Frankreich, Pyla Sur Mer: Strandbesucher baden, während eine schwarze Rauchwolke von einem Feuer im Hintergrund aufsteigt.
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Frankreich, Pyla Sur Mer: Strandbesucher baden, während eine schwarze Rauchwolke von einem Feuer im Hintergrund aufsteigt.

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Waldbrände in Reiseländern: Welche Rechte haben Urlauber?

Waldbrände in Reiseländern: Welche Rechte haben Urlauber?

Italien, Griechenland, Frankreich, Spanien: Beliebte Reiseländer sind von schweren Waldbränden betroffen. Bei vielen Deutschen steht der Sommerurlaub bevor. Sie fragen sich: Kann ich reisen? Kann ich kostenlos stornieren? Hier die Antworten.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Die erschreckenden Fernsehberichte über die Waldbrände in mehreren Mittelmeerländern verunsichern viele Urlauber. Sie fragen sich, ob eine Reise dorthin derzeit gefahrlos möglich ist. Manche tragen sich mit dem Gedanken, von einer Buchung zurückzutreten. Das ist allerdings nicht immer kostenlos möglich. Entscheidend ist auch, wie weit das Urlaubsziel vom Brandherd entfernt ist.

Kann ich meine Pauschalreise stornieren?

Pauschalurlauber haben grundsätzlich das Recht, kostenlos zu stornieren, wenn ihre Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände absehbar erheblich beeinträchtigt ist. Ansonsten müssen sie bei einem Rücktritt die in den Geschäftsbedingungen festgelegten Stornogebühren bezahlen, die bis zu 100 Prozent betragen können.

Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, hängt immer von der Lage vor Ort ab, also konkret da, wo das Hotel steht, und nicht vom persönlichen Empfinden des Reisenden, betont die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie empfiehlt, die Hinweise und Warnungen des Auswärtigen Amtes und der lokalen Behörden zu beachten.

Reiseveranstalter: Urlaubshochburgen nicht von Waldbränden betroffen

Doch Reiseveranstalter betonen, dass beliebte Urlaubsgebiete bislang von den Waldbränden weitgehend verschont geblieben sind, so auch der Münchner Reiseveranstalter FTI. Reiserechtsexperten bezweifeln deshalb, dass Kunden ohne Gebühr ihre Reise stornieren können. Wenn der Urlaub nicht unmittelbar bevorsteht, schon gar nicht.

Corona-Klausel kann kostenloses Storno möglich machen

Allerdings haben viele Anbieter aufgrund der Corona-Pandemie in den vergangenen zwei Jahren sogenannte Flex-Optionen eingeführt – manchmal bereits im Reisepreis enthalten, mittlerweile aber meist gegen eine Gebühr. Diese erlauben es Kunden, bis kurz vor Urlaubsbeginn von ihrer Buchung zurückzutreten.

Gedacht waren solche Optionen eigentlich für den Fall einer Corona-Infektion oder dass sich die Corona-Lage im Zielland verschärfen sollte. Wer eine Pauschalreise mit so einer Flex-Option gebucht hat, kann möglicherweise also doch kurzfristig kostenlos stornieren. Nach einem Grund für den Rücktritt wird dabei nicht gefragt, wenn dies so im Vertrag geregelt ist.

Kann der Veranstalter eine Reise absagen?

Auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die außergewöhnlichen Umstände dazu führen werden, dass er die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann, sagt die Verbraucherzentrale.

Dies muss er unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe tun. Tritt er aus diesem Grund vom Reisevertrag zurück, so muss er innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.

Was, wenn ich bereits im Urlaub bin und sich die Waldbrand-Lage zuspitzt?

Für einen Reiseabbruch gilt das Gleiche wie für eine Stornierung: Wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen, können Pauschalreisende die Reise auch vorzeitig beenden. Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände, wenn Reisende und Reiseveranstalter sie nicht kontrollieren können, heißt es bei der Verbraucherzentrale.

Wenn sich die Situation vor Ort verschärft, wird ein verantwortungsvoller Veranstalter bereits von sich aus seine Kunden in Sicherheit bringen. Im Ernstfall kümmert sich der Reiseveranstalter um eine Unterbringung in einem anderen Hotel oder um die Heimreise, wenn das Hotel von einem Waldbrand betroffen sein sollte, heißt es beim Deutschen Reiseverband.

Was gilt bei Individualreisen und Flügen?

Haben Reisende Flug und Unterkunft separat gebucht, müssen sie die einzelnen Reiseleistungen dann nicht bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Luftraum oder das Gebiet, in dem sich die Unterkunft befindet, gesperrt werden, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Ist eine Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen, wenn keine kostenlose Rücktrittsklausel besteht. Ansonsten müssen die Urlauber mit einer Stornogebühr rechnen, wenn sie nicht anreisen. Wurde die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht, gilt außerdem das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.

Hilft mir eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung oder eine Reiseabbruchversicherung nützt bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen nichts, da sie hierfür in der Regel nicht einspringen. Sie sichert hauptsächlich das Risiko des Reisenden ab, vor bzw. während der Reise zu erkranken, oder zahlt, wenn ein naher Angehöriger stirbt.

  • Zum Artikel "Reiserücktritt wegen Corona: Darauf kommt es an"

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