Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von leiblichen Vätern bei Streitfällen um die rechtliche Vaterschaft gestärkt. Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Sachsen-Anhalt hatte am Dienstag in Karlsruhe teilweise Erfolg. "Das geltende Familienrecht trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung", sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung am Dienstag in Karlsruhe.
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Eine Regelung zur Anfechtung von rechtlicher Vaterschaft erklärte das Gericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Die Karlsruher Richter verpflichteten den Gesetzgeber mit dem Urteil zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 30. Juni 2025.
Rechtliche Väter haben mehr Mitbestimmungsrechte
Nur wer rechtlicher Vater ist, hat umfassende Mitbestimmungsrechte und -pflichten: etwa im Sorgerecht, beim Unterhalt oder bei der Entscheidung über medizinische Behandlung oder Schulwahl.
Der Gesetzgeber müsse beim Elterngrundrecht die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater berücksichtigen, hieß es in dem Urteil. "Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden."
Urteil: Auch mehr als zwei rechtliche Elternteile möglich
In dem Urteil zu den Rechten leiblicher Väter hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass der Gesetzgeber auch mehr als zwei rechtliche Elternteile vorsehen darf – aber nicht muss. Wenn es nur zwei rechtliche Eltern gibt, muss der leibliche Vater in Trennungsfamilien der Entscheidung zufolge aber mehr Rechte bekommen, um die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten zu können.
Präzedenzfall: Leiblicher Vater wurde nicht anerkannt
Das Urteil basiert auf eine Verfassungsbeschwerde eines leiblichen Vaters aus Sachsen-Anhalt. Er will nämlich auch rechtlicher Vater seines dreijährigen Sohns werden. Die Mutter des Kindes trennte sich unmittelbar nach der Geburt von dem Kläger und ließ den neuen Lebenspartner als rechtlichen Vater eintragen.
Eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft scheiterte bislang daran, dass der rechtliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hatte und mit ihm und der Kindsmutter zusammenlebte. Der Fall muss nun neu verhandelt werden. Der leibliche Vater darf sein Kind nur alle zwei Wochen für drei Stunden sehen.
Mit Informationen von KNA, dpa und AFP.
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