Cannabis ist seit dem 1. April in Deutschland legal, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Durch die Teil-Legalisierung gibt es damit zwei Wege, ungestraft an Cannabis zu gelangen: Eigenanbau oder Anbauvereinigungen.
Darum geht es bei BR24live ab 11 Uhr. Zu Wort kommen Wenzel Cerveny, Hanfshop-Besitzer in Aschheim bei München und Vorsitzender des Cannabis Verbands Bayern sowie Verkehrspsychologe Prof. Dr. Wolfgang Fastenmeier.
- Zum Artikel: Cannabis-Legalisierung: Das gilt ab dem 1. April
Bayern: 29.000 Akten betroffen
Allerdings liegt hier auch ein Problem: Denn bis die selbst angebauten Hanfpflanzen erntereif sind, vergehen noch mehrere Monate – und die Cannabis-Clubs starten erst zum 1. Juli. Beflügeln diese Regelungen den Schwarzmarkt? Und was gilt im Straßenverkehr?
Im Vorfeld der Teil-Legalisierung war auch die Amnestie-Regelung des Gesetzes viel kritisiert worden. Diese sieht vor, dass rechtskräftige und bisher nicht vollständig vollstreckte Strafen erlassen werden, die nach dem neuen Gesetz straffrei sind. Eingetragene Verurteilungen sollen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. In Bayern betrifft das 29.000 Akten, schätzt das bayerische Justizministerium.
Legal produziertes Cannabis gibt es ab 1. April eigentlich noch nicht
"Wir warnen, dass der Schwarzmarkt in den kommenden Wochen besonders stark aufblühen wird, weil es im Moment und auch mittelfristig noch gar kein legal produziertes Cannabis geben kann, der Konsum von Cannabis aber schon erlaubt ist." Das schreibt Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach (CSU) auf BR-Anfrage. Auch Georg Wurth vom Deutschen Hanfverband räumt ein: "Es ist am 1. April praktisch unmöglich, eine legale Quelle zu haben."
Werden Dealer also das Geschäft ihres Lebens machen? Tatsächlich gibt es zum Inkrafttreten des Gesetzes nur für eine bestimmte Personengruppe Cannabis aus legaler Herkunft – nämlich wie bisher auch für Patienten, die medizinisches Cannabis auf Rezept aus der Apotheke bekommen.
Besitz von Cannabis straffrei – unabhängig von der Herkunft
Das Bundesgesundheitsministerium stellt in seiner Antwort an den BR grundlegend fest: "Ab dem 1. April 2024 ist der Besitz und das Mitsichführen von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum – unabhängig von der Herkunft – straffrei." Sprich: Niemand muss nachweisen, woher er oder sie das Cannabis hat. Ob vom Schwarzmarkt oder nicht, ist rechtlich unerheblich.
Genau hier setzt das bayerische Innenministerium mit Kritik an: "Dadurch entfällt für Konsumenten jeden Alters die letzte Hemmschwelle, sich Cannabis über illegale Kanäle zu beschaffen." Hinzu komme, dass für Händler das Verfolgungsrisiko jetzt wesentlich geringer sei, solange sie nie mehr als 25 Gramm Cannabis dabei hätten.
Cannabis im Straßenverkehr – neuer Grenzwert
Wer aber kifft und danach Auto fährt, riskiert weiter den Führerschein. Doch es gibt auch hier eine kleine Reform. Die Expertenkommission mit Fachleuten aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und der Polizei schlägt als Grenzwert 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (kurz THC) im Blut vor. THC ist der Wirkstoff der Cannabis-Pflanze, der hauptsächlich für die Rauschwirkung verantwortlich ist.
Das Bundesverkehrsministerium teilte mit: "Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille."
- Zum Artikel: Cannabis-Gesetz: Was gilt jetzt im Straßenverkehr?
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