Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Urteil gegen den Nürnberger Jesuitenpater Jörg Alt bestätigt. Damit bleibt das Berufungsurteil, wonach Alt wegen Nötigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à zehn Euro zu zahlen hat, bestehen. Der Jesuitenpater hatte am 16. August 2022 an einer Sitzblockade der Gruppierungen "Aufstand der letzten Generation" und "Extinction Rebellion" teilgenommen. Alt hatte sich wie einige andere der etwa 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Straße gesetzt und sich mit einer Hand auf die Fahrbahn geklebt. Dadurch wurde der Verkehr im Bereich des Nürnberger Hauptbahnhofs in beide Richtungen blockiert.
Zu Tagessätzen wegen Nötigung verurteilt
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten am 30. November 2023 wegen Nötigung in 13 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 15 Euro. In der Berufungsinstanz änderte das Landgericht Nürnberg-Fürth am 30. April 2024 das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen Nötigung in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt wurde.
Pater legte Revision ein
Gegen das Berufungsurteil legte Alt Revision ein. Er sah seine Beteiligung an der Sitzblockade als Notstandshandlung gerechtfertigt. Denn mit der Blockade wollten er und die anderen Teilnehmer der Blockade auf die fortschreitende Klimaerwärmung aufmerksam machen. Dieser Argumentation ist der 3. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts im jetzt veröffentlichten Urteil aber nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats scheitere eine Rechtfertigung der Sitzblockade durch Notstand bereits daran, dass dem Angeklagten zur Erreichung seines Ziels – der Einwirkung auf den politischen Meinungsbildungsprozess – verschiedene mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
Legale Möglichkeiten nicht genutzt
So habe er auf legalem Wege von seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder der Freiheit der Bildung politischer Parteien Gebrauch machen, sein Petitionsrecht ausüben oder über sonstige Kommunikationsmittel in das direkte Gespräch mit Regierungsmitgliedern oder den gesetzgebenden Körperschaften treten können.
Die Straßenblockade sei überdies nicht erforderlich gewesen, weil zur Gefahrenabwehr staatliche Hilfe auch noch rechtzeitig in Anspruch genommen werden könne. Das politische System in der Bundesrepublik mit seinen Mechanismen der demokratischen Willensbildung und der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen des Gesetzgebers und der Regierung biete insoweit ausreichend Mittel und Wege zur Gefahrenabwehr, heißt es in der Urteilsbegründung.
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