Kinder ab dem sechsten Geburtstag müssen auf Indoor-Spielplätzen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus eine Maske traten. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden (Aktenzeichen: 25 CE 21.2085). Die Richter hoben damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. August auf, gegen die der Freistaat Bayern Beschwerde eingelegt hatte.
Geklagt hatte ein Betreiber im Landkreis Schweinfurt
Mit den vielen Inhabern von Indoor-Spielplätzen werden wohl vor allem die Betreiber des Atlantis-Abenteuerlands in Hambach im Landkreis Schweinfurt die aktuelle Entscheidung des VGH in München mit Kopfschütteln zur Kenntnis nehmen. Denn sie hatten die juristische Auseinandersetzung mit der Klage am Verwaltungsgericht Würzburg angestoßen. Die Hambacher Spielplatzbetreiber hatten gegen Auflagen des Landratsamts Schweinfurt geklagt. Das Amt forderte eine Maskenpflicht für Kinder ein und berief sich dabei auf die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Masken auf Spielplätzen "lebensfremd"
Die Atlantis-Betreiber hatten in ihrer Klage argumentiert, es sei lebensfremd, dass kleine Kinder beispielsweise auf dem Trampolin Maske tragen müssten. Die Maskenpflicht verstoße gegen den Gleichheitssatz: Sie greife nicht für Fitness-Studios und andere Sportstätten, die Kindern vergleichbare Bewegungsangebote machen würden. Das Verwaltungsgericht Würzburg sah das ähnlich und gab den Hambachern am 3. August recht.
- Zum Artikel: "FFP2-Maskenpflicht - was gilt wo"
Begriff "Fahrgäste" auslegungsbedürftig
Juristisch spitzfindig war dabei die Begründung. Das VG Würzburg verwies darauf, dass in der angesprochenen Verordnung nur eine Maskenpflicht für "Fahrgäste" angeordnet sei. Im Umkehrschluss wären dann alle Kinder auf Indoor-Spielplätzen, die nicht in Fahrgeschäften unterwegs sind, von der Maskenpflicht befreit.
Doch dieser Auslegung der Würzburger Verwaltungsrichter ist der VGH in München nun nicht gefolgt. Aus der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergebe sich sehr wohl eine allgemeine Maskenpflicht auf Indoor-Spielplätzen, meinen die Münchner Richter. Dass in der Vorschrift eine Maskenpflicht nur für "Fahrgäste" vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen, so der VGH.
Die Verordnung gelte entsprechend auch für Besucher von Indoor-Spielplätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Freistaat Bayern gerade in Innenräumen Infektionsgefahren effektiv eindämmen wolle.
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