Ende 2013 war der siebenfache Formel 1-Weltmeister Michael Schumacher beim Skifahren schwer gestürzt. Seitdem gibt es immer wieder Medienberichte über die Folgen seiner Kopfverletzungen. Doch der konkrete Gesundheitszustand Schumachers ist seine Privatsache. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe (AZ: VI ZR 338/21).
Die Berichterstattung über Details eines Besuchs bei der Familie, die Erzbischof Georg Gänswein der Presse mitgeteilt hatte, sei unzulässig und verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des heute 54-Jährigen, so der BGH.
- Auch interessant: Papst Franziskus schickt Gänswein offenbar nach Costa Rica
Gänswein spricht mit Presse über Besuch bei Schumacher
Ende 2018 hatte Gänswein, der Privatsekretär des verstorbenen Papst Benedikt XVI., mit Journalisten über einen Besuch bei der Familie Schumacher im Jahr 2016 gesprochen. Mehrere, vor allem Boulevard-Medien berichteten darüber.
Unter anderem mit dem Titel "Jetzt packt der Bischof aus" wurde der Geistliche mit Details über den Gesundheitszustand und seine Eindrücke bei einem Besuch bei Schumacher zitiert.
Schumi sieht Recht auf Privatsphäre verletzt und klagt
Schumacher sah sein Recht auf Privatsphäre verletzt und klagte auf Unterlassung. Der BGH gab ihm recht. Jeder - und damit auch Schumacher - habe das Recht, in seiner Privatsphäre "in Ruhe gelassen zu werden". Dazu gehörten grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand. Ein erforderliches Einverständnis von Schumacher, dass die Presse über seinen Gesundheitszustand berichten darf, habe es nicht gegeben.
- Zur Bildergalerie: Die Karriere von Michael Schumacher
Schumachers Familie geht nicht gegen Gänswein vor
Die beklagten Online-Medien hatten geltend machen wollen, der Artikel beschäftige sich in erster Linie mit Schumachers Verständnis von Religion und Glauben. Der Bundesgerichtshof kritisierte auch, der veröffentlichte Text habe den Eindruck erwecken wollen, Gänswein habe sich kurz nach dem Besuch an die Presse gewandt, obwohl zwei Jahre dazwischen lagen.
Der BGH entschied zugleich: Medien durften über den Besuch des Erzbischofs bei der Familie Schumacher als solchen berichten - und auch darüber, dass Gänswein Schumacher zum Abschied gesegnet und ihm versprochen habe, für ihn zu beten.
Der Bundesgerichtshof ging auch auf das Argument der Beklagten ein, Schumachers Familie sei nicht gegen Gänswein selbst als Ausgangsquelle der Veröffentlichungen vorgegangen. Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des BGH dabei, dass nicht Gänsweins Äußerungen selbst eine breite Öffentlichkeit in Kenntnis gesetzt hätten, sondern erst die Berichterstattung darüber.
Gänswein schon öfter in den Schlagzeilen
Nach dem Tod von Benedikt XVI. war Gänswein zuletzt häufiger in die Schlagzeilen geraten. Als dessen Nachlassverwalter teilte er mit, dass er die komplette private Korrespondenz des früheren bayerischen Papstes vernichtet hätte. Zugleich hielt er sich sehr bedeckt, was Details im Testament angeht. Lediglich, dass Benedikt fünf Cousins und Cousinen als Erben eingesetzt habe, gab er vor kurzem bekannt.
Für Schlagzeilen sorgte außerdem ein "Enthüllungsbuch", in dem Gänswein über sein Leben mit dem früheren Papst schreibt und das im März auch in Deutschland erschien. "Nichts als die Wahrheit" lautet der Titel, der im Vatikan und bei Papst Franziskus für große Verärgerung sorgte.
Mit Informationen von epd und KNA
Das ist die Europäische Perspektive bei BR24.
Sie interessieren sich für Themen rund um Religion, Kirche, Spiritualität und ethische Fragestellungen? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter. Jeden Freitag die wichtigsten Meldungen der Woche direkt in Ihr Postfach. Hier geht's zur Anmeldung.