Kartons mit FFP2-Schutzmasken stehen in einer Halle
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Gericht: Ministerium muss Dokumente zu Maskendeals rausgeben

Gericht: Ministerium muss Dokumente zu Maskendeals rausgeben

Das Bundesgesundheitsministerium soll laut einem Urteil Unterlagen über die Beschaffung von FFP2-Masken im Zuge der Corona-Pandemie herausgeben. Darunter auch die Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Spahn und einer Unternehmerin.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Infoblock am .

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Corona-Masken verpflichtet. Das teilte das Gericht am Freitag mit und verwies auf zwei Urteile, die am Vortag ergangen seien.

Vorwurf: Massenhaft überteuerte Masken gekauft

Unter anderem gehe es um Gutachten und um E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und einer Unternehmerin. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Ministerium war während der Corona-Pandemie unter Spahn in die Kritik geraten, weil es laut Vorwürfen massenhaft überteuerte Masken beschafft haben soll.

Hintergrund ist das "Open House"-Verfahren, das das Bundesgesundheitsministerium nach Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 durchgeführt hatte. Jeder, der wollte, konnte dem Bund für 4,50 Euro netto pro Stück FFP2-Masken verkaufen. Dieses Verfahren sorgte aber für Ärger: Nach früheren Angaben des Ministeriums stellte sich bei 40 Prozent der Laborprüfungen heraus, dass Anbieter mangelhafte Ware angeboten hatten. Umgekehrt beschwerten sich Hersteller, das Ministerium zahle nicht für gelieferte Masken.

Gesundheitsministerium muss Dokumente zu Maskendeals zur Verfügung stellen

Ob bei den Masken-Deals vertragliche Pflichten verletzt wurden, ist mittlerweile Gegenstand zahlreicher Zivilklagen am Landgericht Bonn. Anträge zur Einsicht von Informationen rund um die Maskenbeschaffung lehnte das Gesundheitsministerium bislang ab. Dem widersprachen die Kölner Richter nun in ihren Urteilen.

Das Verwaltungsgericht gab den Klägern weitestgehend Recht. Dass eine Sichtung der Dokumente für das Ministerium einen "unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand" bedeute, sahen die Richter nicht. Die Pflicht zur Herausgabe sah das Gericht nur da beschränkt, wo in der E-Mail-Korrespondenz "Geschäftsgeheimnisse" enthalten seien. Dies zu prüfen, sei Sache des Ministeriums.

  • Zum Artikel: "So groß war das bayerische Masken-Chaos zu Beginn der Pandemie"

Berufung gegen Urteile möglich

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung einer Berufung gestellt werden. Darüber würde dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.

Mit Informationen von dpa und AFP

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