsschiffe im Linienverkehr sowie Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. Die 3G-Regel gilt im Freistaat ferner für körpernahe Dienstleistungen wie den Friseurbesuch sowie für Theorie- und Fahrstunden von Fahrschulen. Wichtig für Ungeimpfte, die einen negativen Test brauchen: Selbsttests reichen nicht überall, oft braucht es Testnachweise von einer zertifizierten Stelle.
Seit Ende November und wohl noch bis 19. März heißt es zudem bundesweit am Arbeitsplatz: Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder negativ getestete Ungeimpfte.
Wo in Bayern noch 2G gilt
Zu etlichen Bereichen haben in Bayern weiter nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Die 2G-Regel betrifft Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen (Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos), öffentliche und private Veranstaltungen "in nicht privaten Räumlichkeiten", Messen, Kongresse und Tagungen.
Zutritt für Geimpfte und Genesene ohne weitere Bedingung – das gilt in Bayern auch für den Besuch vieler Freizeiteinrichtungen wie Indoor-Spielplätze, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken. Dazu kommen, in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung schwammig formuliert, "infektiologisch vergleichbare Bereiche". 2G gilt weiter für zoologische und botanische Gärten, Seilbahnen, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen sowie den Besuch von Bädern, Thermen und Saunen.
Alle genannten Bereiche bleiben in Bayern vorerst Geimpften und Genesenen vorbehalten – wer noch nicht geboostert ist, braucht aber mittlerweile keinen negativen Test mehr. Denn die 2G plus-Regel, die einen zusätzlichen Test für viele Geimpfte und Genesene vorsah, gibt es in Bayern inzwischen nur noch für das Nachtleben sowie auf freiwilliger Basis für Teile der Gastronomie (siehe oben). Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und das durch ein schriftliches ärztliches Attest belegen können, benötigen für 2G-Bereiche nur einen negativen Test.
Wo dürfen in Bayern alle rein?
Keine Beschränkungen gibt es in Bayern – abgesehen von der Maskenpflicht – für den Besuch im Supermarkt oder sonstigen Handel. Auch für medizinische, pflegerische oder therapeutische Leistungen braucht man keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis. Für private Treffen von Geimpften gilt das auch, für Ungeimpfte gelten dagegen weiter Kontaktbeschränkungen (siehe unten).
Seit einigen Wochen gibt es im Freistaat eine sogenannte Generalklausel für Jugendliche: Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, haben seitdem zu allen Bereichen Zutritt. Zuvor durften sie monatelang bestimmte 2G-Bereiche nicht besuchen oder nutzen, zum Beispiel Theater oder Kinos.
Kitas: Betreuung weiter in festen Gruppen - Testpflicht bleibt
Weiterhin müssen Kita-Kinder in ihren Einrichtungen in festen Gruppen betreut werden. Auch die Testpflicht für die Kinder bleibt - dreimal wöchentlich, durchzuführen in der Regel von den Eltern zuhause. Für die Selbsttests gibt es sogenannte Berechtigungsscheine, die man in der Apotheke einlösen kann. Wird ein Kind positiv auf Corona getestet, müssen sich die anderen Kinder an den darauffolgenden fünf Tagen täglich testen (lassen).
- Zum Artikel: Schließung, Quarantäne, Tests - Was in Kita, Hort und Schule gilt (Stand: 08.02.22)
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Was gilt?
Während die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte vor rund zwei Wochen gestrichen wurden, gelten sie in Bayern weiter, sobald Ungeimpfte an einem Treffen beteiligt sind.
Heißt konkret: Sobald auch nur ein Ungeimpfter dabei ist, darf sich ein Haushalt nur mit maximal zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Veranstaltungen: Auslastung, Obergrenze, Maskenpflicht
Für große Kultur- und Sportveranstaltungen in Bayern gilt weiterhin eine Teilnehmergrenze von 25.000. Für die Kultur gilt generell eine erlaubte Auslastung von 75 Prozent, für Sport-Events sind es jetzt auch 75 statt bisher 50 Prozent. Wichtig auch: Bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen darf in Bayern weiterhin kein Alkohol ausgeschenkt werden.
Die Besucher der Veranstaltungen müssen weiter eine FFP2-Maske tragen. Der Grenzwert von 25.000 Besuchern pro Tag gilt auch für Messen, Kongresse und Tagungen.
Maskenpflicht und Abstandsgebot gelten weiter
In geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von privaten Räumlichkeiten), öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Veranstaltungen im Freien gilt in Bayern weiter eine FFP2-Maskenpflicht. Bei 6- bis 15-Jährigen reicht ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Kinder unter sechs Jahren müssen keine Maske tragen.
Abgenommen werden darf die Maske in der Gastronomie am Tisch sowie bei Veranstaltungen an festen Sitz- oder Stehplätzen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu Menschen aus anderen Haushalten. Generell heißt es in der bayerischen Corona-Verordnung: "Jeder wird angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten."
Was für Gottesdienste in Bayern gilt
Zu Gottesdiensten dürfen auch nicht gegen Corona Geimpfte. Die maximale Teilnehmerzahl hängt davon ab, wie viele Menschen Platz finden, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Entscheidet sich die Kirchengemeinde oder Glaubensgemeinschaft freiwillig für die 3G-Regel, entfällt die Personenobergrenze.
Corona-Maßnahmen: Wie es ab 20. März weitergeht
Die meisten der aufgelisteten Maßnahmen sind bis einschließlich 19. März befristet. Wie es dann genau weitergeht, ist noch offen – am 17. März wollen sich Bund und Länder das nächste Mal treffen. Klar ist bereits: Ab 20. März soll es bundesweit keine coronabedingten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen mehr geben. Auch die Homeoffice-Pflicht wird nach dem Bund-Länder-Beschluss auslaufen, kann aber von Arbeitgebern weiter angeboten werden, vor allem bei Großraumbüros.
Es gilt als wahrscheinlich, dass sich Bund und Länder auf "Basisschutzmaßnahmen" einigen, die ab dem 20. März weiter gelten oder möglich sein sollen. Dazu zählen sollen eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot und allgemeine Hygienevorgaben in bestimmten Bereichen sowie Testnachweise für bestimmte Bereiche.
- Zum Artikel "Reise-Boom? Diese Erleichterungen gelten ab 3. März"
Grafik: Corona-Patienten auf der Intensivstation in Bayern
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