Das Amtsgericht Neumarkt hat den 33-jährigen Altenpfleger am Montag (18.12.) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe ist für vier Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Zudem muss der gelernte Altenpfleger eine Geldstrafe von 8.000 Euro zahlen.
Altenpfleger darf seinen Beruf weiter ausüben
Die Staatsanwaltschaft hatte darüber hinaus ein Berufsverbot für den Altenpfleger gefordert. Von diesem hat das Gericht jedoch abgesehen, da es von einer positiven Sozialprognose ausgeht. Der Mann arbeitet mittlerweile in einer Altenpflegeeinrichtung im südlichen Landkreis Neumarkt. Der 33-Jährige räumte bei der Verhandlung die ihm zur Last gelegten Vorwürfe voll umfänglich ein. Laut Anklage bedrohte und misshandelte der Mann mehrere Bewohner über einen längeren Zeitraum hinweg.
Geschlagen, bedroht und gedemütigt - Vorwürfe wiegen schwer
Einem bereits im Sterben liegenden 83-jährigen Heimbewohner schlug er auf das Gesäß - aus Ärger darüber, dass dieser sich eingekotet hatte. Eine andere Heimbewohnerin schubste er zurück ins Bett, weil sie mehrfach den Notrufknopf betätigte. Außerdem drohte er ihr damit, sie in den Keller zu sperren. Eine weitere Geschädigte zog er an den Armen durch den Speisesaal der Einrichtung. Dabei rutschte das Hemd der Frau nach oben und entblößte sie auf demütigende Art und Weise.
Der Angeklagte entschuldigte sich vor Gericht für seine Handlungen. Er habe sich damals in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden, zudem sei das Betriebsklima in der Einrichtung nicht gut gewesen. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Mai vergangenen Jahres erste Ermittlungen gegen ihn eingeleitet.
Heimleitung soll Hinweise ignoriert haben
Zuvor hatten besorgte Angehörige die Vorwürfe gegen den Pfleger in den Lokalmedien öffentlich gemacht. Dabei wurde auch Kritik gegen die Heimleitung publik. Sie soll Hinweise auf das Fehlverhalten des Pflegers lange ignoriert haben. Die Ermittlungen gegen drei Beschuldigte aus der Leitungsebene des Pflegeheims wurden allerdings eingestellt, da ihnen keine strafbaren Handlungen nachzuweisen waren.
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