Maßkrüge auf einem Biertisch (Symbolbild)
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In Bayern können nun doch auch kleinere Volksfeste stattfinden.

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Volksfeste trotz Corona doch in kleinem Rahmen möglich?

Volksfeste trotz Corona doch in kleinem Rahmen möglich?

Die Wiesn, Dulten, Volksfeste: Fast alles war pandemiebedingt abgesagt worden. Jetzt gibt es aber doch wieder einen Funken Hoffnung für Bierzeltfans: Unter bestimmten Voraussetzungen sind kleine Volksfeste erlaubt. Zum Beispiel im Landkreis Regen.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Niederbayern am .

In Sachen Volksfeste zeichnet sich in Bayern eine gewisse Kehrtwende an: Grundsätzlich dürfen sie jetzt doch stattfinden, wenn die Besucherzahl bei maximal 1.500 Menschen liegt, der Veranstalter ein striktes Hygiene-und Schutzkonzept vorlegen kann und die Inzidenz im betreffenden Landkreis niedrig ist, möglichst einstellig. Das hat heute das Landratsamt Regen bekannt gegeben. Noch vorige Woche hatte man die Ablehnung des Zwieseler Grenzlandfestes verteidigt: Die Staatsregierung lasse wenig Spielraum für Ausnahmegenehmigungen. Das hat sich jetzt aber geändert.

Kommt doch der Wirtsgarten?

In Zwiesel muss man nun entscheiden, ob der Festwirt, dessen Konzept das Landratsamt Regen vorige Woche noch abgelehnt hatte, jetzt doch seinen Wirtsgarten auf dem Festplatz eröffnen kann. Er hätte eigentlich vorigen Freitag losgehen sollen. Der Biergartenbetrieb müsse mindestens drei Wochen lang laufen, damit es sich für den Wirt rentiere, sagte am Montagvormittag die Zwieseler Bürgermeisterin Elisabeth Pfeffer. Wenn er nun verspätet starte, würde er mit einem bereits genehmigten mobilen Freizeitpark kollidieren, der ebenfalls den Platz ab 30. Juli anmieten möchte. Man müsse jetzt klären, ob man eine Lösung für beide finden könne.

Frage der Wirtschaftlichkeit

Beim Pichelsteinerfest in Regen ist offen, ob der veranstaltende Verein nun nochmal auf ein richtiges Fest umschwenkt. Geplant war bisher ein reines To-Go-Konzept auf dem Festplatz mit Essens- und Getränkebuden, aber ohne Sitzgelegenheiten. Man habe bereits allen Schaustellern abgesagt. Ob ein Fest mit maximal 1.500 Besuchern wirtschaftlich noch so kurzfristig machbar ist, müsse man jetzt vereinsintern klären. Außerdem komme es sehr auf die Auflagen an, sagt Walter Fritz, der Präsident des Vereins "Die Pichelsteiner", der das Fest veranstaltet.

Strenge Prüfungen

Trotz der neuen Sachlage müsse jede Veranstaltung im Einzelfall geprüft werden, betont das Landratsamt Regen. Landrätin Rita Röhrl will die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis genau im Blick behalten. Hygiene- und Schutzkonzepte würden genau geprüft. Eine Orientierungshilfe für die Veranstalter könnten die Rahmenkonzepte für touristische Dienstleister und Märkte sein, so das Landratsamt Regen in seiner Pressemitteilung.

Gesundheitsministerium mahnt zur Vorsicht

Angesichts der derzeitigen niedrigen Inzidenzlage sei es momentan möglich, Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen zu erteilen, die eigentlich nach der 13. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht zulässig sind, so ein Sprecher des Ministeriums. Damit will man Veranstaltern, die im Lockdown nicht tätig werden konnten, wieder eine Perspektive eröffnen. "Das gilt auch für Volksfeste". Sie dürften jedoch vor dem Hintergrund, dass die hochansteckende Delta-Variante inzwischen auch in Bayern die vorherrschende Variante ist, nicht zu "Treibern des Infektionsgeschehens" werden.

💡 Wie können Volksfeste stattfinden?

Das bayerische Gesundheitsministerium hat auf BR-Anfrage die genauen Kriterien erläutert, nach denen die Landratsämter nun Ausnahmegenehmigungen für Volksfeste erteilen dürfen. Es dürfen demnach maximal 1.500 Besucher unter freiem Himmel kommen. Die 7-Tage-Inzidenz muss stabil auf niedrigem, möglichst einstelligem Niveau liegen. Außerdem muss ein "striktes Hygiene- und Schutzkonzept" für das Volksfest vorliegen. Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 50 oder mehr liegt, müssen die Besucher einen Nachweis erbringen, dass sie negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen sind. Zuständig für eine Ausnahmegenehmigung für ein Volksfest sind die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden, also zum Beispiel die Landratsämter. Jede Veranstaltung wird dabei als Einzelfall behandelt.

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