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Wiesn-Wirte wehren sich schon länger gegen den sogenannten Zweitverkauf von Platzreservierungen. Das Landgericht München hat jetzt drei Wirten Recht gegeben. Eine Berliner Eventagentur darf die Tische für die Zelte Augustiner, Bräurosl und Hofbräu nicht mehr anbieten. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Noch gar kein verbindlicher Verkauf möglich
Nach Überzeugung der Richter ist das Angebot irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Denn die Agentur könne ihren Kunden noch gar keinen "rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung“ verschaffen.
Die Agentur hätte demnach nur dann Tischreservierungen verkaufen dürfen, wenn sie bereits die entsprechenden Unterlagen hätte. Tatsächlich hatte sie den Kunden aber lediglich einen "verbindlichen Optionserwerb“ zugesagt. Doch mit dem Begriff "verbindlich“ und dem Angebot eines "Expressversands“ habe sie den Eindruck erweckt, dass wirklich bereits ein Verkauf stattfinde, so das Landgericht. Derzeit ist aber noch gar nicht klar, ob es heuer überhaupt ein Oktoberfest geben wird.
Reservierung über Agentur ist teurer als direkt beim Zelt
Der sogenannte Zweitverkauf von Platzreservierungen ist den Wiesn-Wirten seit langem ein Dorn im Auge. In der Regel müssen Kunden dafür auch viel mehr bezahlen als es bei einer direkten Reservierung über die Wirte der Fall wäre. Dort muss man lediglich Gutscheine für Bier und Brotzeit kaufen. In der Ochsenbraterei zum Beispiel werden da maximal 400 Euro für einen Zehn-Personen-Tisch fällig.
Ochsenbraterei hatte schon letztes Jahr gegen eine Agentur gewonnen
Vergangenes Jahr hatte die Wirtin der Ochsenbraterei ebenfalls bereits einen Rechtsstreit gegen eine andere Agentur gewonnen, die Tischreservierungen für vierstellige Beträge anbot. Die Agentur hatte damals auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach Bundesliga-Tickets sehr wohl auf dem Zweitmarkt weiterverkauft werden dürfen und wollte bei den Wiesn-Tischen ebenso verfahren. Das wurde ihr aber im Fall der Ochsenbraterei ausdrücklich untersagt. Denn die Wirtin verbietet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veräußerung von Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stellt auch ausdrücklich klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Weil der Händler Berufung einlegte, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Auch im Fall der heutigen Entscheidungen sind noch Rechtsmittel möglich.
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