Bei Geldgeschenken gibt es keine Höchstgrenzen. Bargeldauszahlungen sind nicht begrenzt. Und an Weihnachten handelt es sich meist um Geldgeschenke, man nennt es Gelegenheitsgeschenke. Also 100 oder 200, aber auch mal 2.000 Euro.
Erbonkel beschenkt den Neffen
Angenommen, mein alter Erbonkel möchte mir an Weihnachten einen größeren Betrag schenken und sagt dann auch noch. "Lieber Neffe, ich brauch von meinem Vermögen ja nicht mehr alles, nimm das mal als Teilbetrag auf das spätere Erbe."
Hier gilt: Der Neffe darf sich zunächst einmal freuen. Der Onkel macht dann eine Schenkung auf den Todesfall. Das ist das "Erben mit warmer Hand". Und da gilt das sogenannte Schenkungsrecht, und das ist Teil des Erbrechts.
Neffe spart sich die Erbschaftsteuer
Wenn der Onkel Kinder hat und diese erben, dann haben diese einen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro. Wenn der Nachlass größer ist, muss für jeden zusätzlichen Euro Erbschaftsteuer bezahlt werden, und zwar in Höhe von 15 Prozent.
Ist der Onkel kinderlos und will, dass sein Neffen erbt, dann hat dieser nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Deswegen denken manche Onkel und Tanten schon früh an ihre Neffen und Nichten. Denn auch die Steuern sind höher und liegen bei 30 Prozent. Das Recht gewährt dem Vererbenden dieses Recht alle 10 Jahre zu. Das heißt, er kann Neffen oder Nichten 20.000 Euro steuerfrei verschenken. Höhere Schenkungen sind allerdings schenkungssteuerpflichtig. Aber wenn jemand gut plant, kann er einen Teil des Vermögens steuerfrei an auch entferntere Verwandte übergeben.
Wichtig: Nicht zu viel verschenken
Wer seinen Nichten oder Neffen, aber auch seinen Enkeln oder Kindern einen Teil seines Vermögens verschenkt, sollte gleichzeitig auch an sich selbst denken. Wieviel Geld kann ich verschenken, ohne dass ich mich selbst in Bedrängnis bringe, weil ich zum Beispiel pflegebedürftig werde? Weil ich hohe Heimkosten zu tragen habe? Weil es bekannt ist, dass in meiner Familie die Menschen immer sehr alt werden? Ein hohes Alter kann eine finanzielle Herausforderung sein.
Die Beschenkten sollten vorsichtig sein beim Geld ausgeben. Wenn der Notfall eintritt und der Onkel dann doch pflegebedürftig wird, und das Geld ausgeht, dann müssen Neffen und Nichten, aber auch Kinder oder Enkel, unter Umständen dieses Geld wieder zurückzahlen. Vor allem dann, wenn die Zehnjahresfrist noch nicht rum ist.
Sozialhilfeträger prüfen genau
Es gibt immer wieder die Fälle, dass Sozialhilfeträger geschenktes Geld zurückverlangen. Ist jemand nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, kann er Sozialhilfe beantragen. Vor allem bei Älteren schmilzt das Ersparte sehr schnell, wenn sie auf Pflege angewiesen sind und in ein Altersheim umziehen müssen. Sie können Hilfe zur Pflege beantragen und dann prüft die Behörde die Bedürftigkeit. Sie übernimmt den Rest der Heimkosten, soweit sie der Bedürftige nicht tragen kann.
Der Sozialhilfeträger prüft aber auch, ob er die Kosten nicht von den Kindern oder anderen Angehörigen im Wege des Elternunterhalts zurückfordern kann.
Allgemeinheit haftet nicht für falsche Großzügigkeit
Ein Beispiel: Eine Großmutter hat regelmäßig 50 Euro monatlich auf die Sparbücher von zwei Enkeln überwiesen. Sie bekam 1.250 Euro Rente und hat das elf Jahre gemacht. 6.600 Euro kamen pro Enkel zusammen. Nun bekommt sie Sozialhilfe im Alter, die Grundsicherung, weil sie Heimkosten nicht mehr begleichen kann. Das Sozialamt verlangt, dass die Sparguthaben ausgezahlt werden.
Das Oberlandesgericht Celle hat 2020 entschieden: Ja, die Enkel müssen ihre Sparbücher auflösen. Das waren keine Schenkungen, die üblich und typisch sind, sogenannte Anstandsschenkungen.
Über einen ähnlichen Fall berichtete auch der Bayerische Rundfunk. Hier konnten sich der Sozialhilfeträger und die Enkel gerichtlich vergleichen, so dass sie die Hälfte der geschenkten Summe behalten durften.
Wenn Schenkungen verbraucht sind
Streng sind die Gerichte bei Schenkungen: Das hängt von vielen Einzelfaktoren ab. Im genannten Fall mit der Großmutter war es zum Beispiel so, dass diese dem Urenkel ein Geschenk zur Geburt gemacht hat in Höhe von 800 Euro. Das wiederum hat das Sozialamt als unproblematisch eingeschätzt und nicht zurückgefordert.
Ein anderes Beispiel: Eltern haben ihren Kindern vor ein paar Jahren eine Kreuzfahrt geschenkt. Diese Kreuzfahrt ist längst vorbei, dann wird dieses Geld auch nicht mehr zurückverlangt. Wenn von dem Geld allerdings ein Auto oder Schmuck gekauft wurde, besteht zumindest die Möglichkeit, diese Gegenstände wieder zu verkaufen. Dann kann das Geld zurückverlangt werden.
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