Am 15. März 2020 können Unionsbürger in Bayern zur Kommunalwahl gehen
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Am 15. März 2020 können Unionsbürger in Bayern zur Kommunalwahl gehen

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Wie wird man Kandidat für die Kommunalwahl?

Wie wird man Kandidat für die Kommunalwahl?

Mitte März können die Bürger Bayerns wieder wählen - in den Städten, Gemeinden und Landkreisen. Und sie können sich selbst wählen lassen. Doch wie funktioniert das eigentlich? Ein #Faktenfuchs.

Wer sich politisch in einem Amt engagieren will, für den dürfte die Kommunalwahl der beste Einstieg sein. Doch wie wird man eigentlich Kommunalpolitiker? Ortwin Pinke hatte dazu Fragen.

Wer darf für welches Amt kandidieren?

Im Prinzip jede oder jeder mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats - unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 21) - für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats ist also jede Person wählbar, die am Wahltag Bürger der Europäischen Union und mindestens 18 Jahre alt ist sowie seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält.

Nicht wählbar hingegen ist, wer am Wahltag vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Wie die Kandidaten gewählt werden, beantworten wir hier.

Für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats ist jede/r wählbar, der/die am Wahltag deutsch ist, 18 Jahre alt und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat (die nicht ihre Hauptwohnung sein muss) oder sich auch nur gewöhnlich im Wahlkreis aufhält (Art. 39).

Nicht wählbar (Art. 39) ist man unter anderem dann, wenn man nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass man jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt oder dienstunfähig ist. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.

Wie kann man Kandidat bei der Kommunalwahl in Bayern werden?

Was die kommunalen Parlamente (Stadt- und Gemeinderäte, Kreistage) betrifft: Wer Mitglied werden will, muss sich von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung als Kandidat aufstellen lassen (Art. 24). Als Einzelkandidat völlig ohne Unterstützung kann man nicht antreten. Selbst wer als Parteiloser antreten will, muss sich die Unterstützung einer Partei oder Wählergruppe holen.

Wer kann und darf Listen aufstellen?

Parteien und Wählergruppen - und zwar in der eben erwähnten Aufstellungsversammlung. Für sie gibt es wiederum in Artikel 29 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes bestimmte Regeln. Zum Beispiel darf die Versammlung nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

Wie funktioniert eine Listenaufstellung?

Die Liste von Kandidaten einer Partei oder Wählergruppe darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Eine Mindestlänge der Liste gibt es nicht. Ein Wahlvorschlag kann auch aus einer einzigen Person bestehen. Manche Parteien nutzen das in der Hoffnung, Stimmen auf einen einzelnen Kandidaten zu konzentrieren und dadurch dessen Chancen zu erhöhen.

In Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern (und bei einer Mehrheitswahl) können die Parteien oder Wählergruppen die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhöhen. Jedoch ist es möglich, dieselbe Kandidatin oder denselben Kandidaten zweimal oder dreimal aufzuführen. Jeder Bewerber kann jedoch maximal drei Stimmen auf sich vereinigen.

Jede dieser Listen müssen zehn Wahlberechtigte unterschreiben, die nicht selbst Kandidaten oder Ersatzkandidaten sind (Art. 25).

Es ist möglich, eine neue Wählergruppe zu organisieren. Sie braucht aber - über diese Unterschriften hinaus - weitere Unterstützer. Deren Anzahl ist je nach Gemeinde- oder Stadtgröße unterschiedlich und in Artikel 27 des Gesetzes aufgeführt (in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern, zum Beispiel, sind es 40). Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen neue Wählergruppen keine zusätzlichen Unterschriften brauchen (Art. 27, Abs. 1).

In kleinen Gemeinden kann es vorkommen, dass es nur eine einzige Liste gibt – die aber trotzdem von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt werden muss.

Die Kandidatenlisten müssen bis 18 Uhr am 23. Januar 2020 eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft dann, ob die sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Mängel können noch beseitigt werden - innerhalb einer bestimmten Frist (Art. 32, Abs. 1 und 5). Danach tritt der Wahlausschuss zusammen und entscheidet über die Gültigkeit der vorgeschlagenen Listen. Der Wahlleiter muss die endgültig zugelassenen Listen spätestens am 18. Februar 2020 bekannt machen.

Fazit

Jeder, der Bürger der EU ist und einige wenige Bedingungen zusätzlich erfüllt, kann sich auf eine Wahlliste wählen lassen - vorausgesetzt er oder sie findet genügend Unterstützer. Für ein Bürgermeister- oder Landratsamt gibt es ein paar mehr Voraussetzungen.

Alle Informationen zu den Regeln und Abläufen der Kommunalwahl finden sich auch auf den Webseiten des Landeswahlleiters. Anfang 2018 beschloss der Landtag Änderungen am Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, die in einem Dokument auf den Seiten des Landeswahlleiters nachvollziehbar sind und bei der Kommunalwahl am 15. März 2020 gelten.

Weitere Fragen zur Kommunalwahl beantworten wir in einem FAQ und in einem Fahrplan bis zum 15. März.

Hinweis der Redaktion: Der Fragesteller ist parteilich engagiert.