55 Eilanträge sind beim Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingegangen, in denen es um die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geht. Einen ersten hat das Gericht jetzt abgelehnt.
Regelungen "nicht offensichtlich rechtswidrig"
Der zuständige Senat wiederholte zwar seine Zweifel, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung dem Parlamentsvorbehalt genügten, urteilte dennoch: Einschränkungen beim Freizeitverhalten seien eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen, sie seien nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig. Der VGH verweist in dem Zusammenhang auch auf die "erheblichen staatlichen Entschädigungsleistungen", die betroffene Unternehmen für den Umsatzausfall bekommen sollen.
Zweifel, ob mit Parlamentsvorbehalt vereinbar
Allerdings meldeten die Richter erneut Zweifel an, ob das Prozedere mit dem im Grundgesetz geregelten Parlamentsvorbehalt vereinbar ist. Im Hinblick auf die "enorm steigenden Infektionszahlen" habe bei der Abwägung im Eilverfahren aber "das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung" überwogen. Auch hier seien die in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen und die zeitliche Befristung der Maßnahme zu berücksichtigen, so die Richter.
Vor allem Gastronomen und Hoteliers klagen
Der heute abgewiesene Eilantrag dürfte stellvertretend stehen für die vielen, die gerade von Beherbergungsbetrieben, Bars, Kneipen und Restaurants eingegangen sind. Sie trifft der Teil-Lockdown besonders, mussten sie doch am 2. November schließen und dürfen seither lediglich Speisen und Getränke liefern oder zum Verzehr zu Hause verkaufen.
Von Maskenpflicht bis Reisefreiheit
Nach Auskunft des Gerichts gibt es auch Anträge wegen der Schließung von Fitnessstudios, Tattoostudios, Wettbüros und Spielhallen sowie Anträge von Familien und Einzelpersonen, "die in den Urlaub fahren oder Besuche machen wollen". Ein Rosenheimer Anwalt will mit einer Normenkontrollklage erreichen, dass Grundschüler keine Schutzmaske am Platz tragen müssen.
Beschwerde eines Schülers gegen Quarantäne-Pflicht
Anhängig ist beim VGH außerdem noch die Beschwerde der Eltern eines 13-jährigen Schülers aus dem Landkreis Schweinfurt. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte zuvor einen Eilantrag gegen seine häusliche Quarantäne und einen Corona-Test abgewiesen.
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