Preisnachlass wegen Corona-Maßnahmen: Reisende, deren Pauschalreise wegen Corona-Maßnahmen beeinträchtigt wurde, können möglicherweise einen Preisnachlass verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Corona-Einschränkungen bei Gran Canaria-Reise
Zugrunde lag der Fall von zwei deutschen Urlaubern, die im März 2020 nach Gran Canaria reisten. Kurz nach ihrer Ankunft traten strenge Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Strände wurden gesperrt, in der Hotelanlage waren Pool und Liegen nicht mehr nutzbar. Außerdem durften die Reisenden das Hotelzimmer nur verlassen, um Essen und Trinken zu holen. Wieder zu Hause verlangten sie die Erstattung von 70 Prozent des Reisepreises (Az. C-396/21).
Sie klagten vor dem Landgericht München I. Dieses fragte den EuGH, ob die Auswirkungen einer weltweiten Pandemie als Vertragswidrigkeit gelten, die dem Reiseveranstalter zugerechnet wird - der dann zahlen müsste.
EuGH: Unerheblich, ob den Veranstalter ein Schuld trifft
Der EuGH stellte jetzt klar: Es muss unter Umständen Geld zurückgezahlt werden. Maßgeblich sei, ob die Pauschalreise wie im Vertrag vorgesehen durchgeführt werden konnte oder nicht. Bei Mängeln gib es Geld zurück.
Es komme nicht darauf an, ob den Reiseveranstalter an den Mängeln eine Schuld trifft. Auch sei es egal, ob es derartige Corona-Maßnahmen weltweit gab. Im Einzelfall müsse jedoch ein nationales Gericht prüfen, ob und in welcher Höhe ein Preisnachlass angemessen sei. Im konkreten Fall hat nun also das Landgericht München zu entscheiden, wieviel Geld die Urlauber etwa wegen gesperrter Strände zurückverlangen können
Mit Informationen von ARD und AFP
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