Bildrechte: BR
Videobeitrag

#fragBR24: Wem gehören meine Daten, wenn ich tot bin?

Bildbeitrag
>

Urteil: Wem Facebook-Nachrichten eines toten Kindes gehören

Urteil: Wem Facebook-Nachrichten eines toten Kindes gehören

Muss Facebook den Angehörigen das Konto von verstorbenen Mitgliedern freigeben? Der Bundesgerichthof (BGH) will zu dieser Frage heute ein wegweisendes Urteil verkünden.

Über dieses Thema berichtet: Thema des Tages am .

Es geht um einen tragischen Fall: 2012 war eine 15-jährige von einer U-Bahn überfahren worden. Ob der Tod des Mädchens Selbstmord war, ist bis heute ungeklärt. Die Mutter erhofft sich aus den Nachrichten, die ihre Tochter auf Facebook schrieb, Aufschluss über die Todesursache. Laut eigener Aussage verfügt sie auch über das Facebook-Kennwort der Tochter. Dass sie dennoch nicht auf die Nachrichten zugreifen kann, liegt daran, dass Facebook das Profil ihrer Tochter in den sogenannten "Gedenkzustand" versetzt hat.

Mutter hat Passwort

In den Gedenkzustand wird ein Profil dann versetzt, wenn das Facebook Kenntnis über den Tod eines Mitglieds erlangt - im Fall der 15-jährigen hatten Freunde dem Netzwerk mitgeteilt, dass das Mädchen nicht mehr lebte. Im Gedenkzustand wird das Profil zu einer Art digitalem Kondolenzbuch. Dann kann niemand mehr auf die Nachrichten zugreifen, auch nicht die Mutter, selbst wenn sie im Besitz des Passworts ist.

Facebook beruft sich auf Datenschutz

Facebook beruft sich bei seiner Entscheidung auf den Datenschutz und wollte die Chatverläufe des Mädchens nicht an die Mutter herausgeben. Vor dem Berliner Landesgericht bekam die Mutter in erster Instanz recht, die Richter gingen davon aus, dass die Mutter die Facebook-Mitgliedschaft ihrer Tochter automatisch geerbt hätte - und somit auch ihre Nachrichten. Das Berliner Kammergericht kassierte das Urteil allerdings wieder und so liegt die Entscheidung nun beim Bundesgerichtshof.

Berliner Gericht: Chats unterliegen dem Fernmeldegeheimnis

Juristisch geht es unter anderem um die Frage, ob Facebook-Chatnachrichten unter das Fernmeldegeheimnis fallen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 entschieden, dass E-Mails, anders als zum Beispiel Briefe, unter das Fernmeldegeheimnis fallen, wenn sie nicht auf dem eigenen Rechner gespeichert sind, sondern nur beim E-Mail-Anbieter liegen. Daraus folge wiederum, dass die Kommunikation der Teilnehmer streng geschützt ist und nicht herausgegeben werden darf. Das Berliner Kammergericht entschied deshalb gegen die Eltern. Die Richter betonten zwar, dass sie sich zwar der Tragik des Falles bewusst sei, die Rechtssprechung lasse aber kein anderes Urteil zu. Briefe und auch Tagebücher Verstorbener dürfen Erben einsehen, auf Chats trifft dies - bisher - nicht zu. Die werden bislang eher gesehen wie Telefonate.

Möglicherweise wird die Politik aktiv

In der mündlichen Verhandlung im Juni ließen die BGH-Richter bereits durchblicken, dass sie dem Berliner Gericht in Punkto Fermeldegeheimnis wohl nicht folgen werden. Facebooks Argumentation, dass die Nachrichten der anderen Chat-Teilnehmer geschützt werden sei nicht überzeugend. Schließlich wüssten Facebook-Nutzer nie mit Sicherheit, ob sich nicht vielleicht ein anderer im Konto des vorgeblichen Chatpartners eingeloggt habe, sagte BGH-Richter Herrmann.

Wunsch nach Rechtssicherheit

Nicht nur die Eltern des verstorbenen Mädchens wünschen sich ein klares Urteil des BGH. "Wir haben im Moment große Rechtsunsicherheit", sagt etwa die Erbrechts-Spezialistin Stephanie Herzog. Provider wie Facebook mauern laut Herzog zur Zeit auch deshalb, weil sie nicht sicher sein könnten, was Recht und Gesetz ist. Sie sagt, Erben müssten endlich uneingeschränkten Zugang zum digitalen Nachlass bekommen. Denn relevante Informationen finden sich längst nicht mehr nur in Aktenordnern. Vieles Wichtige steht heute in E-Mails oder Chats.