Seit rund zehn Jahren gibt es in Deutschland die Mietpreisbremse. 2015 hatte die Bundesregierung unter der damaligen Kanzlerin Angela Merkel (CDU) ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Seitdem ist es den Landesregierungen erlaubt, in Städten und Regionen eine "angespannte Wohnsituation" auszurufen.
Dann müssen sich künftige Mietverträge am örtlichen Mietspiegel orientieren. Dieser zeigt an, wie hoch die durchschnittliche, sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete ist – neue Verträge dürfen diesen Wert um maximal zehn Prozent übersteigen.
Regelung mit vielen Schlupflöchern
Doch so einfach die Regel klingt, so umfangreich sind auch die Sonderfälle. Neubauten sind nämlich ausgenommen, umfassend modernisierte Wohnungen ebenfalls – und auch möblierte Wohnungen, so die allgemeine Einschätzung. Tatsächlich aber gilt die Mietpreisbremse grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen, das betonen sowohl der "Deutsche Mieterbund Landesverband Bayern" als auch der Eigentümerverband "Haus und Grund Deutschland".
Vermieter können jedoch einen Aufschlag zur Miete verlangen, wenn etwa eine Einbauküche zur Wohnung dazugehört. Dieser Aufschlag wird dann üblicherweise nach einem Abschreibungsmodell berechnet, ist also abhängig vom Wert und von der zu erwartenden Lebensdauer der Küche.
Führt unklare Regelung zu Missbrauch?
Gerade in Städten mit einer extrem angespannten Mietsituation scheinen Vermieter diese Regeln jedoch nicht immer zu beachten. Studentenappartements, in denen ein Tisch und ein Stuhl stehen – und schon steigt die Miete deutlich. Auch wenn das Gesetz nicht immer eindeutig formuliert und der Irrglaube, dass die Mietpreisbremse nicht gelte, weit verbreitet ist: So etwas sei ein klarer Verstoß gegen die Mietpreisbremse, so der Mieterbund Bayern.
Monika Schmid-Balzert, vom Mieterbund Bayern, rechnet das am Beispiel eines Stuhls vor: Angenommen, dieser sei 60 Euro wert und halte noch zehn Jahre, könne ein Vermieter einen Aufschlag von sechs Euro pro Jahr verrechnen, die Miete steigt pro Stuhl also um 50 Cent pro Monat.
Vermieter kennen oft Regeln der Mietpreisbremse nicht
Problematisch ist jedoch: Der Aufschlag für die Möbel muss nicht gesondert im Mietvertrag aufgelistet sein. Hier müssen die Mietenden selbst rechnen und vergleichen: Wie hoch ist die eigentliche Miete für eine Wohnung mit der entsprechenden Lage und Größe? Und wie viel sind die zur Verfügung gestellten Möbel ungefähr wert? Wenn die verlangte Miete dann darüber liegt, muss abgewogen werden, ob sich der Rechtsstreit mit dem Vermieter lohnt.
Eine Sprecherin von Haus & Grund schreibt auf BR-Anfrage: Auch Vermieterinnen und Vermieter hätten oft unzureichende Kenntnisse über die geltenden Regeln der Mietpreisbremse. Im Idealfall stellen die beiden Parteien also ein Versehen fest und passen die Miete an – aber was, wenn nicht?
So wehrt man sich gegen Möbelaufschlag
In diesem Fall ist dringend professionelle Unterstützung nötig. Entweder durch eine Juristin oder durch einen Mieterverein, etwa den Mieterbund, den Mieterhilfeverein, oder ähnliche Organisationen, die mit dem Thema befasst sind. Denn um das Recht durchzusetzen, ist eine Rüge nötig, die man besser gemeinsam mit Profis verfassen sollte.
Die Rüge sei auch nachträglich gültig, betont Monika Schmid-Balzert. Wenn also bei der Wohnungsbesichtigung eine überhöhte Miete genannt wird, müssen die Interessierten nicht schon dort auf die Regelung hinweisen – und sich so vermutlich sämtliche Chancen auf die Traumwohnung zunichtemachen.
Die Rüge kann auch nach der Unterschrift des Vertrages passieren – sogar mehrere Jahre später. Doch klar ist: Grundsätzlich sollte man sich vor Vertragsabschluss gut informieren, ob es nicht noch andere Ausnahmen in der Mietpreisbremse gibt. Denn sonderlich nutzerfreundlich sei das Gesetz nicht verfasst, auch da sind sich Mieterbund und Vermieterverband einig.
Zum Audio: Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen
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