Reisende dürfen sich - auch wenn sie einen Flug nicht antreten - zumindest die sogenannten Flugnebenkosten erstatten lassen, also zum Beispiel bestimmte Steuern und Gebühren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Nebenkosten müssen zurückgezahlt werden
In dem Fall ging es um einen Fluggast, der für einen Flug von Memmingen nach Kreta nicht am Gate erschienen war, ohne vorher zu stornieren. Die Maschine startete ohne ihn. Für das Ticket hatte er 27,30 Euro gezahlt. Danach bestand der Passagier darauf, die Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte zurückzuerhalten, die die Airline nur dann hätte zahlen müssen, wäre er an Bord gewesen. Es handelte sich um 18,41 Euro.
Die Fluggesellschaft weigerte sich, der Mann klagte und erhielt durch alle Instanzen, also vom Amts- und Landgericht Memmingen und nun auch vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht. Ihm steht eine Rückzahlung der Flugnebenkosten zu, auch wenn diese im Ticketpreis vorher nicht explizit ausgewiesen waren.
Airline setzte auf Nebeneinnahmen
In dem vorliegenden Fall machten Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte mehr als zwei Drittel des gesamten Flugpreises aus. Die Fluggesellschaft hatte argumentiert, sie habe den Preis so niedrig angesetzt, weil sie auf lukrative Zusatzgeschäfte hoffte. Also zum Beispiel den Verkauf von Verpflegung an Bord oder die Vermittlung von Hotels oder Mietwagen. Das Flugticket wäre nach dieser Logik also nur ein Lockangebot. Das ließ das Gericht aber nicht gelten und verwies darauf, dass es ja keineswegs sicher sei, dass solche Zusatzgeschäfte überhaupt zustande kommen. Diese seien ja auch nicht Teil des Vertrages gewesen, den der Reisende mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte.
Verbraucherrechte gestärkt
Verbraucherschützer werten als Urteil als Stärkung von Kundenrechten. Mit seiner jüngsten Entscheidung hat der BGH ein Urteil aus dem Jahr 2016 bestätigt und präzisiert. Damals hatten sich die Richter nämlich nicht zu dem Fall geäußert, ob Reisenden eine Rückzahlung auch dann zusteht, wenn die Nebenkosten eines Fluges nicht ausdrücklich im Preis ausgewiesen sind. Mit dem jetzigen Urteil ist klar: Eine solche Unterscheidung ist für die Ansprüche der Kunden nicht relevant. Fluggesellschaften haben demnach keinen Rechtsanspruch darauf, einen Vorteil aus dem Nichterscheinen eines Passagiers zu ziehen.
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