Er hatte seine Lebenspartnerin im September 2020 mit über einem Dutzend Messerstichen getötet. Dafür verurteilte das Ingolstädter Landgericht einen 41-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren.
Zu der Freiheitsstrafe ordnete der Vorsitzende Richter eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Richter begründete das Urteil damit, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte geliefert habe, dass es sich um einen Mord oder einen minder schweren Fall des Totschlags handelt.
Kein Zweifel an der Tat selbst
Die Staatsanwaltschaft hatte auf Mord plädiert. Die Verteidigung auf Totschlag in einem minder schweren Fall. An der Tat selbst bestehe für das Gericht keine Zweifel. Zum einen hat der Angeklagte gleich zum Prozessauftakt gestanden. Zum anderen belegte das auch die SMS, die der Mann gleich nach der Tat an seine Mutter geschrieben hatte. Darüber hinaus gibt es keine Fremd-DNA am Tatort – und ein anderer Täter sei "weit und breit nicht zu sehen", so der Richter.
Das Gericht konnte allerdings nicht feststellen, wo der Streit und die Messerattacke begannen: Ob nun - wie von der Anklage geäußert - im Schlafzimmer oder woanders. Das Gericht will sich auch nicht festlegen, ob den Messerstichen ein verbal oder körperlich ausgetragener Streit zwischen dem Paar vorangegangen war, oder ob der Angeklagte die Frau unmittelbar angriff.
Gericht sieht keine Heimtücke
Der Angeklagte wies keine Abwehrverletzungen im Rahmen eines Angriffs aus, das heißt: das Opfer hat den Angeklagten nicht verletzt. Die Attacke kannte demnach nur eine Richtung: die Frau. Die kleinen Ritze im Arm des Angeklagten hat der Mann sich nach Überzeugung des Gerichts selbst beigebracht.
Überall in der kleinen Wohnung gab es Blutspuren. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Wer mit einem großen Messer auf die Brust und den Bauch eines Menschen einsticht, weiß, dass das tödlich enden kann, so das Gericht.
Das Mordmerkmal der Heimtücke, verneinte das Gericht allerdings. Es sei unklar, ob das Opfer arglos und wehrlos gewesen war. Oder ob der Angeklagte schon in Tötungsabsicht auf seine Partnerin gewartet hat.
"In dubio pro reo"
Hier gilt: "In dubio pro reo": Im Zweifel für den Angeklagten. Zweifelsfrei steht für die Kammer jedoch fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit voll schuldfähig war. Das haben die forensischen und psychiatrischen Sachverständigen eindeutig dargelegt.
Der Mann hatte zum Tatzeitpunkt zwar Drogen im Blut, aber nicht genug, um damit einen Drogenrausch zu begründen, der seine Schuldfähigkeit beeinflusste.
Angeklagter lässt sich nach der Tat widerstandslos festnehmen
Viele Details zum Tathergang und den Vorfällen der Tat bleiben unklar. Fest steht jedoch für das Gericht, dass der Mann auf seine Partnerin einstach, um sie zu töten. Die Tat fand kurz vor 9 Uhr statt, um 9.05 Uhr hat der Angeklagte eine SMS an seine Mutter geschrieben, die aber nicht mehr abschickte. Darin schrieb er auf Slowakisch, seine Partnerin getötet zu haben. Kurz nach der Tat ließ sich der Angeklagte widerstandslos festnehmen.
Mehrere Gewaltdelikte – viele Vorstrafen
Der 41-jährige Angeklagte hat ein langes Vorstrafenregister. Wegen Einbrüchen, Diebstählen, Drogenhandels, mehrerer bewaffneter Raubüberfälle und Gewaltdelikten musste er bereits mehrere Freiheitsstrafen verbüßen. Mehr als die Hälfte seines Erwachsenenlebens hat der Mann in Haft verbracht.
Im September 2020 hatte der 41-jährige Angeklagte seine drei Jahre jüngere Lebensgefährtin mit über einem Dutzend Messerstiche getötet. Beide, Opfer und Täter, waren drogenabhängig und nahmen sogenanntes "Speedball" – eine Mischung aus Heroin und Crystal Meth.
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