Eigentlich gibt es Zinsen auf Guthaben bei der Bank. Eine Zeit lang aber mussten Kunden in bestimmten Fällen "Strafgebühren" bei einigen Geldinstituten bezahlen. Die Verbraucherzentralen hielten die Negativzinsen nicht für rechtens und klagten.
Verbraucherzentralen mit Klagen erfolgreich
Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Für Geld, das auf Tagesgeldkonten oder Sparkonten liegt, dürfen grundsätzlich keine Negativzinsen berechnet werden. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn Sparguthaben durch Negativzinsen weniger würden, begründete der BGH seine Entscheidung am Dienstag. "Das steht dem Vertragszweck diametral entgegen", sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger in der Verhandlung in Karlsruhe.
Damit hatten die Klagen der Verbraucherzentralen überwiegend Erfolg. Diese hatten allerdings auch gegen Negativzinsen auf Girokontenguthaben geklagt. Hier entschied der für das Bankenrecht zuständige BGH-Senat, dass Negativzinsen im Grundsatz zulässig seien, die Klauseln aber zu unbestimmt und intransparent waren. Die Kunden hätten nicht erkennen können, wann sie von Negativzinsen auf ihren Girokonten betroffen seien. Deshalb wurden auch sie für unwirksam erklärt.
Negativzinsen in Niedrigzinsphase eingeführt
Negativzinsen wurden von verschiedenen Geldinstituten seit dem Jahr 2020 verlangt und galten während der Niedrigzinsphase. Sie betrafen meist Neuverträge, mit Bestandskunden konnte eine entsprechende Zusatzvereinbarung getroffen werden. Inzwischen gehören Negativzinsen der Vergangenheit an.
Ob Kunden die gezahlten Zinsen jetzt zurückfordern können, wurde vom BGH nicht entschieden. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale kann in einem Verbandsklageverfahren nicht selbst auf Rückzahlung klagen. Das müssten die betroffenen Bankkunden selbst tun, wobei allerdings auch die Verjährungsfrist zu beachten ist. Die Verbraucherzentrale sagte selbst, dass ihre Klage vor allem auf die Zukunft gerichtet sei. Denn in einer neuen Niedrigzinsphase könne es wieder zu Negativzinsen kommen.
BGH entschied über Klauseln mehrerer Banken
Konkret entschied der BGH über Klauseln der Sparda-Bank, der Commerzbank, einer Sparkasse und einer Volksbank. Sie hatten zwischen 2020 und 2021 Negativzinsen in der Regel für Neuverträge verlangt.
Es galt aber jeweils ein Freibetrag, der unterschiedlich hoch war. Der Freibetrag reichte von 5.000 Euro bis 250.000 Euro. Die Höhe des Abzugs lag in der Regel bei 0,5 Prozent pro Jahr. (AZ: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23)
Mit Informationen von Reuters
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