Das Berliner Testament ist in Deutschland sehr beliebt. Rund 60 Prozent der Ehepaare und Partnerschaften hatten 2018 eine solche Regelung getroffen. Dass diese aber auch steuerliche Nachteile haben kann, darauf hat jetzt das höchste Steuergericht in München hingewiesen.
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Mit dem Berliner Testament wollen sich Ehegatten gegenseitig finanziell absichern. Damit wollen sie beispielsweise verhindern, dass sie ein Haus verkaufen müssen, um die Kinder nach dem Tod eines Partners auszuzahlen. Kinder können nämlich per Gesetz schon nach dem Tod eines Elternteils den Pflichtteil beanspruchen. Durch das Berliner Testament wird das nicht ausgeschlossen, aber geregelt.
Steuerliche Nachteile des Berliner Testaments
Häufig machen sich Ehegatten über die steuerlichen Folgen eines Berliner Testaments keine Gedanken. Das Gesetz behandelt das Berliner Testament wie zwei Erbfälle, sodass zweimal Erbschaftsteuer fällig wird.
Beim ersten Erbfall muss der überlebende Ehegatte Erbschaftsteuer zahlen, sollte sein Freibetrag von 500.000 Euro ausgeschöpft sein. Beim zweiten Erbfall trifft es die Kinder. "Die Kinder haben Freibeträge von je 400.000 Euro. Diese werden beim Berliner Testament aber verschenkt" sagt der Fachanwalt für Erbrecht, Anton Steiner, vom Deutschen Forum für Erbrecht, denn sie werden bei der ersten Erbschaft zunächst enterbt.
Kinder werden zusätzlich belastet
In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof macht eine Tochter geltend, dass das Vermächtnis für sie steuerlich eine Doppelbelastung sei. Im ersten Fall habe die Mutter das Vermächtnis des Vaters versteuert, und nun müsse sie das ebenfalls tun. Das hat der Bundesfinanzhof eingeräumt. "Es sei für die Steuerpflichtige zwar ungünstig, aber nicht zu beanstanden".
Denn es handelt sich um zwei Personen: Beim ersten Mal wurde die Mutter besteuert, beim zweiten Mal die Tochter, die aber das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit von der Steuer abziehen konnte. Der Bundesfinanzhof hat also die rechtliche Konstruktion des Berliner Testaments als regelkonform bezeichnet, macht aber auch deutlich, dass es steuerlich Nachteile bringen kann. Wer ein Berliner Testament aufsetzt, sollte dies bedenken.
Begehrlichkeiten sollen verhindert werden
Will ein Kind nicht bis zum Tod des letzten Elternteils warten und verlangt den Pflichtteil, kann im Berliner Testament eine Strafklausel formuliert werden. Die lautet in etwa: Wenn das Kind nach dem Tod des ersten Ehegatten den Pflichtteil fordert und Geld bekommt, erhält es auch nach dem Tod des zweiten den Pflichtteil. Die Konsequenzen sind spürbar: Das Kind wird nicht Erbe, sondern bekommt nur einen Anspruch in Form von Geld, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Die Klausel kann auch noch schärfer formuliert werden.
Im Fall, den der Bundesfinanzhof entschied, hatten die Eltern auch die "Jastrowsche Klausel" ins Testament geschrieben: Die besagt, sobald ein Kind den Pflichtteil fordert, erhält das andere Kind ein Vermächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen, bekommt also zum eigentlichen Erbe einen Zuschlag. Dieses Vermächtnis wird aber erst nach dem Tod des letzten Elternteils fällig. Nachdem der Vater gestorben war, wurde die Mutter Alleinerbin und musste auch das Vermächtnis versteuern. Das war der Auslöser für die gerichtliche Auseinandersetzung.
Im Video: Vor- und Nachteile des Berliner Testaments
Dieser Artikel ist erstmals am 27. Februar 2024 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.
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