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Rund 180 Personen tragen in Deutschland derzeit eine elektronische Fußfessel. Die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) mit Sitz in Hessen beaufsichtigt sie. Die Personen tragen die Fußfessel im Rahmen der Führungsaufsicht (externer Link). Das heißt: Straftäter (Strafvollzug) oder Patienten aus forensisch-psychiatrischen Kliniken (Maßregelvollzug) werden über die Führungsaufsicht auch nach der Haft- beziehungsweise Klinik-Entlassung weiter begleitet. So kann zum Beispiel über das Gerät am Fußgelenk jederzeit die Person geortet werden. Doch die Anforderungen an einen richterlichen Beschluss sind hoch (externer Link).
BR24-User: Elektronische Fußfessel gegen Fluchtversuche einsetzen
Wären auch andere Einsatzgebiete denkbar? Unter anderem BR24-User "Kiwiworld" kommentierte angesichts eines von mehreren Fluchtfällen bei Ausgängen aus psychiatrischen Einrichtungen: "Frage mich, warum so jemand keine Fußfesseln trägt." Würde eine Fußfessel in einem solchen Fall zur Abschreckung helfen?
Wann die Überwachungsstelle eingreifen kann
"Bei einem möglichen Einsatz bei Fluchtgefahr im Maßregelvollzug kann die Fußfessel eine Flucht nicht grundsätzlich verhindern, aber sie kann als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme eingesetzt werden", sagt Alma Friedrichs. Sie ist Leiterin der GÜL. Eine Echtzeitüberwachung findet in ihrer Stelle nicht statt – schlägt die Fessel oder jemand jedoch Alarm, können die Mitarbeiter den Aufenthaltsort einsehen, Kontakt zum Träger aufnehmen und der Polizei sowie den Gerichten Bescheid geben.
Alarm kann im Zusammenhang mit einer Flucht ausgelöst werden, wenn:
- der Träger mithilfe von Werkzeug die Fessel löst
- der Akku nicht wie vorgeschrieben aufgeladen wird
- Begleitpersonen des Ausgangs die Flucht melden
- zwar keine Begleitpersonen dabei waren oder sie überwältigt wurden – also niemand direkt die Flucht bemerkt –, jedoch Verbots- oder Gebotszonen hinterlegt sind, die der Träger der Fußfessel nicht betreten oder verlassen darf, und es nach der Flucht zu einem Zonenübertritt kommt
Für wie sinnvoll hält die Landesbehörde elektronische Fußfesseln?
Um den Maßregelvollzug in Bayern kümmert sich das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Auf BR24-Anfrage heißt es, im Freistaat würden derzeit keine elektronischen Fußfesseln bei begleiteten oder unbegleiteten Ausgängen von Patienten verwendet. Eine solche Maßnahme werde auch nicht als sinnvoll erachtet.
"Der Maßregelvollzug ist nicht mit dem Strafvollzug vergleichbar. Die Freiheitsentziehung erfolgt aufgrund der krankheitsbedingten Gefährlichkeit der Personen." Ziel der Behandlung sei, die Gefährlichkeit durch Therapien zu reduzieren und die Wiedereingliederung in den Lebensalltag zu schaffen.
Diesem Ziel diene auch ein Ausgang, der ohne Fesslung erfolge, da es sich um eine Therapie- und nicht um eine Sicherungsmaßnahme handle. "Der Ausgang dient der Erprobung in relativer Freiheit bei Annahme einer deutlich reduzierten Gefährlichkeit des Patienten und der Prognose, dass die gewährten Vollzugslockerungen nicht missbraucht werden. Mit dem Druck einer elektronischen Fußfessel würde nicht derselbe Effekt erzielt werden."
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