Landtagswahl: Bayern wählt anders
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Landtagswahl: Bayern wählt anders

Landtagswahl: Bayern wählt anders

Bei den Landtagswahlen in Bayern ist im Vergleich zum Bund und anderen Ländern einiges anders. Es gibt sieben Listen. Die Wähler können die Reihenfolge der Kandidaten beeinflussen. Und die Erststimme zählt bei der Sitzverteilung mit.

Schon die Bezeichnungen sind anders.

  • Stimmkreis: Was bei der Bundestagswahl der Wahlkreis ist – also das Gebiet, in dem ein/e Direktkandidat/in gewählt werden kann –, heißt in Bayern Stimmkreis. 91 gibt es im Freistaat: 31 in Oberbayern, 9 in Niederbayern, jeweils 8 in der Oberpfalz und in Oberfranken, 12 in Mittelfranken, 10 in Unterfranken, und 13 in Schwaben. Das ist etwas mehr als die Hälfte des bayerischen Landtags, der im Normalfall 180 Sitze umfassen soll.
  • Wahlkreis: Die Wahlkreise sind in Bayern identisch mit den Regierungsbezirken. Sie werden unter anderem bei der Listenaufstellung und bei der Verrechnung von Überhangmandaten wichtig.
  • Stimmbezirk: Er ist geografisch gesehen die kleinste Einheit. In den Stimmbezirken befindet sich das Wahllokal, und die Stimmen werden getrennt für jeden Stimmbezirk ausgezählt.

Grafik: Sitzverteilung im Bayerischen Landtag nach Regierungsbezirken

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Sitze im Bayerischen Landtag: Stimmkreise, Listen und Wahlkreise

  • Aktuelle Nachrichten zur Landtagswahl in Bayern 2023 im News-Ticker

Erst- und Zweistimme: Beim Wählen getrennt, bei der Sitzverteilung beieinander

  • Zwei Stimmen: Wie bei der Bundestagswahl hat jeder Wähler und jede Wählerin auch bei der bayerischen Landtagswahl zwei Stimmen. Eine wird an den oder die Direktkandidaten/in im Stimmkreis vergeben. Das andere Kreuz ist für einen Kandidaten oder eine Kandidatin auf einer der Parteienlisten vorgesehen.
  • Gesamtstimme: Während aber im Bund allein die Zweitstimme die Sitzverteilung im Parlament bestimmt, werden in Bayern zuerst beide Stimmen zusammengezählt. Im Wahllokal gilt also vor 18.00 Uhr: zwei Kreuze, eines für die Erst-, das andere für die Zweitstimme. Nach 18.00 Uhr ist bei den Hochrechnungen aber nur von Gesamtstimmen die Rede, die dann für Sitzverteilung ausschlaggebend sind.

Video: Erst- und Zweitstimme

Erst- und Zweitstimme
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Erst- und Zweitstimme

Regional: Sieben Parteienlisten

  • In Bayern stellen die Parteien nicht jeweils nur eine landesweite Liste auf, sondern sieben – für jeden Wahlkreis (also Regierungsbezirk) eine. Über diese Wahlkreislisten (Zweitstimmen) wird die andere knappe Hälfte der Landtagsmandate vergeben.

Flexibel: Der Wunschabgeordnete

  • Anders als bei der Bundestagswahl müssen die Wähler/innen die Liste, für die sie sich entschieden haben, nicht nehmen wie sie ist. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, eine/n Wunschkandidaten/in auf der Liste anzukreuzen. Das kann dazu führen, dass ein Spitzenkandidat nach unten durchgereicht wird oder eine Kandidatin auf einem unteren Listenplatz nach oben rückt. Die Bürger können also die personelle Zusammensetzung des Landtags beeinflussen.
  • Die Wahl einer kompletten Liste ist also nicht vorgesehen. Man kann aber sein Kreuz auch oben neben der Partei machen, ohne dass die Wahl ungültig ist. Dann wird die Liste so genommen wie sie ist.

Video: Flexible Liste

Flexible Liste
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Flexible Liste

Der Direktkandidat, die Direktkandidatin

  • Jede Partei muss in mindestens einem Stimmkreis eines Wahlkreises eine/n Direktkandidatin oder -kandidaten aufstellen. Parteiunabhängige Kandidaturen sind in Bayern nicht möglich.

Überhangmandate: Ausgleich nur in den Wahlkreisen

  • Gewinnt eine Partei in den Stimmkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich auf Wahlkreisebene zustehen, so verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate so lange um eins erhöht, bis die Verteilung im Wahlkreis keinen Überhang mehr ergibt.
  • Einen landesweiten Ausgleich gibt es in Bayern nicht.

Was sonst noch wichtig ist

  • Legislaturperiode: Der bayerische Landtag wird alle fünf Jahre neu gewählt.
  • Wahlalter: Wählen und wählen lassen kann (sich) im Freistaat jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Sperrklausel: Wie im Bund gilt in Bayern die Fünf-Prozent-Hürde. Das heißt, dass Parteien, die im gesamten Wahlgebiet unter fünf Prozent der Stimmen bleiben, nicht in den Landtag einziehen. Auch eigentlich siegreiche Direktkandidat/innen in den Stimmkreisen bleiben draußen, sollte Ihre Partei an der Hürde scheitern.

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