Die Empörung ist schnell bei der Hand: "Wer vor 18 Uhr in der Schlange steht, MUSS drankommen." Es sei illegale Wahlmanipulation, wenn Wahlhelfer einen wegschicken, twittert ein Wähler. Ein anderer Twitternutzer hingegen kritisiert: Nach 18 Uhr durften Bürger noch wählen, obwohl sie nicht im Wahllokal warteten. "Wahlbetrug". Wer hat recht?
Die Europawahlordnung gibt einerseits eine klare Antwort:
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. (Europawahlordnung, §53)
Insofern ist klar, dass Wahlhelfer auch Bürger wegschicken dürfen, wenn sie nicht früh genug ankamen, um es vor 18 Uhr in den Wahlraum zu schaffen.
Vom jeweiligen Wahllokal abhängig
Andererseits ist es von den spezifischen Gegebenheiten in jedem Wahllokal abhängig, wo der Wahlraum aufhört und wie der Wahlvorstand mit den jeweils Wartenden umgeht.
In Sachsen zum Beispiel, im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, wurden nach Aussage der Wahlleitung alle Wartenden in den Wahlraum geholt, wie der MDR recherchierte. Das zeigt, dass der Wahlvorstand auch individuell entscheiden können, wie genau sie die Europawahlordnung erfüllen.