Laub auf einer Rolltreppe
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Laub auf einer Rolltreppe (Symbolbild)

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Auf Laub ausgerutscht: Münchner Gericht weist Klage ab

Auf Laub ausgerutscht: Münchner Gericht weist Klage ab

Weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz: Weil eine Frau auf einer blätterbedeckten Rolltreppe ausgerutscht war und sich am Bein verletzte, klagte sie gegen die Münchner Verkehrsgesellschaft und Stadtwerke. Wieso die Klage abgewiesen wurde.

Eine Frau, die auf einer laubbedeckten Rolltreppe zum U-Bahnhof Arabellapark in München ausgerutscht war und sich schwer am Bein verletzte, bekommt von der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) und den Stadtwerken München (SWM) weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.

Es bestehe keine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen auch im Herbst jederzeit vollständig laubfrei zu halten, urteilte das Landgericht München jetzt in einem Zivilprozess. Die Klage der Frau wurde abgewiesen.

Klägerin: Ausrutscher auf Rolltreppe war unausweichlich

Die Klägerin rutschte den Angaben zufolge auf einer Platte aus, die zu einer Rolltreppe in Richtung U-Bahnhof Arabellapark in München führte. Dabei verletzte sie sich am rechten Bein. Die Klägerin schilderte, der Zutritt zur Rolltreppe sei am Morgen des Unfalls sehr stark von Laub bedeckt gewesen.

Sie habe dem rutschigen Herbstlaub nicht ausweichen können, um auf die Rolltreppe zu gelangen. Weiter argumentierte sie, dass die Reinigung der Zugänge der U-Bahnhöfe gerade bei schwierigen Wetter- und Saisonbedingungen nicht ausreichend gewesen sei.

U-Bahnhöfe in München werden zweimal täglich gereinigt

MVG und SWM verwiesen hingegen darauf, dass alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet zweimal pro Tag nach und nach kontrolliert und gereinigt würden. Es sei ihnen jedoch nicht zumutbar, alle 96 U-Bahnhöfe im Münchner Stadtgebiet zeitgleich zu überprüfen. Der betroffene U-Bahnhof sei zuletzt am Abend des Vortags kontrolliert worden.

Urteil des Gerichts: Reinigung war ausreichend

Das reiche aus, befand das Gericht: Wer zur Verkehrssicherung verpflichtet sei, müsse "nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen", um eine mögliche Gefährdung anderer auszuschließen. Ausreichend seien Maßnahmen, die "ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde", und dass sie hier zutreffend gewesen, teilte eine Gerichtssprecherin mit.

Weitergehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen könnten nur verlangt werden, wenn besondere Witterungsbedingungen wie heftige Regen- oder Windereignisse "dies aufdrängten". Für den Tag des Unfalls seien aber keine derartigen Wetterverhältnisse erkennbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Informationen von AFP

Im Video: Querbeet - Tipps für den Umgang mit Laub

Laub ist ein wertvoller Rohstoff, sagt Gärtnerin Brigitte Goss.
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