Stop" steht auf einem Schild auf einem gesperrten Startblock am Beckenrand eines Schwimnbades. In ganz Deutschland hat ein vierwöchiger Teil-Lockdown begonnen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen.
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Auch Schwimmbäder dürfen keine Besucher mehr einlassen.

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Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen abgewiesen

Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen abgewiesen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat einen weiteren Eilantrag gegen Teil-Lockdown-Regeln abgewiesen. Eine Frau hatte gegen die geltenden Kontaktbeschränkungen geklagt und dagegen, dass sie nicht mehr ins Schwimmbad gehen kann.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag einer Frau gegen die geltenden Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Schwimmbädern abgewiesen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Schutz von Leib und Leben der Gesamtbevölkerung wichtiger sei, als das Interesse der Antragstellerin, «sich mit Personen aus mehr als zwei Hausständen gemeinsam zu treffen und ein Schwimmbad zu besuchen». Ihr Anwalt, Claus Pinkerneil aus München vermutet, dass analog der heutigen Entscheidung weitere entsprechende Fälle aus Hallbergmoos, München und Mammendorf abgelehnt werden.

Frau will weiter mit Kind und Enkelkind ins Schwimmbad

Die Frau hatte moniert, dass es ihr nicht möglich sei, mit Kind und Enkelkind schwimmen zu gehen und mit ihren Eltern, um die sie sich kümmere, die Enkelkinder zu besuchen. Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich nur auf den Eilantrag der Frau. Ob ein Hauptsacheverfahren erfolgreich wäre, sei bei summarischer Prüfung als offen anzusehen, heißt es. Daher traf das Gericht seine Entscheidung auf Basis einer Folgenabwägung, die zuungunsten der Frau ausging.

Eilantrag gegen Gastronomieschließungen bereits abgelehnt

Die Begründung für die Ablehnung ist dieselbe, wie bei der gestrigen Entscheidung zu Gastronomieschließungen und das Beherbergungsverbot für Touristen. Auch da hatte der Senat erklärt, dass die Regelungen "nicht offensichtlich rechtswidrig" und Einschränkungen als denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen "nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig" seien.

Schutzgut Leben und Gesundheit vor freier wirtschaftlicher Betätigung

Allerdings hatten die Richter erneut Zweifel angemeldet, dass das Prozedere mit dem im Grundgesetz geregelten Parlamentsvorbehalt vereinbar ist. Im Hinblick auf die "enorm steigenden Infektionszahlen" habe bei der Abwägung im Eilverfahren aber "das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung" überwogen.

Noch mehrere Eilanträge anhängig

Insgesamt beschäftigt sich der VGH mit 58 Eilanträgen und 17 Normenkontroll-Hauptsacheverfahren, in denen es um die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geht. Sie betreffen nach Auskunft des Gerichts etwa auch Anträge wegen der Schließung von Fitnessstudios, Tattoostudios, Wettbüros und Spielhallen.

Von Maskenpflicht bis Reisefreiheit

Nach Auskunft des Gerichts gibt es auch Anträge von Familien und Einzelpersonen, "die in den Urlaub fahren oder Besuche machen wollen". Ein Rosenheimer Anwalt will mit einer Normenkontrollklage erreichen, dass Grundschüler keine Schutzmaske am Platz tragen müssen.

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