Erzieherin mit Kopftuch in einer Kita
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EuGH: Behörden können Mitarbeiterinnen Kopftuch verbieten

Behörden dürfen ihren Beschäftigten das Tragen eines Kopftuchs oder anderer sichtbarer religiöser Zeichen bei der Arbeit verbieten. So ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dies sei keine Diskriminierung – unter gewissen Voraussetzungen.

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Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Umständen rechtens. Das sei keine Diskriminierung, solange solche Verbote religiöser Zeichen allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt würden, teilten die Richter des höchsten europäischen Gerichts in Luxemburg mit (Az C-148/22).

EuGH: Strikte Regeln für vollständig neutrales Umfeld erlaubt

Hintergrund ist ein Fall aus Belgien. Eine muslimische Büroleiterin in der Gemeinde Ans durfte am Arbeitsplatz kein Kopftuch tragen. Die Gemeinde änderte ihre Arbeitsordnung und schrieb strikte Neutralität vor: Das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit war demnach allen Angestellten verboten – auch denen, die wie die Klägerin keinen Publikumskontakt hatten. Sie fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und klagte sich durch die Instanzen.

Die Richter urteilten nun, dass solche strikten Regeln rechtmäßig sein können, um ein vollständig neutrales Umfeld zu schaffen. Es seien allerdings auch andere Regeln gestattet. EU-Mitgliedsstaaten und ihre untergeordneten staatlichen Einheiten hätten generell einen "Wertungsspielraum" bei der Ausgestaltung der Neutralität im öffentlichen Dienst an den spezifischen Arbeitsplätzen.

EU-Länder können selbst über Kopftuch entscheiden

So könne eine öffentliche Verwaltung das Verbot des sichtbaren Tragens von Zeichen religiöser Überzeugungen auch auf Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr beschränken oder diese generell für ihre Beschäftigten gestatten, betonte das Gericht. Entscheidend sei aus Sicht des EU-Rechts allerdings, dass das Ziel jeweils "in kohärenter und systematischer Weise" verfolgt werde und sich die getroffenen Maßnahmen "auf das absolut Notwendige" beschränken. Ob dies der Fall ist, müssen die nationalen Gerichte entscheiden.

Der EuGH hatte in den vergangenen Jahren bereits mehrfach entschieden, dass Unternehmen das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten können.

  • Zum Artikel: Muslimfeindlichkeit: Alltag in Bayern und kaum Hilfsangebote

Mit Informationen von dpa und AFP

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